Gesetz zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit
                            Gesetz  zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit  *  (Gesundheitsgesetz, GesG)  vom 30. Mai 2007 (Stand 1. Januar 2020)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  28 und 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des  Bundesgesetzes vom 23.  Juni  2006 über die universitären Medizinalbe  -  rufe   (Medizinalberufegesetz,   MedBG)  1  )  ,   des   Bundesgesetzes   vom  18.  März  2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz,  PsyG)  2  )  , des Bundesgesetzes vom 30.  September  2016 über die Ge  -  sundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG)  3  )  , des Bundesge  -  setzes vom 18.  März  1994 über die Krankenversicherung (KVG)  4  )  , des  Bundesgesetzes vom 30.  September  2011 über die Forschung am Men  -  schen   (Humanforschungsgesetz,   HFG)  5  )  ,   des   Bundesgesetzes   vom  8.  Oktober  2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und  Zellen   (Transplantationsgesetz)  6  )  ,   des   Bundesgesetzes   vom  19.  Juni  2015 über das elektronische Patientendossier (EPDG)  7  )  , des  Bundesgesetzes   vom   18.  März  2016   über   die   Registrierung   von  Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG)  8  )  , des Bundesge  -  setzes vom 28.  September  2012 über die Bekämpfung übertragbarer  Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG)  9  )   und des Bundes  -  gesetzes vom 15.  Dezember  2000 über Arzneimittel und Medizinpro  -  dukte (Heilmittelgesetz, HMG)  10  )  ,  beschliesst:  1)  SR 811.11  2)  SR 935.81  3)  SR 811.21  SR 832.10  5)  SR 810.30  6)  SR 810.21  7)  SR 816.1  8)  SR 818.33  9)  SR 818.101  10)  SR 812.21  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck, Begriff
                            1  Das Gesetz bezweckt die Gesundheit der Bevölkerung zu erhalten, zu  fördern, wiederherzustellen und ihre Gefährdung zu verhindern. Der  Eigenverantwortung und Wirtschaftlichkeit soll angemessen Rechnung  getragen werden.  2  Die Gesundheit ist ein Zustand des vollständigen körperlichen, geisti  -  gen und sozialen Wohlergehens und nicht nur das Fehlen von Krankheit  oder Gebrechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt:  1.  die Organisation und Zuständigkeit von Kanton und Gemeinden  im Gesundheitswesen;  2.  die Berufe im Gesundheitswesen;  3.  die Institutionen im Gesundheitswesen;  4.  die Patientenrechte und  -  pflichten;  5.  die Gesundheitsförderung und Prävention;  6.  die Krankheitsbekämpfung;  7.  die Kontrolle und das Inverkehrbringen der Heilmittel.  2  Vorbehalten  bleiben  die  Bestimmungen  zum Gesundheitswesen  in  anderen   kantonalen   Erlassen   sowie   im  interkantonalen,   eidgenössi  -  schen und internationalen Recht.  2 Organisation und Zuständigkeit  2.1 Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Instanzen auf kantonaler Ebene
                            1  Die Gesundheitsgesetzgebung wird beim Kanton insbesondere von  folgenden Instanzen vollzogen:  1.  Regierungsrat;  2.  Direktion;  3.  Amt;  4.  Kantonsärztin oder Kantonsarzt;  4a.  *  Kantonszahnärztin oder Kantonszahnarzt;  5.  Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker;  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt;  7.  Kantonschemikerin oder Kantonschemiker;  8.  Fachstelle für Gesundheitsförderung und Prävention;  9.  Ethikkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Regierungsrat
                            1  Das öffentliche Gesundheitswesen steht unter der Aufsicht des Regie  -  rungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Direktion
                            1  Die Direktion leitet, koordiniert und überwacht im Rahmen der eidge  -  nössischen und kantonalen Gesetzgebung das öffentliche Gesundheits  -  wesen. Sie vollzieht internationale und interkantonale Vereinbarungen.  *  2  Sie ist für alle Massnahmen, Verfügungen und Entscheide auf dem  Gebiet des Gesundheitswesens zuständig, die nicht ausdrücklich einer  anderen Instanz übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Amt
                            1  Das Amt ist Ausführungsorgan der Direktion und übernimmt alle Pla  -  nungs- und Verwaltungsaufgaben, die nicht einer anderen Instanz der  Direktion übertragen sind. Es koordiniert diese Aufgaben mit den übri  -  gen Instanzen der Direktion.  2  Es ist zuständig, die Bewilligungen für die Berufe im Gesundheitswe  -  sen mit Ausnahme der Berufe in der Tiermedizin zu erteilen sowie deren  Berufsausübung zu überwachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kantonsärztin oder Kantonsarzt
                            1  Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt unterstützt die Direktion in hu  -  manmedizinischen Fragen und hat insbesondere:  1.  Massnahmen gegen übertragbare und andere Krankheiten zu er  -  greifen oder anzuordnen;  2.  die   Gesundheitsbehörden   der   Gemeinden   in   humanmedizini  -  schen Belangen zu unterstützen und zu beraten;  3.  das Amt bei der Überwachung der Berufsausübung zu unterstüt  -  4.  Massnahmen zur Sicherung der Gesundheitsförderung und Prä  -  vention zu unterstützen;  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die Aufgaben im Rahmen des schulärztlichen Dienstes gemäss  der Volksschulgesetzgebung  11  )   zu erfüllen;  6.  die amtsärztlichen Aufgaben zu Gunsten der Untersuchungs- und  Gerichtsbehörden zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7a * Kantonszahnärztin oder Kantonszahnarzt
                            1  Die Kantonszahnärztin oder der Kantonszahnarzt unterstützt die Direk  -  tion in zahnmedizinischen Fragen und hat insbesondere die folgenden  Aufgaben:  1.  die Aufsicht über die Schulzahnpflege;  2.  die Begutachtung  von zahnärztlichen Behandlungsvorschlägen  bei Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen oder  wirtschaftlicher Sozialhilfe sowie bei Gefängnisinsassen;  3.  die Unterstützung und Beratung der kommunalen Gesundheitsbe  -  hörden in zahnmedizinischen Belangen;  4.  die Unterstützung des Amtes bei der Überwachung der Berufs  -  ausübung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker
                            1  Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker unterstützt die Di  -  rektion in pharmazeutischen Fragen und ist insbesondere zuständig für:  1.  die Heilmittelkontrolle mittels Betriebsinspektionen sowie Überwa  -  chung von Verkehr und Abgabe von Heilmitteln;  2.  die Überprüfung der Berufsausübungen im Zusammenhang mit  Heilmitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt
                            1  Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt unterstützt die Direktion  in veterinärmedizinischen Fragen und ist insbesondere zuständig für:  1.  die Aufsicht, Kontrolle und den Vollzug der Heilmittelgesetzge  -  bung für den Tierarzneimittelbereich;  2.  die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung der Veterinärmedi  -  zinerinnen und Veterinärmediziner und anderer Berufe zur Ge  -  sundheitspflege am Tier.  11)  NG 312.1, 312.11  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kantonschemikerin oder Kantonschemiker
                            1  Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker unterstützt die Di  -  rektion insbesondere in Fragen betreffend Lebensmittel, Gebrauchsge  -  genstände und gefährliche Stoffe und nimmt die Aufgaben gemäss der  kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebung wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10a * Ethikkommission
                            1  Die Direktion ernennt gestützt auf Art.  54 HFG  12  )   eine Ethikkommissi  -  on.  2  Der Regierungsrat kann den Beitritt zu einer überregionalen Ethikkom  -  mission beschliessen. Dabei nimmt die Direktion die dem Kanton zuge  -  wiesenen Aufgaben wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Koordinierter Sanitätsdienst
                            1  Der Kanton sorgt für die medizinische Versorgung, die psychologische  Betreuung und die sanitätsdienstliche Rettung bei Katastrophen oder in  ausserordentlichen Lagen (koordinierter Sanitätsdienst).  2  Die Direktion ist für Aufbau, Führung und Organisation des koordinier  -  ten Sanitätsdienstes sowie Unterhalt der benötigten Mittel zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Rettungsdienste
                            1  Der Kanton sorgt für Rettungsdienste.  2  Er stellt den Betrieb einer Sanitätsnotrufzentrale sowie die Notfall- und  Krankentransporte sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12a * Gemeinwirtschaftliche Leistungen
                            1. Organisationen der Krankenpflege und  Hilfe zu Hause  1  Der Kanton leistet Beiträge zur Sicherstellung der Grundversorgung  mit Pflegeleistungen der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu  Hause auf dem gesamten Kantonsgebiet.  2  Er kann gestützt auf eine Leistungsvereinbarung mit einer oder mehre  -  ren Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause Kosten für  gemeinwirtschaftliche Leistungen übernehmen, insbesondere für:  1.  den Zusatzweg bei Pflege von Personen in abgelegenen Gebie  -  ten durch Organisationen mit einer Behandlungspflicht;  2.  die Bereitstellung eines 24-Stundendienstes;  12)  SR 810.30  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Gewährleistung eines Notfalldienstes;  4.  Sicherstellung der Ausbildung.  3  Der Regierungsrat schliesst unter dem Vorbehalt der vom Landrat be  -  willigten Kredite die Leistungsvereinbarung ab.  4  Die Kosten für anerkannte Pflegeleistungen, die von Organisationen  der Krankenpflege und Hilfe zu Hause erbracht werden und nicht in Zu  -  sammenhang mit der Erfüllung des Grundversorgungsauftrages stehen,  sind durch die Pflegetaxe gemäss Art.  28f des kantonalen Krankenversi  -  cherungsgesetzes  13  )   gedeckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12b * 2. psychiatrische Versorgung
                            1  Der Kanton kann zur Sicherstellung der psychiatrischen Versorgung  gestützt auf eine Leistungsvereinbarung Kosten für gemeinwirtschaftli  -  che Leistungen übernehmen.  2  Der Regierungsrat schliesst unter dem Vorbehalt der vom Landrat be  -  willigten Kredite die Leistungsvereinbarung ab. Der Landrat ist dabei  nicht an die verfassungsmässige Finanzkompetenz gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12c * Kantonale Massnahmen
                            1. Sicherstellung der medizinischen Grundversorgung  1  Der Kanton kann den Aufbau und Betrieb ambulanter medizinischer  Einrichtungen mit Beiträgen oder anderen geeigneten Massnahmen un  -  terstützen, wenn die ambulante medizinische Grundversorgung der Be  -  völkerung nicht hinreichend gewährleistet ist.  2  Der Regierungsrat entscheidet im Rahmen der bewilligten Kredite über  die Unterstützung; er kann mit  Dritten Leistungsvereinbarungen ab  -  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12d * 2. Kostendämpfungsmassnahmen
                            1  Der Kanton kann befristet Projekte unterstützen, wenn sie:  1.  Massnahmen vorsehen, die voraussichtlich geeignet sind, kosten  -  dämpfend oder kostensenkend auf die Gesundheitskosten einzu  -  wirken; und  2.  sachlich hinreichend umschrieben sowie begründet sind.  2  Die Projekte sind mit einem Bericht abzuschliessen, der insbesondere  die Wirkung der Massnahmen aufzeigt.  13)  NG 742.1  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat entscheidet im Rahmen der bewilligten Kredite über  die befristete Unterstützung von Projekten; er kann mit Dritten Leis  -  tungsvereinbarungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12e * 3. Pflege von Angehörigen zu Hause
                            1  Der Kanton kann für die Pflege von Angehörigen zu Hause Entlas  -  tungsangebote sowie Informations- und Anlaufstellen mit Beiträgen oder  anderen geeigneten Massnahmen unterstützen.  2  Der Regierungsrat entscheidet im Rahmen der bewilligten Kredite über  die Unterstützung; er kann mit  Dritten Leistungsvereinbarungen ab  -  schliessen.  2.2 Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Politische Gemeinden
                            1. Gesundheitsbehörde  1  Der Gemeinderat ist die örtliche Gesundheitsbehörde.  2  Er hat die Anordnungen der kantonalen Gesundheitsbehörden zu voll  -  ziehen. Er kann hierfür die Polizeiorgane beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 2. Aufgaben
                            1  Die politischen Gemeinden haben insbesondere folgende Aufgaben:  1.  Schutz der Wohnbevölkerung vor Gesundheitsgefährdungen;  2.  Anordnung von Massnahmen gegen gesundheitsschädliche Im  -  missionen;  3.  Ausführung von Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten,  einschliesslich Tierseuchen;  4.  Durchführung von Massnahmen und Projekten im Bereich Ge  -  sundheitsförderung und Prävention;  5.  Sicherstellung der bedarfsgerechten Pflegeversorgung aufgrund  der kantonalen Pflegeheimplanung gemäss Art.  39 KVG  14  )  ;  6.  *  Gewährleistung   der  spitalexternen   Gesundheitspflege   und   der  Hilfe zu Hause;  7.  Sicherstellung der Bestattungen.  14)  SR 832.10  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Schulgemeinden
                            1  Die Schulgemeinden sind zuständig für den schulärztlichen und schul  -  zahnärztlichen Dienst gemäss der Volksschulgesetzgebung  15  )  .  2  Sie führen Projekte durch und setzen Massnahmen im Bereich Ge  -  sundheitsförderung und Prävention um.  2.3 Dritte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Aufgabenübertragung an Dritte
                            1  Regierungsrat und der administrative Rat können Vollzugsaufgaben  unter Vorbehalt der Verfügungsgewalt in Form von Leistungsaufträgen  an Dritte übertragen.  3 Berufe im Gesundheitswesen  3.1 Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Gesundheitsfachpersonen
                            1  Gesundheitsfachpersonen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen,  die einen bewilligungspflichtigen Beruf ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Bewilligungspflicht
                            1  Eine Bewilligung benötigt, wer privatwirtschaftlich in eigener fachlicher  Verantwortung:  *  1.  Krankheiten, Verletzungen oder sonstige Störungen der physi  -  schen und psychischen Gesundheit von Menschen und Tieren  nach den Erkenntnissen der anerkannten Wissenschaften oder  im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung feststellt und be  -  handelt;  2.  Gelenkmanipulationen mit Impulsen vornimmt oder kranke, ver  -  letzte oder sonst gesundheitlich beeinträchtigte Menschen mit in  -  strumentellen Eingriffen behandelt, welche die Haut verletzen;  3.  die Geburtshilfe ausübt;  4.  komplementärmedizinische Tätigkeiten ausübt;  5.  Arzneimittel anwendet, abgibt und herstellt; davon ausgenommen  ist die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel.  15)  NG 312.1, 312.11  8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 * Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
                            1. Fachassistenz  1  Fachlich ausgebildete Personen bedürfen keiner Berufsausübungsbe  -  willigung, wenn:  1.  sie unselbständig tätig sind;  2.  die   Anforderungen   an   eine   Berufsausübungsbewilligung   noch  nicht erfüllen; und  3.  unter der Verantwortung und Aufsicht einer Gesundheitsfachper  -  son mit der entsprechenden Bewilligung stehen.  2  Die Gesundheitsfachperson hat dem Amt den Einsatz der Fachassis  -  tenz binnen 20  Tagen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 2. bei Zulassung in anderem Kanton
                            1  Gesundheitsfachpersonen, die zur Berufsausübung in anderen Kanto  -  nen zugelassen sind, benötigen keine Bewilligung:  1.  wenn sie von der behandelnden Fachperson im Kanton Nidwal  -  den in Einzelfällen zugezogen werden;  2.  für die berufliche Besuchstätigkeit von ihrem Wohnort aus;  3.  *  wenn sie privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung  eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:  a)  einen universitären Medizinalberuf im Rahmen von Art.  35  Abs.  2 MedBG  16  )  ;  b)  den Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychothera  -  peuten im Rahmen von Art.  23 Abs.  1 PsyG  17  )  ; oder  c)  einen Gesundheitsfachberuf im Rahmen von Art.  15 Abs.  2  GesBG  18  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Bewilligungspflichtige Berufe
                            1  Unter die Bewilligungspflicht fallen namentlich folgende Berufe:  *  1.  die universitären Medizinalberufe gemäss MedBG  19  )  ;  2.  die   Psychotherapeutinnen   und   Psychotherapeuten   gemäss  PsyG  20  )  ;  3.  die Gesundheitsfachberufe gemäss GesBG  21  )  ;  4.  weitere Leistungserbringer gemäss KVG  22  )  ;  SR 811.11  17)  SR 935.81  18)  SR 811.21  19)  SR 811.11  20)  SR 935.81  21)  SR 811.21  22)  SR 832.10  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die vom Regierungsrat durch Verordnung bezeichneten Berufe  mit besonderem Gefährdungspotential.  2  Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die fachlichen Vorausset  -  zungen für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung und die Be  -  rufsausübung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Stellvertretung
                            1  Die Bewilligungsinstanz kann bei Krankheit, während der Ferien oder  bei anderer begründeter vorübergehender Verhinderung eine Vertretung  mit genügender Ausbildung bewilligen.  2  Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die Ausbildung.  3  Wird die Stellvertretung durch eine Person wahrgenommen, die bereits  zur Berufsausübung oder zur Stellvertretung in diesem Beruf zugelas  -  sen ist, genügt die Meldung an die Bewilligungsinstanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Meldepflichtige Tätigkeiten
                            1  Der Regierungsrat kann nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten bezie  -  hungsweise Berufe:  1.  einer Meldepflicht unterstellen;  2.  verbieten, wenn diese eine Gefährdung von Leib und Leben zur  Folge haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Bewilligungsvoraussetzungen
                            1  Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Bewerberin oder der Bewerber:  1.  die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten ausweist;  2.  vertrauenswürdig ist;  3.  physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsaus  -  übung bietet;  4.  die geeigneten Räume und Einrichtungen zur Ausübung der Tä  -  tigkeit nachweist;  5.  eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und  des Umfangs der Risiken abgeschlossen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Einschränkung der Bewilligung
                            1  Die Bewilligung zur Berufsausübung kann mit bestimmten Einschrän  -  kungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen ver  -  bunden werden, soweit dies zur Sicherung einer qualitativ hochstehen  -  den und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich ist.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Verweis, Entzug der Bewilligung
                            1  Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn:  1.  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;  2.  nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Verweigerung  der Bewilligung zur Folge gehabt hätten;  3.  die Inhaberin oder der Inhaber die Berufspflicht schwerwiegend  verletzt und dabei Patientinnen oder Patienten gefährdet hat;  4.  wiederholte oder schwerwiegende Verstösse gegen dieses Ge  -  setz oder die darauf stützenden Erlasse sowie gegen die in der  Bewilligung enthaltenen Bedingungen und Auflagen vorkommen;  5.  eine missbräuchliche Ausnützung der beruflichen Stellung vor  -  liegt.  2  Der Entzug kann für die Berufsausübung ganz oder teilweise sowie auf  bestimmte oder unbestimmte Zeit erfolgen.  3  Bei den Tatbeständen gemäss Abs. 1 Ziff. 3–5 kann in leichten Fällen  ein schriftlicher Verweis erteilt werden.  4  Die Disziplinarmassnahmen für die bundesrechtlich geregelten Berufs  -  gruppen gemäss Art.  43 MedBG  23  )  , Art.  30 PsyG  24  )   und Art.  19 GesBG  25  )  bleiben vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Erlöschen der Bewilligung, Unterbrechung
                            1  Die Bewilligung erlischt:  1.  mit dem Tod;  2.  *  mit der Vollendung des 70.  Altersjahres; die Bewilligung kann auf  Gesuch hin um jeweils zwei Jahre verlängert werden, sofern die  Voraussetzungen für deren Erteilung gegeben sind;  3.  bei schriftlicher Verzichtserklärung gegenüber der Bewilligungsin  -  stanz;  4.  aufgrund eines rechtskräftig verfügten Entzugs.  2  Gesundheitsfachpersonen haben der Bewilligungsinstanz das vorüber  -  gehende Einstellen sowie die Wiederaufnahme der Tätigkeit mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Veröffentlichung
                            1  Erteilung und Entzug der Bewilligung werden durch die Bewilligungsin  -  stanz im Amtsblatt veröffentlicht.  23)  SR 811.11  24)  SR 935.81  25)  SR 811.21  11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Aufsicht
                            1  Die Bewilligungsinstanz hat die Aufsicht über die bewilligungspflichti  -  gen Tätigkeiten. Sie führt die nötigen Kontrollen durch und trifft die not  -  wendigen Massnahmen. Dazu ist ihr der Zugang zu den Räumlichkei  -  ten, Einrichtungen und Aufzeichnungen zu gewähren.  3.2 Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Persönliche Berufsausübung, Sorgfaltspflicht
                            1  Gesundheitsfachpersonen   haben   die   bewilligte   Tätigkeit   persönlich  auszuüben.  2  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus und halten sich  an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen ihrer Ausbildung  sowie Weiter- und Fortbildung erworben haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Vertragsfreiheit
                            1  Den Gesundheitsfachpersonen steht es frei, eine Patientin oder einen  Patienten zu behandeln.  2  Vorbehalten bleibt die Beistandspflicht gemäss Art.  36.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Meldepflicht, Melderecht
                            *  1  Gesundheitsfachpersonen haben aussergewöhnliche Todesfälle un  -  verzüglich der Kantonspolizei zu melden.  2  Sie sind berechtigt, Wahrnehmungen, die auf ein Verbrechen gegen  Leib und Leben, die sexuelle Integrität oder die öffentliche Gesundheit  schliessen lassen, der Kantonspolizei zu melden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Fortbildungspflicht
                            1  Gesundheitsfachpersonen haben sich entsprechend den Anforderun  -  gen ihrer Tätigkeit kontinuierlich fortzubilden.  2  Die Bewilligungsinstanz kann einen Nachweis verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Werbung
                            1  Gesundheitsfachpersonen dürfen in der Öffentlichkeit über ihre Dienst  -  leistungen informieren.  2  Verboten sind aufdringliche und irreführende Werbung sowie das Ver  -  wenden falscher oder irreführender Bezeichnungen.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Besondere Bestimmungen für universitäre Medizinalberufe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Meldepflicht
                            1  Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben, haben an  -  steckende Krankheiten und aussergewöhnliche Vorkommnisse betref  -  fend die Gesundheit unverzüglich der Kantonsärztin oder dem Kantons  -  arzt beziehungsweise der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt zu  melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Beistandspflicht
                            1  Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben, sind ver  -  pflichtet, bei ernster und unmittelbarer Gefährdung von Personen Bei  -  stand zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 * Notfalldienst
                            1. Pflicht  1  Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und  Tierärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker mit einer Berufsaus  -  übungsbewilligung sind verpflichtet, sich persönlich an einem Notfall  -  dienst zu beteiligen.  2  Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Berufsverband pflichtige Per  -  sonen auf Gesuch hin von der Notfalldienstpflicht befreien oder davon  ausschliessen.  3  Von der Notfalldienstpflicht befreite oder ausgeschlossene Personen  sind dieser zu unterstellen, wenn der Befreiungs- oder Ausschlussgrund  weggefallen ist.  4  Von der Notfalldienstpflicht befreite Personen können dieser wieder  unterstellt werden, wenn dies zur Sicherstellung des Notfalldienstes not  -  wendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37a * 2. Ersatzabgabe
                            1  Pflichtige   Personen,   die   keinen   Notfalldienst   leisten,   haben   dem  Berufsverband eine Ersatzabgabe zu entrichten.  2  Die Ersatzabgabe beträgt Fr.  500.– je Notfalldienst, höchstens jedoch  Fr.  15'000.– je Jahr.  3  Sie wird verwendet für:  1.  die Organisation und Sicherstellung des Notfalldienstes des je  -  weiligen Berufsverbandes; und  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Qualitätssicherung und  -  förderung des Notfalldienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37b * 3. Organisation
                            1  Der Notfalldienst ist durch die Berufsverbände sicherzustellen. Sie er  -  lassen ein Reglement.  2  Die Mitwirkung am Notfalldienst ist auch für Nichtmitglieder verbindlich.  3  Das Amt ist über die Organisation des Notfalldienstes zu informieren;  dieses regelt die Organisation des Notfalldienstes unter Kostenfolge zu  Lasten des Berufsverbandes, wenn dieser den Notfalldienst nicht si  -  cherstellt.  4  Das Amt übt die Aufsicht über den Notfalldienst aus und entscheidet  über Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem.  4 Institutionen im Gesundheitswesen  4.1 Betriebsbewilligung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 * Bewilligungspflicht
                            1  Eine Betriebsbewilligung benötigen:  1.  Spitäler;  2.  *  Pflegeheime;  3.  *  die weiteren Organisationen und Einrichtungen gemäss Art.  35  KVG  26  )  ;  4.  öffentliche Apotheken, Spitalapotheken, Heimapotheken sowie im  Versandhandel von Heilmitteln tätige Unternehmen;  5.  Drogerien;  6.  Detailhandelsgeschäfte, wenn sie Arzneimittel abgeben;  7.  Betriebe, welche Blut oder Blutprodukte nur lagern.  2  Vorbehalten   bleiben   Betriebsbewilligungen   für   Privatapotheken   ge  -  mäss Art. 84 sowie aufgrund der Spezialgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Aufsicht
                            1  Die Bewilligungsinstanz hat die Aufsicht über die bewilligungspflichti  -  gen Betriebe. Sie führt die nötigen Kontrollen durch und trifft die notwen  -  digen Massnahmen. Dazu ist ihr der Zugang zu den Räumlichkeiten,  Einrichtungen und Aufzeichnungen zu gewähren.  26)  SR 832.10  14
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Bewilligungsvoraussetzungen
                            1  Die Bewilligung wird erteilt, wenn:  1.  eine oder mehrere verantwortliche Personen bezeichnet werden,  welche über die notwendige berufliche und fachliche Eignung ver  -  fügen;  2.  das erforderliche fachliche und qualifizierte Personal zur Aus  -  übung der Leistungserbringung gewährleistet ist;  3.  die Institution über die zweckentsprechenden medizinischen Ein  -  richtungen verfügt sowie die erforderlichen betrieblichen und hy  -  gienischen Voraussetzungen erfüllt sind;  4.  ein geeignetes Qualitätssicherungssystem vorhanden ist.  2  Der Regierungsrat regelt die weiteren Voraussetzungen, die Pflichten  und das Verfahren für die Bewilligungserteilung durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Entzug der Bewilligung
                            1  Die Bewilligungsinstanz entzieht eine Bewilligung, wenn deren Voraus  -  setzungen nicht mehr erfüllt sind.  2  Sie kann bei Verletzung der Pflichten oder bei anderen Unregelmäs  -  sigkeiten die Bewilligung befristen.  4.2 Investitionsdarlehen für Pflegebetten  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41a * Grundsatz
                            1  Der Kanton leistet an Leistungserbringer gemäss Art. 38 Abs. 1 Ziff. 2  für die Neuerstellung von Pflegebetten zinslose Darlehen (Investitions  -  darlehen).  2  Er leistet keine Investitionsdarlehen an Sanierungen, Ersatzbauten  und den Landerwerb.  3  Der Leistungserbringer hat die Investitionskosten, die nicht durch die  Investitionsdarlehen gedeckt werden können, selber zu finanzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41b * Voraussetzungen
                            1  Investitionsdarlehen sind zu leisten, wenn:  1.  die Pflegebetten dem Bedarf gemäss kantonaler Pflegeheimpla  -  nung entspricht;  2.  das Projekt ausgearbeitet ist und das Baugesuch bei der Baube  -  willigungsbehörde eingereicht werden kann; und  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die neue Baute beziehungsweise die Erweiterung den Bedürfnis  -  sen der Pflegebedürftigen entspricht.  2  Mit dem Bau darf erst nach Beitragszusicherung durch den Kanton be  -  gonnen werden. Der Regierungsrat kann ausnahmsweise bewilligen,  dass mit dem Bau bereits vor Zusicherung der Investitionsbeiträge be  -  gonnen werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41c * Darlehenshöhe
                            1  Der Kanton entrichtet je Pflegebett ein Investitionsdarlehen in der  Höhe von Fr.  300'000.–.  2  Diese Darlehenshöhe entspricht dem Stand des Zürcher Baukostenin  -  dexes von 100 Punkten (Basis April 2012 = 100 Punkte). Das auszube  -  zahlende Darlehen ist jeweils gestützt auf den Stand des Baukostenin  -  dexes bei Einreichung des Gesuchs um Zusicherung von Investitions  -  darlehen festzulegen.  3  Die Höhe des kantonalen Investitionsdarlehens ist höchstens auf 80  Prozent der effektiven Baukosten und den Ansatz gemäss Abs. 1 be  -  grenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41d * Zuständigkeit
                            1  Der Regierungsrat entscheidet über die Zusicherung von Investitions  -  darlehen; er kann die Zusicherung mit Auflagen und Bedingungen ver  -  binden.  2  Er legt im Entscheid fest, für welchen Zweck die Baute zu verwenden  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41e * Rückzahlung
                            1  Die Leistungserbringer haben die Investitionsdarlehen dem Kanton  binnen 33 Betriebsjahren zurückzuzahlen; die Frist beginnt mit Inbe  -  triebnahme der neu erstellten Baute zu laufen.  2  Je Betriebsjahr ist mindestens 1/33 des Darlehens zurückzuzahlen.  Die ganzen oder anteilsmässigen Darlehensrückzahlungen haben je  -  weils bis spätestens am 31.  Dezember zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41f * Verfahren
                            1  Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen zum Ver  -  fahren, insbesondere zur Gesuchseinreichung und zur Auszahlung der  Investitionsdarlehen, in einer Verordnung.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41g * Rückzahlung bei Zweckentfremdung
                            1  Die Leistungserbringer haben die bestehende Restschuld vollumfäng  -  lich und sofort zurückzuzahlen, wenn:  1.  die Baute, für die der Kanton Investitionsdarlehen geleistet hat,  für einen anderen Zweck verwendet, zweckwidrig umgebaut, ab  -  gerissen oder Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten wer  -  den; und  2.  diese Zweckentfremdung vor Ablauf von 33 Betriebsjahren er  -  folgt.  2  Die Restschuld ist am Ende desjenigen Monats fällig, in dem die  Zweckentfremdung erfolgt.  3  Der Regierungsrat kann von der sofortigen Rückzahlung der Rest  -  schuld aus dem Investitionsdarlehen absehen, wenn:  1.  die Baute weiterhin für die Betreuung von Pflegebedürftigen ver  -  wendet wird; oder  2.  ein Härtefall vorliegt.  5 Patientenrechte und  -  pflichten  5.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Geltungsbereich
                            1  Dieses Kapitel regelt die Rechte und Pflichten der Personen, welche  durch Gesundheitsfachpersonen oder in Institutionen des Gesundheits  -  wesens behandelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Grundsätze
                            1  Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten haben  sich nach den anerkannten Berufsgrundsätzen, der Verhältnismässig  -  keit und der Wirtschaftlichkeit zu richten.  2  Die Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Achtung ihrer per  -  sönlichen Freiheit und ihrer Würde. Sie haben das Recht auf Informati  -  on und Selbstbestimmung.  3  Vorbehalten  bleiben  Zwangsmassnahmen,  die  dieses Gesetz  oder  andere Gesetze ausdrücklich vorsehen.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43a * Palliative Behandlung und Betreuung
                            1  Unheilbar kranke und sterbende Menschen haben Anspruch auf eine  angemessene Behandlung und Betreuung mittels medizinischer, pflege  -  rischer und begleitender Palliativmassnahmen, wenn eine kurative Be  -  handlung als aussichtslos erscheint.  2  Es sind eine würdevolle Sterbebegleitung und ein würdevolles Ab  -  schiednehmen von der verstorbenen Person zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Mitwirkung
                            1  Patientinnen und Patienten obliegt die zumutbare Mitwirkung und Un  -  terstützung im Rahmen der erforderlichen Behandlung.  2  Sie haben Auskünfte über ihren Gesundheitszustand, ihre Person und  ihre   Umgebung   zu   erteilen,   soweit   dies   für   die   Behandlung   und  Administration erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 * Aufzeichnungen
                            1. Grundsatz  1  Im Rahmen der beruflichen Tätigkeit sind über die Behandlung Auf  -  zeichnungen zu führen.  2  Diese haben Angaben zur behandelten Person sowie über die Dauer  und Art der Behandlung zu enthalten.  3  Die Aufzeichnungen sind während zehn Jahren aufzubewahren; vor  -  behalten bleiben längere Aufbewahrungsfristen, insbesondere gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 HMG 27
                            )   und Art.  35 Transplantationsgesetz  28  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45a * 2. bei Einstellung der Tätigkeit
                            1  Gesundheitsfachpersonen, die ihre Tätigkeit vorübergehend oder end  -  gültig einstellen, haben dies ihren Patientinnen und Patienten mitzutei  -  len.  2  Mit der Mitteilung ist der Hinweis auf die Wahlmöglichkeit der Patien  -  tinnen und Patienten zu verbinden, dass die sie betreffenden Aufzeich  -  nungen entweder:  1.  an sie auszuhändigen sind; oder  -  heitsfachperson weiterzuleiten sind.  27)  SR 812.21  28)  SR 810.21  18
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45b * 3. im Todesfall
                            1  Stirbt eine Gesundheitsfachperson, sind die von ihr geführten Auf  -  zeichnungen dem Amt zu übergeben.  2  Dieses ist unter Vorbehalt von Art.  46 Abs.  2 zuständig für die Mittei  -  lung sowie die Aushändigung oder Weiterleitung gemäss Art. 45a. Die  Mitteilung an die Patientinnen und Patienten kann durch Veröffentli  -  chung im Amtsblatt oder in weiteren geeigneten Medien erfolgen.  3  Die Aufwendungen des Amtes werden in der Regel nach der Gebüh  -  rengesetzgebung  29  )   dem Nachlass belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45c * Elektronisches Patientendossier
                            1  Der Regierungsrat trifft im Hinblick auf die Einführung des elektroni  -  schen Patientendossiers geeignete Massnahmen zur Steuerung, Koor  -  dination und Förderung der Zusammenarbeit im Gesundheitswesen.  2  Er kann zu diesem Zweck:  1.  sich an Trägerschaften und Projekten beteiligen;  2.  Organisation und Vernetzung von Gemeinschaften steuern, koor  -  dinieren und fördern; oder  3.  im Rahmen der bewilligten Kredite finanzielle Mittel sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Einsicht in die Aufzeichnungen
                            1  Patientinnen und Patienten beziehungsweise deren Vertretung können  die Aufzeichnungen und deren Unterlagen einsehen oder Kopien davon  verlangen.  2  Das Einsichtsrecht besteht nicht für persönliche Notizen der behan  -  delnden Personen sowie für persönliche Angaben von Dritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Berufsgeheimnis
                            1  Gesundheitsfachpersonen sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter  der Institutionen des Gesundheitswesens und der Gesundheitsfachper  -  sonen sind verpflichtet, über Tatsachen zu schweigen, die ihnen in ihrer  beruflichen Stellung anvertraut wurden oder von denen sie bei der Aus  -  übung ihres Berufes Kenntnis erhielten.  2  Sie sind vom Berufsgeheimnis befreit:  1.  bei Einwilligung der oder des Berechtigten;  29)  NG 265.5  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  bei schriftlicher Bewilligung der Direktion als Aufsichtsbehörde im  Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches  30  )  ;  3.  gegenüber den Strafverfolgungsbehörden in Bezug auf Wahrneh  -  mungen, die auf ein Delikt gegen Leib und Leben, die sexuelle In  -  tegrität oder die öffentliche Gesundheit schliessen lassen;  4.  im Rahmen ihrer Meldepflicht gemäss Art. 32;  5.  *  ...  3  Sofern die Patientin oder der Patient nicht andere Anweisungen gege  -  ben hat oder aus den Umständen nicht auf einen Geheimhaltungswillen  geschlossen werden muss, wird die Einwilligung vermutet für:  1.  *  Auskünfte an die nächsten Angehörigen und die vertretungsbe  -  rechtigten Personen gemäss Art. 378 ZGB  31  )  ;  2.  medizinisch notwendige Auskünfte an Gesundheitsfachpersonen,  die   zuweisen,   mitbehandeln,   nachbehandeln   oder   an   der  Therapie beteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Nächste Angehörige
                            1  Nächste Angehörige sind:  1.  die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der  Lebenspartner beziehungsweise die Partnerin oder der Partner  bei einer eingetragenen Partnerschaft;  2.  die Nachkommen;  3.  die Mutter und der Vater;  4.  die Geschwister.  5.2 Untersuchung, Behandlung und Pflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Aufklärung
                            1  Die behandelnden Personen haben unaufgefordert die Patientinnen  und Patienten mit der gebotenen Sorgfalt sowie in verständlicher und  geeigneter Form aufzuklären über:  1.  die diagnostischen Untersuchungen und die Diagnosen;  2.  die vorgeschlagene sowie andere mögliche Therapien;  3.  die Risiken und die Nebenwirkungen;  4.  die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustandes mit  oder ohne vorgeschlagene Therapie;  30)  SR 311.0  31)  SR 210  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die Kostenfolgen und die Deckung durch die Krankenversiche  -  rung.  2  Wenn   sofortiges   Handeln   notwendig   ist,   kann   die   Aufklärung   an  -  schliessend erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Einwilligung, Ausdehnung von Operationen
                            1  Untersuchungen, Behandlungen und Pflege dürfen nur mit ausdrückli  -  cher oder stillschweigender Einwilligung der aufgeklärten Patientin oder  des aufgeklärten Patienten durchgeführt werden.  2  Zeigt sich im Verlauf einer Operation, dass sie über das von der Pati  -  entin oder dem Patienten bekannt gegebene Mass hinaus ausgedehnt  werden sollte, ist die Ärztin oder der Arzt beziehungsweise die Zahnärz  -  tin oder der Zahnarzt zur Ausweitung der Operation berechtigt, wenn  damit im Interesse und mit mutmasslicher Einwilligung der Patientin  oder des Patienten gehandelt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 * Urteilsunfähige Patientinnen und Patienten
                            1  Bei urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten richtet sich die Rei  -  henfolge   der   vertretungsberechtigten   Personen,   die   Behandlung   in  dringlichen Fällen, die Behandlung einer psychischen Störung und das  Einschreiten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nach den
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 378–381 ZGB 32
                            )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 * Urteilsfähige, nicht handlungsfähige Patientinnen und
                            Patienten  1  Sind Patientinnen oder Patienten urteilsfähig, aber minderjährig oder  umfassend verbeiständet, ist bei grösseren oder mit erheblichem Risiko  verbundenen Eingriffen auch deren gesetzliche Vertretung zu informie  -  ren.  2  Diese Information kann unterbleiben, wenn die Patientin oder der Pati  -  ent dies aus wichtigen Gründen verlangt oder der Verbeiständungs  -  grund in keinem Zusammenhang mit dem medizinischen Eingriff steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Ablehnung von Massnahmen
                            1  Lehnen Patientinnen oder Patienten beziehungsweise die Vertretung  eine medizinische Massnahme ab, haben sie dies auf Verlangen der be  -  handelnden Person unterschriftlich zu bestätigen und diese beziehungs  -  weise die Institution von der Haftung zu entbinden.  32)  SR 210  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Behandelnde Personen sind nicht verpflichtet, von Patientinnen und  Patienten verlangte Massnahmen durchzuführen, die sie aus medizini  -  schen, pflegerischen oder ethischen Gründen nicht verantworten kön  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 * Sterbehilfe
                            1  Bei Fragen der Sterbehilfe sind die Richtlinien und Empfehlungen der  Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften zu be  -  achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 * ...
Art. 56 Vorzeitige Entlassung auf Antrag
                            1  Urteilsfähige Patientinnen und Patienten sind auf Antrag vorzeitig zu  entlassen, wenn nicht anzunehmen ist, dass sie sich oder andere ge  -  fährden.  2  Die vorzeitige Entlassung umfassend verbeiständeter oder urteilsunfä  -  higer minderjähriger Patientinnen oder Patienten bedarf der Zustim  -  mung der vertretungsberechtigten Person gemäss Art.  378  ZGB  33  )  .  *  3  Die vorzeitige Entlassung von Patientinnen oder Patienten, die von ei  -  ner Behörde eingewiesen wurden, ist nur mit deren Zustimmung zuläs  -  sig.  4  Die Patientin oder der Patient, die gesetzliche Vertretung oder die ein  -  weisende Behörde haben schriftlich die Übernahme der Verantwortung  für die vorzeitige Entlassung zu erklären.  5  Vorschriften anderer Erlasse, insbesondere diejenigen über die fürsor  -  gerische Unterbringung und über die übertragbaren Krankheiten bleiben  vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Vorzeitige Entlassung auf Anordnung
                            1  Die zuständige ärztliche Person kann die vorzeitige Entlassung anord  -  nen, wenn die Patientin oder der Patient:  1.  für den Behandlungserfolg ausschlaggebende Anordnungen der  behandelnden Personen wiederholt grob missachtet;  2.  den Betrieb in schwerwiegender Weise vorsätzlich stört.  2  Für die vorzeitige Entlassung behördlich eingewiesener Patientinnen  oder Patienten ist die Einweisungsbehörde zuständig.  33)  SR 210  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die vorzeitige Entlassung muss medizinisch zu verantworten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Freiwilliger Eintritt und Austritt psychisch kranker und
                            suchtkranker Personen  1  Psychisch kranke oder suchtkranke Patientinnen und Patienten, die  auf eigenen Wunsch in stationäre Einrichtungen eintreten, haben ihren  Willen, sich untersuchen, behandeln und pflegen zu lassen, schriftlich  zu erklären.  2  Die Zurückbehaltung freiwillig eingetretener Personen richtet sich nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 427 ZGB 34
                            )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 * Zwangsweise Einweisung und Entlassung
                            1  Für die zwangsweise Einweisung sowie die Entlassung zwangsweise  eingewiesener Patientinnen oder Patienten gelten die Bestimmungen  des ZGB  35  )   über die fürsorgerische Unterbringung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 * Einschränkung der Freiheit
                            1  Die Voraussetzungen für die Einschränkung der Bewegungsfreiheit,  die Protokollierung der Einschränkung sowie die Information darüber  richten sich nach Art.  383  f. ZGB  36  )  .  2  Der mündliche und schriftliche Verkehr der Patientin oder des Patien  -  ten mit ihren Angehörigen und Dritten kann ärztlicher Kontrolle unter  -  stellt und eingeschränkt werden, sofern es zum Schutz der Patientin  oder des Patienten sowie von Drittpersonen notwendig ist. Davon aus  -  genommen ist der Verkehr mit Behörden und Rechtsvertreterinnen oder  Rechtsvertretern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Rechtsschutz
                            1  Die Anordnung einer Massnahme gemäss Art.  60 kann mittels Be  -  schwerde bei der für die gerichtliche Beurteilung von fürsorgerischen  Unterbringungen zuständigen Instanz angefochten werden.  *  2  Bei Zwangsmassnahmen kann die Patientin oder der Patient eine  nachträgliche gerichtliche Überprüfung verlangen.  34)  SR 210  35)  SR 210  36)  SR 210  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3 Transplantation und Obduktion
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Transplantation
                            1  Die Transplantation von Organen, Geweben oder Zellen richtet sich  nach den Bestimmungen des Transplantationsgesetzes  37  )  .  2  Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten sowie die Organisation  und Koordination im Zusammenhang mit Transplantationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Obduktion
                            1  Eine Obduktion darf vorgenommen werden, sofern die Zustimmung  der verstorbenen Person vorliegt oder an ihrer Stelle die Ehegattin oder  der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Partne  -  rin oder der Partner bei einer eingetragenen Partnerschaft oder die  Nachkommen zustimmen. Sind diese nicht vorhanden, bedarf es der  Zustimmung der übrigen nächsten Angehörigen.  2  Vorbehalten bleibt die Obduktion auf Anordnung:  1.  der Strafverfolgungsbehörden;  2.  der Direktion zur Sicherung der Diagnose, insbesondere bei Ver  -  dacht auf eine übertragbare Krankheit.  3  Die nächsten Angehörigen und die gesetzliche Vertretung können Ein  -  sicht in den Obduktionsbefund verlangen.  6 Gesundheitsförderung und Prävention
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Grundsatz
                            1  Der Kanton und die Gemeinden betreiben Gesundheitsförderung und  Prävention zur Verbesserung des Gesundheitszustandes der Einzelper  -  sonen  und  der  Gesamtbevölkerung   insbesondere  in  den  Bereichen  Sucht, Gewalt, Sexualpädagogik, psychische Gesundheit, Ernährung,  Bewegung und Entspannung.  2  Die Gesundheitsförderung bezweckt, die Potentiale der Gesundheit zu  erfassen und zu stärken. Sie setzt sowohl bei den Verhaltensweisen als  auch bei den Verhältnissen an, in denen Einzelpersonen und die Ge  -  samtbevölkerung leben.  37)  BBl 2004 5453  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prävention hat zum Ziel, Gesundheitsgefährdungen frühzeitig zu  erkennen, das Eintreten von Erkrankungen und Unfällen zu verhindern  sowie das Ausmass von deren Folgen zu vermindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Beiträge
                            1  Der Kanton gewährt Beiträge im Rahmen des Voranschlags:  1.  an Projekte zur Gesundheitsförderung und Prävention;  2.  an die Erhebung von Grundlagen betreffend den Gesundheitszu  -  stand der Bevölkerung;  3.  an Institutionen, die einen wichtigen Beitrag an die Gesundheits  -  förderung oder Prävention leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Strategie
                            1  In der kantonalen Strategie für Gesundheitsförderung und Prävention  werden unter Berücksichtigung der Bedürfnisse je nach betroffenem Be  -  reich die Ziele und Schwerpunkte festgelegt.  2  Die Strategie wird auf Antrag der Fachstelle für Gesundheitsförderung  und Prävention vom Regierungsrat in der Regel für die Dauer von vier  Jahren festgelegt.  3  Die Strategie ist im Rahmen der Zusammenarbeit mit den beteiligten  Kantonen zu koordinieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Fachstelle für Gesundheitsförderung und Prävention
                            1  Der Kanton führt eine Fachstelle für Gesundheitsförderung und Prä  -  vention (Fachstelle) für die Bereiche Strategie, Projektentwicklung,  -  för  -  derung und  -  umsetzung sowie Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit.  2  Er kann die Fachstelle zusammen mit anderen Kantonen führen oder  Dritte damit beauftragen.  3  Die Fachstelle:  1.  erarbeitet unter Beizug von Vertreterinnen und Vertretern von  Gemeinden sowie von Fachpersonen die kantonale Strategie für  Gesundheitsförderung und Prävention zuhanden des Regierungs  -  rates und sorgt für deren Umsetzung;  2.  berät und unterstützt die Gemeinden bei der Umsetzung von  Massnahmen;  3.  vernetzt die relevanten Stellen und Personen.  25
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Gemeinden
                            1  Die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden führen Projekte  und   Massnahmen   nach   ihren   Bedürfnissen   auf   kommunaler  Ebene  durch.  2  Sie sorgen für eine gemeinsame wirkungsvolle Organisation, in der die  politischen Instanzen und die interessierten Organisationen angemes  -  sen vertreten sind.  3  Jede Gemeinde bezeichnet eine Delegierte oder einen Delegierten für  Gesundheitsförderung und Prävention. Diese werden von der Fachstelle  periodisch zu einem Fachaustausch eingeladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Beratung von werdenden Eltern und von Familien
                            1  Der Kanton sorgt für eine umfassende Sexual- und Schwangerschafts  -  beratung.  2  Die politischen Gemeinden sorgen für eine fachgerechte Mütter- und  Väterberatung im Bereich der Pflege, Gesundheit und Entwicklung von  Säuglingen und Kleinkindern.  3  Kanton und Gemeinden fördern weitere Massnahmen zur Hilfe von  werdenden Eltern und von Familien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Schulärztlicher und schulzahnärztlicher Dienst
                            1  Zur Überwachung der gesundheitlichen Verhältnisse und zur Präventi  -  on führen die Schulträger schulärztliche und schulzahnärztliche Dienste  gemäss dem Volksschulgesetz  38  )  .  2  Für die kantonalen Schulen obliegt diese Pflicht dem Kanton.  3  Die Fachstelle wird für die Bereiche der Gesundheitsförderung und der  Prävention beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 * ...
Art. 72 * Verkauf von Tabak
                            1  Es ist verboten, Tabak und Tabakerzeugnisse zu verkaufen:  1.  an Personen unter 18 Jahren;  2.  durch Automaten.  38)  NG 312.1, 312.11  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom  Verbot   ausgenommen   sind   Automaten,   bei   denen   geeignete  Massnahmen den Verkauf an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren  ausschliessen.  7 Krankheitsbekämpfung  7.1 Übertragbare Krankheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Allgemeine Hygiene
                            1  Die   Gemeinde   wacht   über   die   Erhaltung   der   Hygiene   auf   ihrem  Gemeindegebiet.  2  Sie führt regelmässig Kontrollen durch und ergreift die nötigen Mass  -  nahmen.  3  Die Kosten gehen zu Lasten der Verursacherinnen und Verursacher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 * Massnahmen des Regierungsrates
                            1  Der Regierungsrat:  1.  sorgt für Impfungen gemäss Art.  21 Abs.  1 lit.  c i.V.m. Art.  21  Abs.  2 EpG  39  )  ;  2.  erklärt Impfungen gestützt auf Art.  22 EpG für obligatorisch;  3.  ordnet gestützt auf Art.  40  EpG Massnahmen gegenüber der Be  -  völkerung und bestimmten Personengruppen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 * Durchführung von Massnahmen
                            1  Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt vollzieht alle dem Kanton auf  -  grund der Epidemiengesetzgebung  40  )   zufallenden Aufgaben, soweit die  -  se nicht einer anderen Instanz übertragen sind.  2  Die Direktion kann die Durchführung von Massnahmen zur Verhütung  und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten übertragen an:  1.  die Gesundheitsbehörde der Gemeinden;  2.  die Ärztinnen und Ärzte;  3.  die Apothekerinnen und Apotheker;  4.  Institutionen des Gesundheitswesens;  5.  weitere Organisationen.  39)  SR 818.101  40)  SR 818.101  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton leistet Beiträge an die Kosten, die den Beauftragten durch  die Aufgabenübertragung entstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76–77 * ...
                            7.2 Nicht übertragbare Krankheiten  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77a * Krebsregister
                            1. allgemein  1  Der Kanton führt das kantonale Krebsregister nach dem Krebsregis  -  trierungsgesetz  41  )    selbständig oder gemeinsam mit anderen Kantonen  aufgrund einer Leistungsvereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77b * 2. Datenbekanntgabe
                            1  Die Gemeinden geben den Instanzen, die das kantonale Krebsregister  oder das Schweizer Kinderkrebsregister führen, Daten nach Massgabe  von Art.  32 Abs.  2 KRG  42  )    jährlich unentgeltlich bekannt, soweit dies  zum Nachweis der Qualität und zur Ergänzung der für die Registrierung  erforderlichen Daten notwendig ist.  2  Die Übermittlung erfolgt über eine gesicherte elektronische Datenver  -  bindung im elektronischen Abrufverfahren  7.3 Bestattungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Zuständigkeit
                            1  Bestattungen sind Aufgabe der politischen Gemeinden. Sie stellen ge  -  nügend Friedhofplätze für ihre Einwohnerinnen und Einwohner sowie  geeignete Aufbewahrungsräume bereit.  2  Der Regierungsrat regelt durch Verordnung insbesondere die Leichen  -  schau, die Bestattungsarten, die Grabesruhe sowie die Aufsicht über die  Friedhöfe und deren Anlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Ort der Bestattung
                            1  Verstorbene werden auf einem Friedhof ihrer Wohnsitzgemeinde be  -  stattet.  41)  SR 818.33  42)  SR 818.33  28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Wunsch einer verstorbenen Person oder ihrer nächsten Angehöri  -  gen kann die Bestattung auch in einer anderen Gemeinde erfolgen, so  -  fern diese zustimmt.  3  Hatte die verstorbene Person keinen festen Wohnsitz oder kommt nie  -  mand für die Kosten des Rücktransportes in ihre Wohnsitzgemeinde  auf, so wird sie in jener Gemeinde bestattet, in welcher der Tod einge  -  treten ist oder der Leichnam gefunden wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79a * Kosten
                            1  Die   notwendigen   Kosten   im   Zusammenhang   mit   einer   einfachen,  schicklichen Bestattung gehen zu Lasten der Wohnsitzgemeinde bezie  -  hungsweise zu Lasten der Politischen Gemeinde gemäss Art. 79 Abs. 3,  sofern diese:  1.  nicht aus dem Nachlass der verstorbenen Person beglichen wer  -  den können; und  2.  nicht anderweitig übernommen werden.  2  Diese Kosten umfassen die Ausgaben für den Leichentransport, einen  Standardsarg mit einfacher Ausstattung, die Kremation inklusive einfa  -  cher Urne sowie die eigentliche Bestattung.  3  Machen mit der Bestattung beauftragte Dritte gegenüber der Politi  -  schen Gemeinde ausstehende Forderungen gemäss Abs. 1 geltend, ha  -  ben sie hinreichende Inkassobemühungen darzutun.  4  Werden Kosten Dritter übernommen, geht deren Anspruch von Geset  -  zes wegen auf die Politische Gemeinde über.  8 Heilmittel  8.1 Arzneimittel  8.1.1 Herstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Herstellungsbewilligung, Meldepflicht
                            1  Die Bewilligungspflicht richtet sich nach dem Heilmittelgesetz  43  )  .  43)  SR 812.21  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewilligungen zur Herstellung von Arzneimitteln nach Formula magis  -  tralis, Formula officinalis oder nach eigener Formel werden auf Antrag  der Kantonsapothekerin oder des Kantonsapothekers vom Amt erteilt.  3  Apotheken und Drogerien melden der Kantonsapothekerin oder dem  Kantonsapotheker vor dem Inverkehrbringen die Zusammensetzung der  nach eigener Formel in kleinen Mengen hergestellten Arzneimittel; die  Arzneimittelinformationen und die dafür verwendeten Anpreisungen sind  beizulegen.  *  8.1.2 Verschreibung, Anwendung und Abgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Verschreibung
                            1  Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen nur von Ärztinnen und  Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Chiropraktorinnen und Chiro  -  praktoren sowie Tierärztinnen und Tierärzten im Rahmen ihrer Zustän  -  digkeit verschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 * ...
Art. 83 * Abgabe und Anwendung verschreibungspflichtiger
                            Arzneimittel  1  Die   Abgabe   und   Anwendung   verschreibungspflichtiger   Arzneimittel  richtet sich nach Art.  24 HMG  44  )   sowie Art.  41 und 42 der eidgenössi  -  schen   Verordnung   über   die   Arzneimittel   (Arzneimittelverordnung,  VAM)  45  )  .  2  Die Direktion bestimmt in einer Ausführungsbestimmung die verschrei  -  bungspflichtigen Arzneimittel, die von Berufskategorien gemäss Art.  52  VAM angewendet werden dürfen.  3  Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker kann Personen  gemäss Art.  25 Abs.  1 lit.  c HMG die Anwendung bestimmter verschrei  -  bungspflichtiger Arzneimittel gemäss Art.  24 Abs.  3 HMG bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 * Privatapotheke von Medizinalpersonen
                            1  Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte sind mit Be  -  willigung des Amtes berechtigt, zur Abgabe von Arzneimitteln eine Pri  -  vatapotheke zu führen.  44)  SR 812.21  45)  SR 812.212.21  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tierärztinnen und Tierärzte sind mit Bewilligung der Kantonstierärztin  oder des Kantonstierarztes berechtigt, zur Abgabe von Tierarzneimitteln  eine Privatapotheke zu führen.  3  Die Abgabe von Arzneimitteln ist nur für den eigenen Praxisbedarf für  die behandelten Patientinnen und Patienten sowie für die behandelten  Tiere gestattet. Der Handverkauf an Dritte und die Belieferung von Wie  -  derverkäuferinnen und –verkäufern ist verboten.  4  Patientinnen und Patienten sowie Tierhalterinnen und Tierhalter sind in  geeigneter Weise zu informieren, dass sie verschriebene Arzneimittel  auch in einer öffentlichen Apotheke beziehen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 * Abgabe nicht verschreibungspflichtiger Arzneimitte
                            1  Die Abgabe nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel richtet sich  nach den Art.  25 HMG  46  )   sowie Art.  43 und 44 VAM  47  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 * ...
Art. 86a * Datenaustausch
                            1  Zur Bekämpfung des Missbrauchs von Betäubungsmitteln und psycho  -  tropen Stoffen sowie des Missbrauchs mit gefälschten oder mehrfach  beschafften   Rezepten   können   die   Kantonsapothekerin   oder   der  Kantonsapotheker sowie die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt mit  den Apothekerinnen und Apothekern sowie den Ärztinnen und Ärzten  Informationen über Personen, die Betäubungsmittel oder Heilmittel be  -  ziehen, austauschen.  2  Der Datenaustausch darf besonders schützenswerte Personendaten  umfassen und kann auch im Abrufverfahren erfolgen.  3  Der Regierungsrat regelt den Umfang des Datenaustausches, den  Kreis der empfangs- oder zugriffsberechtigten Personen sowie die orga  -  nisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bear  -  beiten.  8.2 Gemeinsame Bestimmungen für Arzneimittel und  Medizinprodukte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 * ...
                            46)  SR 812.21  47)  SR 812.212.21  31
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Aufsicht
                            1  Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker und die Kantons  -  tierärztin oder der Kantonstierarzt sind je in ihrem Aufgabenbereich zu  -  ständig für die Marktüberwachung im Kompetenzbereich des Kantons.  9 Rechtsschutz und Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 * Beschwerdeverfahren
                            1  Beschwerden gegen Verfügungen oder Entscheide, die in Anwendung  dieses Erlasses ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung.  2  Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechts  -  pflegegesetz  48  )  .  3  Vorbehalten bleiben die Rechtsmittel der Spezialgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Strafbestimmungen
                            1  Unter Vorbehalt der Strafbestimmungen des Bundesrechts wird mit  Busse bis 100'000  Franken bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ge  -  gen Art.  18, 19, 30, 32, 34–38, 45, 47, 49, 50, 60, 63, 72, 80–81 oder  83–85 verstösst.  *  2  Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.  3  Anstelle einer juristischen Person sind die natürlichen Personen straf  -  bar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können  diese nicht festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Ge  -  sellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt.  10 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli  -  chen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 Änderung des Sozialhilfegesetzes
                            1  Das Gesetz vom 29. Januar 1997 über die Sozialhilfe (Sozialhilfege  -  setz)  49  )   wird wie folgt geändert: ...  48)  NG 265.1  49)  NG 761.1, A 1997, 165, 626  32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 Übergangsbestimmungen
                            1  Ist ein Beruf im Gesundheitswesen nach diesem Gesetz nicht mehr  bewilligungspflichtig, erlischt die erteilte Bewilligung mit dem Inkrafttre  -  ten dieses Gesetzes.  2  Ist ein Beruf weiterhin bewilligungspflichtig, bleibt die bisherige Bewilli  -  gung in Kraft.  3  Personen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes einen bewilligungs  -  pflichtigen Beruf des Gesundheitswesens ausüben und über 70 Jahre  alt sind, müssen binnen drei Monaten ein Gesuch gemäss Art.  264  1  Ziff.  2 einreichen.  4  Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine  neu der Bewilligungspflicht unterstellte Tätigkeit ausüben, haben inner  -  halb von sechs Monaten ein Gesuch einzureichen.  5  Die Institutionen im Gesundheitswesen haben ab dem Inkrafttreten  dieses Gesetzes eine Frist von einem Jahr, um eine Betriebsbewilligung  zu beantragen.  6  Automaten zum Verkauf von Tabak und Tabakerzeugnissen, welche  die Voraussetzungen von Art.  72 Abs. 2 nicht erfüllen, sind noch ein  Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22.
                            Oktober  2014  1. Investitionsdarlehen für Pflegebetten  1  Der Kanton hat den Leistungserbringern die jährlich geschuldete Rück  -  zahlungsrate für Investitionsdarlehen für Pflegebetten gemäss Art.  41c  zu erlassen:  1.  zu 100 Prozent in den Jahren 2015 bis 2021;  2.  zu zwei Dritteln in den Jahren 2022 bis 2026;  3.  zu einem Drittel in den Jahren 2027 bis 2031.  2  Bei einer Zweckentfremdung gemäss Art. 41g hat der Leistungserbrin  -  ger zusätzlich die jährlich geschuldeten Rückzahlungsraten, die der  Kanton gemäss Abs. 1 erlassen hat, nachträglich ohne Zinsen dem  Kanton zurückzuzahlen. Die Rückzahlungsraten sind am Ende desjeni  -  gen Monats fällig, in dem die Zweckentfremdung erfolgt.  33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93b * 2. Investitionsbeiträge an Pflegeheime
                            1  Wurden an Pflegeheime vor Inkrafttreten der Änderung vom 22. Okto  -  ber 2014 Investitionsbeiträge ausgerichtet, gelten für diese Beiträge  weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes vom 29. Januar 1997 über  die   Sozialhilfe   (Sozialhilfegesetz)  50  )    und   der   Vollziehungsverordnung  vom 28. Mai 1991 zum Sozialhilfegesetz betreffend die Leistungen von  Investitionsbeiträgen an Heime (Sozialhilfeverordnung 2)  51  )  , insbesonde  -  re die Bestimmungen zur Zweckentfremdung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93c * 3. bedingt rückzahlbare, zinslose Darlehen an Heime
                            für Betagte  1  Wurden an Heime für Betagte vor Inkrafttreten der Änderung vom 22.  Oktober 2014 bedingt rückzahlbare, zinslose Darlehen ausgerichtet,  gelten unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 weiterhin die Bestimmungen  des Gesetzes vom 29. Januar 1997 über die Sozialhilfe (Sozialhilfege  -  setz)  52  )   und der Vollziehungsverordnung vom 28. Mai 1991 zum Sozial  -  hilfegesetz betreffend die Leistungen von Investitionsbeiträgen an Hei  -  me (Sozialhilfeverordnung 2)  53  )  .  2  Die bisherigen Bestimmungen kommen nur für diejenigen Pflegebetten  zur Anwendung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt wurden.  3  Die Amortisation der Darlehen hat ab Inkrafttreten der Änderung vom  22. Oktober 2014 in jährlichen Raten zu erfolgen. Die Raten sind derart  zu bemessen, dass die Darlehen per 31. Dezember 2032 vollständig  getilgt sind. § 16 der Sozialhilfeverordnung 2  54  )   ist nicht mehr anwend  -  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93d * 4. Investitionsdarlehen an Ersatzbauten
                            1  An Ersatzbauten von Leistungserbringern, die gemäss Art. 62 ff. des  Gesetzes vom 29. Januar 1997 über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz)  55  )  bedingt rückzahlbare, zinslose Darlehen erhalten haben, werden einma  -  lig Investitionsdarlehen gemäss Art. 41a ff. ausgerichtet.  2  Die bei Gewährung der Investitionsdarlehen bestehende Restschuld  aus dem bedingt rückzahlbaren, zinslosen Darlehen ist mit Inbetrieb  -  nahme des Ersatzbaus dem Kanton zurückzuzahlen.  50)  NG 761.1, A 1997, 165, 626  51)  A 1991, 991, 1588  52)  NG 761.1, A 1997, 165, 626  53)  A 1991, 991, 1588  54)  A 1991, 991, 1588  55)  NG 761.1, A 1997, 165, 626  34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Anspruch auf Investitionsdarlehen erlischt, wenn nicht binnen fünf  Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 22. Oktober 2014 eine  rechtskräftige Baubewilligung für die Ersatzbaute vorliegt. Bei Erlöschen  des Anspruchs sind bereits geleistete Investitionsdarlehen zurückzuzah  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind  aufgehoben, insbesondere:  1.  das Gesetz vom 29.  April 1973 über das Gesundheitswesen (Ge  -  sundheitsgesetz)  56  )  ;  2.  die Verordnung vom 10.  Dezember 1997 über die Berufe der Ge  -  sundheitspflege (Gesundheitsverordnung)  57  )  ;  3.  die Vollziehungsverordnung vom 27.  März 1981 zum Gesetz über  das Kantonsspital (Spitalverordnung)  58  )  ;  4.  Art. 3 Abs. 2 Ziff. 3 und Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 27.  April  1969 über das Veterinärwesen  59  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Es ist betreffend die Bestimmungen zu den Heilmitteln dem Bund zur  Kenntnis zu bringen.  3  Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens  60  )   fest.  56)  A 1973, 673  57)  A 1997, 2125; A 1998, 261  58)  A 1981, 394, 730  59)  NG 826.1  60)  Volksabstimmung vom 28.  September 2008, A 2008, 1943, 1944, 2127; A 2009, 199;  Datum des Inkrafttretens: 1.  März 2009  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  30.05.2007  01.03.2009  Erlass  Erstfassung  A 2007, 889; A 2008, 1943, 1944,  2127; A 2009, 199  09.06.2010  01.01.2011  Art. 14 Abs. 1, 6.  geändert  A 2010, 1093, 1575  14.12.2011  01.01.2013  Art. 47 Abs. 3, 1.  geändert  A 2011, 1743; A 2012, 558  14.12.2011  01.01.2013  Art. 51  totalrevidiert  A 2011, 1743; A 2012, 558  14.12.2011  01.01.2013  Art. 52  totalrevidiert  A 2011, 1743; A 2012, 558  14.12.2011  01.01.2013  Art. 54  totalrevidiert  A 2011, 1743; A 2012, 558  14.12.2011  01.01.2013  Art. 55  aufgehoben  A 2011, 1743; A 2012, 558  14.12.2011  01.01.2013  Art. 56 Abs. 2  geändert  A 2011, 1743; A 2012, 558  14.12.2011  01.01.2013  Art. 56 Abs. 5  geändert  A 2011, 1743; A 2012, 558  14.12.2011  01.01.2013  Art. 58 Abs. 2  geändert  A 2011, 1743; A 2012, 558  14.12.2011  01.01.2013  Art. 59  totalrevidiert  A 2011, 1743; A 2012, 558  14.12.2011  01.01.2013  Art. 60  totalrevidiert  A 2011, 1743; A 2012, 558  14.12.2011  01.01.2013  Art. 61 Abs. 1  geändert  A 2011, 1743; A 2012, 558  22.10.2014  01.01.2015  Titel 4.1  geändert  A 2014, 1856, A 2015, 52  22.10.2014  01.01.2015  Art. 38  totalrevidiert  A 2014, 1856, A 2015, 52  22.10.2014  01.01.2015  Titel 4.2  geändert  A 2014, 1856, A 2015, 52  22.10.2014  01.01.2015  Art. 41a  eingefügt  A 2014, 1856, A 2015, 52  22.10.2014  01.01.2015  Art. 41b  totalrevidiert  A 2014, 1856, A 2015, 52  22.10.2014  01.01.2015  Art. 41c  eingefügt  A 2014, 1856, A 2015, 52  22.10.2014  01.01.2015  Art. 41d  eingefügt  A 2014, 1856, A 2015, 52  22.10.2014  01.01.2015  Art. 41e  eingefügt  A 2014, 1856, A 2015, 52  22.10.2014  01.01.2015  Art. 41f  eingefügt  A 2014, 1856, A 2015, 52  22.10.2014  01.01.2015  Art. 41g  eingefügt  A 2014, 1856, A 2015, 52  22.10.2014  01.01.2015  Art. 93a  eingefügt  A 2014, 1856, A 2015, 52  22.10.2014  01.01.2015  Art. 93b  eingefügt  A 2014, 1856, A 2015, 52  22.10.2014  01.01.2015  Art. 93c  eingefügt  A 2014, 1856, A 2015, 52  22.10.2014  01.01.2015  Art. 93d  eingefügt  A 2014, 1856, A 2015, 52  27.05.2015  01.01.2016  Art. 89  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  20.04.2016  01.07.2016  Art. 3 Abs. 1, 4a.  eingefügt  A 2016, 707  20.04.2016  01.07.2016  Art. 5 Abs. 1  geändert  A 2016, 707  20.04.2016  01.07.2016  Art. 7a  totalrevidiert  A 2016, 707  20.04.2016  01.07.2016  Art. 10a  eingefügt  A 2016, 707  20.04.2016  01.07.2016  Art. 12a  eingefügt  A 2016, 707  20.04.2016  01.07.2016  Art. 12b  eingefügt  A 2016, 707  36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  20.04.2016  01.07.2016  Art. 27 Abs. 1, 2.  geändert  A 2016, 707  20.04.2016  01.07.2016  Art. 32  Titel geändert  A 2016, 707  20.04.2016  01.07.2016  Art. 32 Abs. 2  geändert  A 2016, 707  20.04.2016  01.07.2016  Art. 37  totalrevidiert  A 2016, 707  20.04.2016  01.07.2016  Art. 37a  eingefügt  A 2016, 707  20.04.2016  01.07.2016  Art. 37b  eingefügt  A 2016, 707  20.04.2016  01.07.2016  Art. 43a  eingefügt  A 2016, 707  20.04.2016  01.07.2016  Art. 45  totalrevidiert  A 2016, 707  20.04.2016  01.07.2016  Art. 45a  eingefügt  A 2016, 707  20.04.2016  01.07.2016  Art. 45b  totalrevidiert  A 2016, 707  20.04.2016  01.07.2016  Art. 47 Abs. 2, 5.  aufgehoben  A 2016, 707  20.04.2016  01.07.2016  Art. 71  aufgehoben  A 2016, 707  20.04.2016  01.07.2016  Art. 72  totalrevidiert  A 2016, 707  20.04.2016  01.07.2016  Art. 74  totalrevidiert  A 2016, 707  20.04.2016  01.07.2016  Art. 75  totalrevidiert  A 2016, 707  20.04.2016  01.07.2016  Art. 76  aufgehoben  A 2016, 707  20.04.2016  01.07.2016  Art. 77  aufgehoben  A 2016, 707  20.04.2016  01.07.2016  Art. 79a  eingefügt  A 2016, 707  20.04.2016  01.07.2016  Art. 80 Abs. 3  geändert  A 2016, 707  20.04.2016  01.07.2016  Art. 82  aufgehoben  A 2016, 707  20.04.2016  01.07.2016  Art. 84  totalrevidiert  A 2016, 707  20.04.2016  01.07.2016  Art. 86a  eingefügt  A 2016, 707  20.04.2016  01.07.2016  Art. 87  aufgehoben  A 2016, 707  25.09.2019  01.01.2020  Erlasstitel  geändert  A 2019, 1624, 2215  25.09.2019  01.01.2020  Art. 12c  eingefügt  A 2019, 1624, 2215  25.09.2019  01.01.2020  Art. 12d  eingefügt  A 2019, 1624, 2215  25.09.2019  01.01.2020  Art. 12e  eingefügt  A 2019, 1624, 2215  25.09.2019  01.01.2020  Art. 18 Abs. 1  geändert  A 2019, 1624, 2215  25.09.2019  01.01.2020  Art. 19  totalrevidiert  A 2019, 1624, 2215  25.09.2019  01.01.2020  Art. 20 Abs. 1, 3.  geändert  A 2019, 1624, 2215  25.09.2019  01.01.2020  Art. 21 Abs. 1  geändert  A 2019, 1624, 2215  25.09.2019  01.01.2020  Art. 26 Abs. 4  geändert  A 2019, 1624, 2215  25.09.2019  01.01.2020  Art. 38 Abs. 1, 2.  geändert  A 2019, 1624, 2215  25.09.2019  01.01.2020  Art. 38 Abs. 1, 3.  geändert  A 2019, 1624, 2215  25.09.2019  01.01.2020  Art. 45c  eingefügt  A 2019, 1624, 2215  25.09.2019  01.01.2020  Titel 7.2  geändert  A 2019, 1624, 2215  25.09.2019  01.01.2020  Art. 77a  eingefügt  A 2019, 1624, 2215  25.09.2019  01.01.2020  Art. 77b  eingefügt  A 2019, 1624, 2215  37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  25.09.2019  01.01.2020  Art. 83  totalrevidiert  A 2019, 1624, 2215  25.09.2019  01.01.2020  Art. 85  totalrevidiert  A 2019, 1624, 2215  25.09.2019  01.01.2020  Art. 86  aufgehoben  A 2019, 1624, 2215  25.09.2019  01.01.2020  Art. 90 Abs. 1  geändert  A 2019, 1624, 2215  38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  30.05.2007  01.03.2009  Erstfassung  A 2007, 889; A 2008, 1943, 1944,  2127; A 2009, 199  Erlasstitel  25.09.2019  01.01.2020  geändert  A 2019, 1624, 2215
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 1, 4a. 20.04.2016
                            01.07.2016  eingefügt  A 2016, 707
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1 20.04.2016
                            01.07.2016  geändert  A 2016, 707
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7a 20.04.2016
                            01.07.2016  totalrevidiert  A 2016, 707
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10a 20.04.2016
                            01.07.2016  eingefügt  A 2016, 707
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12a 20.04.2016
                            01.07.2016  eingefügt  A 2016, 707
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12b 20.04.2016
                            01.07.2016  eingefügt  A 2016, 707
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12c 25.09.2019
                            01.01.2020  eingefügt  A 2019, 1624, 2215
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12d 25.09.2019
                            01.01.2020  eingefügt  A 2019, 1624, 2215
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12e 25.09.2019
                            01.01.2020  eingefügt  A 2019, 1624, 2215
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 1, 6. 09.06.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 1093, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1 25.09.2019
                            01.01.2020  geändert  A 2019, 1624, 2215
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 25.09.2019
                            01.01.2020  totalrevidiert  A 2019, 1624, 2215
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1, 3. 25.09.2019
                            01.01.2020  geändert  A 2019, 1624, 2215
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 1 25.09.2019
                            01.01.2020  geändert  A 2019, 1624, 2215
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 4 25.09.2019
                            01.01.2020  geändert  A 2019, 1624, 2215
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 1, 2. 20.04.2016
                            01.07.2016  geändert  A 2016, 707
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 20.04.2016
                            01.07.2016  Titel geändert  A 2016, 707
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 2 20.04.2016
                            01.07.2016  geändert  A 2016, 707
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 20.04.2016
                            01.07.2016  totalrevidiert  A 2016, 707
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37a 20.04.2016
                            01.07.2016  eingefügt  A 2016, 707
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37b 20.04.2016
                            01.07.2016  eingefügt  A 2016, 707  Titel 4.1  22.10.2014  01.01.2015  geändert  A 2014, 1856, A 2015, 52
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 22.10.2014
                            01.01.2015  totalrevidiert  A 2014, 1856, A 2015, 52
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Abs. 1, 2. 25.09.2019
                            01.01.2020  geändert  A 2019, 1624, 2215
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Abs. 1, 3. 25.09.2019
                            01.01.2020  geändert  A 2019, 1624, 2215  Titel 4.2  22.10.2014  01.01.2015  geändert  A 2014, 1856, A 2015, 52
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41a 22.10.2014
                            01.01.2015  eingefügt  A 2014, 1856, A 2015, 52
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41b 22.10.2014
                            01.01.2015  totalrevidiert  A 2014, 1856, A 2015, 52
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41c 22.10.2014
                            01.01.2015  eingefügt  A 2014, 1856, A 2015, 52
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41d 22.10.2014
                            01.01.2015  eingefügt  A 2014, 1856, A 2015, 52
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41e 22.10.2014
                            01.01.2015  eingefügt  A 2014, 1856, A 2015, 52
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41f 22.10.2014
                            01.01.2015  eingefügt  A 2014, 1856, A 2015, 52  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41g 22.10.2014
                            01.01.2015  eingefügt  A 2014, 1856, A 2015, 52
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43a 20.04.2016
                            01.07.2016  eingefügt  A 2016, 707
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 20.04.2016
                            01.07.2016  totalrevidiert  A 2016, 707
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45a 20.04.2016
                            01.07.2016  eingefügt  A 2016, 707
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45b 20.04.2016
                            01.07.2016  totalrevidiert  A 2016, 707
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45c 25.09.2019
                            01.01.2020  eingefügt  A 2019, 1624, 2215
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Abs. 2, 5. 20.04.2016
                            01.07.2016  aufgehoben  A 2016, 707
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Abs. 3, 1. 14.12.2011
                            01.01.2013  geändert  A 2011, 1743; A 2012, 558
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 14.12.2011
                            01.01.2013  totalrevidiert  A 2011, 1743; A 2012, 558
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 14.12.2011
                            01.01.2013  totalrevidiert  A 2011, 1743; A 2012, 558
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 14.12.2011
                            01.01.2013  totalrevidiert  A 2011, 1743; A 2012, 558
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 14.12.2011
                            01.01.2013  aufgehoben  A 2011, 1743; A 2012, 558
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Abs. 2 14.12.2011
                            01.01.2013  geändert  A 2011, 1743; A 2012, 558
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Abs. 5 14.12.2011
                            01.01.2013  geändert  A 2011, 1743; A 2012, 558
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Abs. 2 14.12.2011
                            01.01.2013  geändert  A 2011, 1743; A 2012, 558
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 14.12.2011
                            01.01.2013  totalrevidiert  A 2011, 1743; A 2012, 558
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 14.12.2011
                            01.01.2013  totalrevidiert  A 2011, 1743; A 2012, 558
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Abs. 1 14.12.2011
                            01.01.2013  geändert  A 2011, 1743; A 2012, 558
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 20.04.2016
                            01.07.2016  aufgehoben  A 2016, 707
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 20.04.2016
                            01.07.2016  totalrevidiert  A 2016, 707
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 20.04.2016
                            01.07.2016  totalrevidiert  A 2016, 707
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 20.04.2016
                            01.07.2016  totalrevidiert  A 2016, 707
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 20.04.2016
                            01.07.2016  aufgehoben  A 2016, 707
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 20.04.2016
                            01.07.2016  aufgehoben  A 2016, 707  Titel 7.2  25.09.2019  01.01.2020  geändert  A 2019, 1624, 2215
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77a 25.09.2019
                            01.01.2020  eingefügt  A 2019, 1624, 2215
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77b 25.09.2019
                            01.01.2020  eingefügt  A 2019, 1624, 2215
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79a 20.04.2016
                            01.07.2016  eingefügt  A 2016, 707
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Abs. 3 20.04.2016
                            01.07.2016  geändert  A 2016, 707
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 20.04.2016
                            01.07.2016  aufgehoben  A 2016, 707
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 25.09.2019
                            01.01.2020  totalrevidiert  A 2019, 1624, 2215
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 20.04.2016
                            01.07.2016  totalrevidiert  A 2016, 707
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 25.09.2019
                            01.01.2020  totalrevidiert  A 2019, 1624, 2215
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 25.09.2019
                            01.01.2020  aufgehoben  A 2019, 1624, 2215
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86a 20.04.2016
                            01.07.2016  eingefügt  A 2016, 707
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 20.04.2016
                            01.07.2016  aufgehoben  A 2016, 707
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Abs. 1 25.09.2019
                            01.01.2020  geändert  A 2019, 1624, 2215  40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93a 22.10.2014
                            01.01.2015  eingefügt  A 2014, 1856, A 2015, 52
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93b 22.10.2014
                            01.01.2015  eingefügt  A 2014, 1856, A 2015, 52
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93c 22.10.2014
                            01.01.2015  eingefügt  A 2014, 1856, A 2015, 52
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93d 22.10.2014
                            01.01.2015  eingefügt  A 2014, 1856, A 2015, 52  41