Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Förderung des Fremdenverkehrs
                            Stand: 1. Januar 2016   1  Vollziehungsverordnung  zum Gesetz über die Förde  rung des Fremdenverkehrs  (Fremdenverkehrsverordnung, FVV)  9  vom 25. März 1972  1  Der Landrat,  gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von A  rt. 17  des Gesetzes vom 25. April 1971 über die Förderung des Fremdenv  er-  kehrs (Fremdenverkehrsgesetz)  2  beschliesst:  I.    KANTONSBEITRÄGE
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            Der  Kanton  fördert  den  Fremdenverkehr  durch  Beiträge  aus  dem  Fremdenverkehrsfonds.  Auf die Ausrichtung eines Kantonsbeitrages besteht kein Rechtsa  n-  spruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Beiträge für Fremdenverkehrswerbung
                            Beiträge für Fremdenverkehrswerbung werden für kantonale und re  -  gionale Werbung ausgerichtet; Beiträge an regionale Werbung sin  d nur  zulässig,  wenn  alle  Kantone  der  Region  entsprechende  Leistungen  erbringen.  Die bestimmungsgemässe Verwendung   der Beiträge ist durch Aufla-  gen und Bedingungen  sicherzustellen.  Zweckwidrig verwendete Beiträge sind zurückzufordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Beiträge für Anlagen und Einrichtungen
                            Der Kanton kann im Rahmen von Ar  t. 3 des Fremdenverkehrsgeset-  zes   Beiträge leisten an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fremdenverkehrsverordnung, FVV  2  1.  den Bau von Anlagen u  nd Einrichtungen, wie:  a)  Wander- und Sparzierwege;  b)  Parkanlagen;  c)  Erholungsanlagen wie Kunsteisbahnen, Schwimmbäder, Ten-  nisplätze usw.;  2.  den Erwerb von Boden und die  Errichtung von Dienstbarkeiten  zur  Sicherstellung von Skiw  egen, Strandpar  zellen usw.  Beiträge können juristischen Personen des öffentlichen und priv  aten  Rechts sowie Personengesellschaf  ten gewährt werden; in Ausnahme  -  fällen können auch natürliche Personen Beiträge gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 2. Voraussetzungen
                            Beiträge  an  Anla  gen  und  Einrichtungen  k  önnen  gewährt  werden,  wenn diese jedermann zugänglich sind, der Erschliessung einer G  e-  gend des Kantons für den Fremdenverkehr dienen und nach Grösse  und Kosten den touristischen Mög  lichkeiten der Gegend angemesse  n  sind.  Der Kanton fördert insbesondere den Bau von Anlagen und Einrich  -  tungen in Gemeinden, die günstige Voraussetzungen für den Fremd  en-  verkehr  und  beschränkte  andere  w  irtschaftliche  Entwicklungsmögl  ich-  keiten besitzen.  Die Ausrichtung von Beiträgen kann an Bedingungen und Auflagen  geknüpft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 3. Vorkehren der Gemeinden
                            Beiträge dürfen nur gewährt werd  en, wenn die in Frage kommenden  politischen Gemeinden:  1.  einen mindestens gleich hohen  n;  2.  für eine zweckmässige Fremden  verkehrsorganisation sorgen und  eine angemessene Ku  3.  die Entwicklung des Fremdenve  rkehrs durch Bau- und Planungs-  vorschriften fördern;  4.  für  die  Schaffung  von  hinreichenden  Parkierungsmöglichkeiten  besorgt sind;  5.  für einwandfreies Trinkwasser  sowie für die fachgerechte Abw  as-  ser- und Kehrichtbeseitigung sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fremdenverkehrsverordnung, FVV  Stand: 1. Januar 2016  3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Gemeindebeiträge
                            Die Gemeinden können ihren Beitrag in Geld oder in anderer Form  erbringen.  Leistungen  Dritter  können  auf  den    Gemeindebeitrag  angerechnet  werden; für die Ausrichtung dieser Leistungen haftet die Gemein  de.  Abmachungen, wonach  die Gemeindebeiträge o  der die Leistungen  Dritter nachträglich zurückbezahlt werden müssen, sind verboten  ; bei  Widerhandlungen gegen diese Best  immungen wird der Kantonsbeitra  g  samt Zins zur Rüc  kzahlung  fällig.  Für die Rückforderung der Gemeindebeiträge sind die Bestimmun-  gen von § 8 sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 5. Auszahlung
                            Die Beiträge werden in der Regel nach Abnahme der Anlage oder E  in-  richtung, ausnahmsweise nach Massgabe des Baufortschrittes ausb  e-  zahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 6. Rückforderung
                            Die Kantonsbeiträge sind zurückzufordern wenn:  1.  Beitragsbedingungen nicht erf  üllt oder Auflagen nicht eingeh  alten  werden;  2.  die Anlagen und Ein  richtungen nicht ordnu  ngsgemäss unterhalt  en  werden;  3.  die Anlagen und Einrichtungen ihrem Zweck entfremdet werden.  Der Regierungsrat kann von der Rückforderung absehen, wenn Um-  stände vorliegen, die eine Rückf  orderung als unbillig erscheine  n lassen.  Zurückgeforderte Kantonsbeiträge  sind dem Fremdenverkehrsfonds  zuzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Beitragsgesuche
                            Gesuche um die Ausrichtung von K  antonsbeiträgen sind schriftlic  h und  begründet  vor  der  Inangriffnahme  der  entsprechenden  Massnahmen  beim Regierungsrat einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fremdenverkehrsverordnung, FVV  4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 b) für Fremde
                            nverkehrswerbung  Gesuche um Beiträge für Fremdenverkehrswerbung müssen die erfor  -  derlichen Angaben über die gepl  anten Massnahm  en enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 c) für Anlagen
                            und Einrichtungen  Gesuche  um  Beiträge  für  Anlage  n  und  Einrichtungen  müssen  von  folgenden Unterl  agen im Doppel b  egleitet sein:  1.  Situationsplan;  2.  Projektbeschreibung mit den zugehörigen Plänen;  3.  kubische Berechnung und Baubeschrieb, wenn die Erstellung ei  ner  Hochbaute geplant ist;  4.  Zusammenstellung der Anlagekosten;  5.  Zusicherung des Gemeindebeitrages;  6.  Finanzierungsplan.  Es können weitere Unterlagen verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 2. Prüfung
                            Die  zuständige  Direktion  7    holt  nötigenfalls  Erg  änzungsberichte  der  beteiligten  Gemeinden  und  Fremdenverkehrsorganisationen  ein,  pr  üft  die Gesuche auf die Vollständigkeit der Beilagen und leitet sie   mit Be-  richt  und  Antrag  an  die  zuständi  ge  Delegation  des  Regierungsrat  es  weiter.  Bericht und Antrag haben zu enthalten:  1.  Stellungnahme zur vorgesehenen Massnahme;  2.  Vorschlag betreffend die Höh  e des auszurichte  nden Kantonsbei  -  trages;  3.  Vorschlag betreffend Bedingungen und Auflagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 b) durch die zuständige Delegation
                            Die zuständige Delegation des Regierungsrates prüft Bericht und   Antrag  der Direktion  7  rat weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Beitragsfestsetzung
                            Die Kantonsbeiträge wer  den nach Art. 4 des  Fremdenverkehrsgeset  -  zes   im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel durch den Regie-  rungsrat festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fremdenverkehrsverordnung, FVV  Stand: 1. Januar 2016  5  Es  dürfen  keine  Beitragszusicher  ungen  erfolgen,  die  Beitragsrat  en  für mehrere Jahre zur Folge haben.  Die Beschlussfassung hat jährlic  h im Laufe des Monats Oktober z  u  erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Überwachung
                            Die  zuständige  Direktion    überwacht  die  richtige  Verwendung  der  Beiträge.  Zweck, Auflagen und Rückerstattun  angemerkt werden.  Die zuständige Direktion  7   kann im Sinne von Art. 5 des Fremdenver-  kehrsgesetzes  2   Beitragsempfänger verpflichten, regelmässig Bericht zu  erstatten.  II.   BEHERBERGUNGSTAXE
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Taxpflicht
                            Die Pflicht für die Ab  gabe der Beherbergungs  taxe richtet sich n  ach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 und 11 des Fremdenverkehrsgesetzes 2
                            .  Die kantonale Beherbergungstaxe wird auch geschuldet, wenn eine  Gemeinde auf die Erhebung einer Kurtaxe verzichtet.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Höhe der Taxe
                            6  1. allgemein  Die Beherbergungstaxe beträgt je Gast und Logiernacht:  1.  für Beherbergungsbetriebe Fr. -.50;  2.  für alle übrige  n Fälle Fr. -.30.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 2. Pauschalierung
                            5  Eigentümer  von  Ferien  häusern  oder  Ferienwohnungen  sowie  Dauer-  mieter  von  Ferienwohnungen,  die  ei  nen  Mietvertrag  von  mindesten  s  zwölf Monaten abgeschlossen haben, bezahlen zusätzlich zur erho  be-  nen Kurtaxe anstelle des Ansatzes gemäss § 17 Ziff. 2 eine Jahr  espau-  schale von Fr. 6.- je Bett; für bezahlende Gäste ist die ordent  liche Be-  herbergungstaxe zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fremdenverkehrsverordnung, FVV  6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Register der Abgabepflichtigen
                            Die Gemeinden führen ein Register   über die der Abgabepflicht fü  r die  Beherbergungstaxe  unterstehenden    Inhaber  von  Bet  rieben,  Wohnun-  gen, Zimmern und Zeltplätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Veranlagung und Bezug
                            1. allgemein  Die Veranlagung und der Bezu  g obliegen den Gemeinden.  Wenn eine Gemeinde die Veranlagu  ng und den Bezug der Kurtaxen  einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts   über-  trägt, kann sie mit dem gleichen Vertrag auch die Veranlagung u  nd den  Bezug  der  Beherbergung  staxe  dieser  juristischen  Person  übertrag  en;  der Vertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Direkti  on  7  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 2. Meldeformular
                            Als Grundlage für die Veranlagung der Beherbergungstaxe dient e  in  vom Kanton zur Ve  rfügung gestelltes   Meldeformular.  Dieses Meldeformular ist von den   Gemeinden den abgabepflichtige  n  Inhabern von Betrieben, Wohnunge  n, Zimmern und Zeltplätzen unen  t-  geltlich abzugeben.  Inhaber von Beherberg  ungsbetrieben haben di  e Meldeformulare mo-  natlich, die übrigen Taxpflichtigen bis zum 15. Mai für die Mon  ate No-  vember bis April beziehungsweise   bis zum 15. November für die M  ona-  te Mai bis Oktober vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt b  ei der  Gemeindekanzlei im Doppel einzureichen; eines der Doppel ist vo  n der  Gemeindeverwaltung an die Staatskasse weiterzuleiten.  Inhaber von Wohnungen, für die ein  e Jahrespauschale erhoben wir  d,  haben ihre Meldeformulare für das laufende Jahr bis Ende Oktobe  r ein-  zureichen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 3. Rechnungsstellung
                            Die Gemeinden stellen auf Grund  der eingegangenen  Meldeformula-  re gemäss § 21 Abs. 3 monatlich,   halbjährlich oder jährlich Rec  hnung.  Der Staatskasse sind Rechn  ungsdoppel zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 4. Inkasso
                            Das Inkasso der Beherbergung  staxe obliegt den Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fremdenverkehrsverordnung, FVV  Stand: 1. Januar 2016  7  Die Gemeinden haben die Beherbergungstaxen jährlich der Staats-  kasse zu überweisen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Aufsicht
                            Die kantonalen Kontrollorgane sind befugt, im Zusammenhang mit  der  Erhebung der Beherber  gungstaxen die erforde  rlichen Kontrollen d  urch-  zuführen und in die Do  ppel der Anmeldescheine Einsicht zu nehme  n.  III.   FREMDENVERKEHRSFONDS
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Verwaltung
                            Die Verwaltung des Fre  mdenverkehrsfonds obl  iegt der Finanzdirek  tion.  IV.   KURTAXEN
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Grundsatz
                            Eine Kurtaxe kann im Rahmen der A  rt. 9, 10 und 12 des Fremden-  verkehrsgesetzes   erhoben werden.  Die Gemeinden können Gebiete, di  e über eine eigene Fremdenver-  kehrsorganisation verfügen und von den Leistungen der aus dem K  urta-  xenertrag bezahlten Massnahmen keinen Nutzen ziehen, von der Ta  x-  pflicht befreien.  Für Gebiete, die nicht im gleich  en Ausmass Nutzniesser der Leis  tun-  gen sind, haben die Ge  meinden besondere Taxansätze festzulegen.  Die Pflicht zur Entrichtung einer Kurtaxe richtet sich nach Art  . 11 des  Fremdenverke  hrsgesetzes  2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Verwendung
                            Aus dem Ertrag der Kurtaxen dürfen nur Anlagen und Einrichtunge  n,  deren Bau und Unterhalt nicht zu  m ordentlichen Aufgabenbereich  von  Gemeinden gehören, sowie Veranstaltungen unterstützt werden.  Für die Werbung dürfen keine Kurtaxmittel verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fremdenverkehrsverordnung, FVV  8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Buchführung
                            Politische  Gemeinden  oder  jurist  ische  Personen,  denen  die  Veran  la-  gung und der Bezug sowie die Verwendung der Kurtaxen übertragen  wurde, haben über die Kurtaxen ge  sondert Buch zu führen und spä  tes-  tens drei Monate nach dem Ende d  es Rechnungsjahres der zuständi  -  gen Direktion  7   eine Abrechnung   vorzulegen.  V.   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 ...
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Vollstreckbarkeit
                            Rechtskräftige  Verfügungen  und  Entscheide  über  die  Erhebung  der  Beherbergungstaxe sowi  e der Kurtaxe sind vo  Sinne  von  Art.  80  des  Bundesgese  tzes  über  Schuldbetreibung  und  Konkurs  3   gleichgestellt.  VI.   ÜBERGANGS-, STRAF- U  ND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Anpassung bestehender Kurtaxenreglemente
                            Bestehende Reglemente über die Er  hebung von Kurtaxen sind bis  zum 31. Dezember 1  973 dieser Verordn  ung anzupassen.  Nicht  angepasste  Reglemente  verl  ieren  nach  Ablauf  dieser  Über-  gangsfrist ihre Gültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Strafbestimmung
                            Mit Busse  8   wird bestraft:  1.  wer durch falsche   Angaben einen Kanton  sbeitrag erwirkt;  2.  wer die kantonale Beherbergungstaxe oder die Kurtaxe ganz od  er  teilweise hinterzieht.  Unter falschen Angaben erwirkte  Kantonsbeiträge  sind samt Zins  zu-  rückzuerstatten.  Hinterzogene Beiträge für die Be  herbergungstaxe oder die Kurtax  e  sind samt Zins nachzuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fremdenverkehrsverordnung, FVV  Stand: 1. Januar 2016  9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Rechtskraft
                            Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.  Sie tritt gemäss Art. 46 d  es Organisationsgesetzes  4   in Kraft.  ____________________  1    A 1972, 440, 923  2    NG 865.1  3   SR 281.1  4    NG 151.1 (heute aufgehoben)  5    Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 20. September 1985, A 198  5, 1071, 1294; in  6    Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 24. November 1993, A 1993  , 1868; A 1994,  450; in Kraft seit 1. März 1994  7    Fassung gemäss Landsgemeindebeschluss vom 24. April 1994, A 19  94, 682  8    Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 25. Oktober 2006, A 2006,   1705, A 2007, 5; in  9    Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 27. Mai 2015, A 2015, 881  , 1338; in Kraft seit