Reglement über die Beförderung bei der Kantonspolizei
                            911.113 Reglement über die Beförderung bei der Kantonspolizei  vom 19. September 1988  Der Regierungsrat,  gestützt auf § 1 Ziffer 3 der Vollziehungsverordnung vom 28. Oktober 1987 zum Polizeigesetz (Polizeiverordnung)  2  ,  beschliesst:  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1       Voraussetzungen  Die Beförderung ist eine Anerkennung für gutes dienstliches Verhalten und gute berufliche Leistung; Dienstjahre  allein bilden keinen Grund zur Beförderung.  Die Beförderungsmöglichkeit richtet sich nach dem Stellenplan.  Weitere Voraussetzungen für eine Beförderung sind:  1.     eine gute Qualifikation;  2.     die Übernahme einer neuen höheren Führungsfunktion oder die Ausübung besonderer Aufgaben, die  überdurchschnittliches Wissen oder Fähigkeiten in Spezialgebieten erfordern.  Für die Beförderung ist in der Regel der Besuch von Fach- und Kaderschulen Voraussetzung.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Beförderungshindernisse  Beförderungshindernisse sind unbefriedigende Eignung und Leistung sowie Disziplinarmassnahmen.  Die Dauer des auf einer Disziplinarmassnahme beruhenden Beförderungshindernisses richtet sich nach der  Schwere der Massnahme; das Hindernis entfällt jedoch spätestens drei Jahre nach Verfügung beziehungsweise  Aufhebung der Massnahme.  Ist ein Disziplinarverfahren hängig, erfolgt bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung keine Beförderung.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3       Zuständigkeit  Beförderungen werden auf Antrag der Polizeidirektion durch den Regierungsrat beschlossen; vorbehalten bleiben  Beförderungen, die sich als Folge der vom Landrat vorgenommenen Wahlen ergeben.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4       Anspruch auf Beförderung  Es besteht kein Anspruch auf Beförderung.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5       Beförderungsmöglichkeiten  Im Rahmen dieses Reglementes bestehen gradmässig die folgenden Beförderungsmöglichkeiten:  1.     Beförderung vom Polizisten zum Gefreiten;  2.     Beförderung vom Gefreiten zum Korporal;  3.     Beförderung vom Korporal zum Wachtmeister;  4.     Beförderung vom Wachtmeister zum Feldweibel oder Adjutanten.  Die Zahl der Korporale und Wachtmeister darf 50 Prozent des Sollbestandes der Kantonspolizei nicht übersteigen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6       Dienstalter  Voraussetzung zur Beförderung zum Gefreiten ist mindestens 8 Jahre Dienst als Polizeibeamter.  Voraussetzung zur Beförderung zum Korporal ist mindestens 12 Jahre Dienst als Polizeibeamter.  Voraussetzung zur Beförderung zum Wachtmeister ist mindestens 15 Jahre Dienst als Polizeibeamter.  Die Zahl der Wachtmeister wird durch den Stellenplan bestimmt.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7       Vorbehalt abweichender Vorschriften  Von den Regelungen gemäss § 5 und § 6 können in Anwendung von § 24 und folgende der Polizeiverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausnahmen gemacht werden.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8       Beförderungstermine  Die Beförderungen werden in der Regel bis zum 1. Juli vorgenommen und auf den nachfolgenden 1. Januar vollzogen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9       Polizeischuljahr  Das Polizeischuljahr gilt nicht als Dienstjahr im Sinne der Beförderungsvorschriften.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1989 in Kraft; es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung  aufzunehmen.