VIDEOVERORDNUNG
                            VIDEOVERORDNUNG  (vom 31.  März  2010  1  ; Stand am 1.  Januar  2011)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  33 des Polizeigesetzes vom 30.  November  2008 (PolG)  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungen bei öffentlichen Veranstal  -  tungen und Kundgebungen; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Einsatz von Videogeräten ohne Ton, um öffentlich zugängliche  Strassen, Plätze und Räume zu überwachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gilt für die Kantonspolizei und für die Gemeindebehörden, die mit  Videogeräten öffentlich zugängliche Strassen, Plätze und Räume überwa  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleibt die besondere Gesetzgebung, namentlich die Strafpro  -  zessordnung  3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Bild- und Tonaufzeichnungen bei öffentlichen  Veranstaltungen und Kundgebungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Voraussetzungen
                            1  Bild- und Tonaufzeichnungen bei öffentlichen Veranstaltungen und Kund  -  gebungen sind zulässig, wenn Anzeichen bestehen, dass es zu strafbaren  Handlungen kommen könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 16.  April  2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 3.8111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 3.9222  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das ist insbesondere der Fall, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im Vorfeld einer Veranstaltung oder Kundgebung zu Gewalttätigkeiten  aufgerufen wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  aufgrund der organisierenden Personen, der Teilnehmer oder Teilneh  -  merinnen, des Themas einer Veranstaltung oder Kundgebung oder des  allgemeinen politischen Klimas mit spontanen Gewalttätigkeiten oder  anderen Rechtsgutverletzungen zu rechnen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei Sportveranstaltungen mit randalierendem Publikum gerechnet  werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Zuständigkeit
                            Der Polizeikommandant oder die Polizeikommandantin ist zuständig, bei  öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen Bild- und Tonaufzeich  -  nungen anzuordnen. In dringenden Fällen kann der Pikettoffizier oder die  Pikettoffizierin an seiner oder ihrer Stelle handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Videoüberwachung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Voraussetzungen
                            Öffentlich zugängliche Strassen, Plätze und Räume dürfen mit Videoka  -  meras ohne Ton überwacht werden, wenn diese Massnahme geeignet und  notwendig erscheint, um die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu  gewährleisten, und wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum  angestrebten Ziel steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Zuständigkeit
                            1  Die Vorsteherin oder der Vorsteher der zuständigen Direktion  4   kann die  Videoüberwachung verfügen, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In gleicher Weise kann der Gemeinderat die Videoüberwachung auf dem  Gemeindegebiet verfügen. Er koordiniert sie vorgängig mit der Kantons  -  polizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die beauftragte Person für Datenschutz führt ein öffentliches Register über  alle Videoüberwachungen, in das jede Person Einsicht nehmen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die verfügende Behörde meldet der mit dem Datenschutz beauftragten  Person unverzüglich die rechtskräftig verfügte Videoüberwachung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Anordnung
                            1  Die Videoüberwachung ist mit einer schriftlichen Verfügung anzuordnen.  Diese nennt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Zweck der Überwachung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das überwachte Gebiet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Dauer und Art der Überwachung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Rechtsmittel, das gegen die Verfügung ergriffen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verfügung ist im Amtsblatt des Kantons Uri zu veröffentlichen, bevor  die Videoüberwachung durchgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Rechtsmittel
                            1  Verfügungen, die eine Videoüberwachung anordnen, sind anfechtbar. Die  Beschwerdefrist läuft ab der Veröffentlichung der Verfügung im Amtsblatt.  Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die  Verwaltungsrechtspflege  5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Hinweis vor Ort
                            Am überwachten Ort ist gut sichtbar auf die Videoüberwachung hinzu  -  weisen. Die Stelle, die die Überwachung angeordnet hat, ist zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Einstellung der Videokameras
                            1  Videokameras sind so auf- und einzustellen, dass nur jene Orte erfasst  werden, die nach Artikel  6 überwacht werden sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind nur zu jenen Zeiten zu betreiben, die nötig sind, um das Ziel der  Überwachung zu erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Begriffe
                            a)  Auswertung: Die Bild- und Tonaufzeichnungen werden abgespielt und  eingesehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   RB 2.2345  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Bearbeitung: Jeder weitere Umgang mit den Bild- und Tonaufzeich  -  nungen, wie Umarbeitung, Verwendung, Bekanntgabe, Weitergabe,  Archivierung oder Vernichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Auswertung
                            1  Die Bild-, Ton- und Videoaufzeichnungen sind nur dann auszuwerten,  wenn strafbare Handlungen vorgefallen sind oder solche angezeigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auswertung der Aufzeichnungen ist der Kantonspolizei vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Bearbeitung
                            1  Die Kantonspolizei ist befugt, Bild-, Ton- und Videoaufzeichnungen zu  bearbeiten, um:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die strafbaren Handlungen zu dokumentieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Täter oder die Täterin zu ermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bild- und Tonaufzeichnungen, die bei öffentlichen Veranstaltungen und  Kundgebungen gemacht worden sind, dürfen zudem bearbeitet werden, um  den Polizeieinsatz im Hinblick auf mögliche Straf- oder Disziplinarverfahren  sowie Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gegen die Polizei fest  -  zuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden die Bild-, Ton- und Videoaufzeichnungen weitergegeben, sind  Personendaten unbeteiligter Dritter zu anonymisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Vernichtung
                            1  Bild-, Ton- und Videoaufzeichnungen sind von der sie anordnenden  Behörde zu vernichten, sobald der Grund für die Aufzeichnung weggefallen  ist, spätestens aber 90 Tage seit der Aufzeichnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundsätzlich ist jene Stelle verpflichtet, die Aufzeichnung zu vernichten,  die sie angeordnet hat. Aufzeichnungen, die ausgewertet oder bearbeitet  worden sind, sind von der Kantonspolizei zu vernichten. Über die Vernich  -  tung ist ein Protokoll zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufzeichnungen, die in einem Rechtsverfahren als Beweismittel aufbe  -  wahrt werden, sind spätestens zu vernichten, wenn das Verfahren rechts  -  kräftig abgeschlossen oder die massgeblichen Verjährungsfristen abge  -  laufen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es dürfen keine Kopien der Aufzeichnungen angelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Datensicherheit und Datenschutz
                            1  Der Polizeikommandant oder die Polizeikommandantin bezeichnet die  Personen, die berechtigt sind, Bild-, Ton- und Videoaufzeichnungen im  Sinne dieser Verordnung auszuwerten und zu bearbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufzeichnungen sind durch technische und organisatorische Mass  -  nahmen vor dem Zugriff unbefugter Personen zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zugang zu den Aufzeichnungsgeräten haben nur die nach Absatz  1  bezeichneten Personen und das technische Wartungspersonal, um die  technischen Geräte zu unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz von  Personendaten  6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Kosten
                            1  Wer Bild-, Ton- oder Videoaufzeichnungen anordnet, trägt die damit  verbundenen Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für die Auswertung und Bearbeitung der Bildaufzeichnungen  trägt der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt  7  .  Im Namen des Landrats  Der Präsident: Paul Jans  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RB 2.2511
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011 (AB vom 12.  Novem  -  ber  2010).  5