GESETZ über die Förderung des Tourismus
                            GESETZ  über die Förderung des Tourismus  (Tourismusgesetz; TourG)  (vom 23.  September  2012  1  ; Stand am 1.  Januar  2013)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  90 Absatz  1 der Kantonsverfassung  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zweck
                            Dieses Gesetz bezweckt, den Tourismus im Kanton Uri durch anerkannte  -  regionale Tourismusorganisationen wirksam zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Ziele der Tourismusförderung
                            Die Tourismusförderung soll:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einen wertschöpfungsstarken und nachhaltigen Tourismus von hoher  Qualität im Bereich des Aufenthalts- und Tagestourismus fördern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das vorhandene Potenzial des Urner Tourismus besser auslasten und  damit Nachfrageimpulse für die Urner Wirtschaft insgesamt auslösen  sowie die Wohnort- und Standortattraktivität im Kanton und in den  Gemeinden über ein attraktives Freizeit- und Erholungsangebot verbes  -  sern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Bekanntheit und das Image des Kantons im In- und Ausland fördern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Zusammenarbeit der Tourismuswirtschaft im überbetrieblichen und  branchenübergreifenden Bereich verstärken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 1.  Juni  2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Tourismusregionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Einteilung in Tourismusregionen
                            Der Kanton ist in zwei Tourismusregionen unterteilt, nämlich die Region  Urserntal/Urner Oberland und die Region Urner Unterland.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Kernzonen
                            1  Die Kernzone der Region Urserntal/Urner Oberland besteht aus den  Gemeinden Andermatt, Hospental und Realp.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kernzone der Region Urner Unterland besteht aus den Gemeinden  Altdorf, Attinghausen, Bauen, Bürglen, Erstfeld, Flüelen, Isenthal, Schatt  -  dorf, Seedorf, Seelisberg, Sisikon, Spiringen und Unterschächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Übrige Gemeinden
                            Die zuständige Direktion  3   ordnet die Gemeinden ausserhalb der Kernzonen  (Silenen, Gurtnellen, Wassen und Göschenen) nach Anhörung der betrof  -  fenen Gemeinden und Tourismusorganisationen einer Tourismusregion zu.  Die Tourismusregionen müssen über zusammenhängende Gebiete  verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Wechselmöglichkeit
                            1  Eine Gemeinde ausserhalb der Kernzonen kann eine Änderung der Zuord  -  nung beantragen. Dazu hat sie bei der zuständigen Direktion  4   ein Jahr im  Voraus ein entsprechendes Gesuch einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die früheste Möglichkeit eines Wechsels besteht vier Jahre nach Inkraft  -  treten dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Regionale Tourismusorganisationen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Anerkennung
                            1  Die zuständige Direktion  5   entscheidet auf Gesuch hin über die Anerken  -  nung einer Tourismusorganisation. Sie erkennt höchstens eine Tourismus  -  organisation pro Tourismusregion an. Vor ihrem Entscheid kann sie die  betroffenen Gemeinden und touristischen Leistungsträger anhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfüllt eine Tourismusorganisation die Voraussetzungen der Anerkennung  in beiden Regionen, kann sie die Anerkennung für das ganze Kantonsgebiet  beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anerkennung ist sechs Jahre gültig. Danach muss ein neues Gesuch  gestellt werden. Artikel  9 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Voraussetzungen der Anerkennung
                            1  Die Anerkennung wird erteilt, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Tourismusorganisation in ihren Statuten die Tourismusförderung als  Hauptzweck festgeschrieben hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Tourismusorganisation über genügend personelle und finanzielle  Ressourcen verfügt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Gemeinden der Region eine Beteiligung an der Tourismusorgani  -  sation offensteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Entscheidungsmacht bei der Tourismusorganisation breit gestreut ist,  sodass keiner einzelnen Gemeinde oder keiner einzelnen natürlichen  oder juristischen Person eine beherrschende Stellung zukommt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Tourismusorganisation glaubhaft macht, dass ihre Einnahmen ohne  öffentliche Gelder drei Viertel des für die Region berechneten Kantons  -  beitrags gemäss Artikel  16 erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Entzug der Anerkennung
                            1  Die zuständige Direktion  6   entzieht die Anerkennung nach Anhörung der  betroffenen Organisation und Gemeinden, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Voraussetzungen der Erteilung nicht mehr erfüllt sind; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Tourismusorganisation ihre Aufgaben nicht oder ungenügend wahr  -  nimmt; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Tourismusorganisation den Nachweis der Wirksamkeit ihrer Tätigkeit  nicht erbringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor dem Entzug mahnt die zuständige Direktion  7   die Tourismusorgani  -  sation und setzt ihr eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels.  Ausserdem kann sie durch Verfügung anordnen, dass fällige Kantons- und  Gemeindebeiträge erst nach Beseitigung des Mangels ausbezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt das Nähere in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Aufgaben
                            a) gesetzliche Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anerkannte Tourismusorganisationen sind verpflichtet, die Tourismusför  -  derung für ihre Region (Kernzone und zugeordnete Gemeinden) zu  betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgaben umfassen die Bereiche Planung, Interessenvertretung,  Angebotsgestaltung, Information, Marketing und Kommunikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Aufgaben näher in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 b) übergeordnete Tourismusaufgaben
                            von kantonalem Interesse  Der Kanton überträgt einer Tourismusorganisation übergeordnete Touris  -  musaufgaben von kantonalem Interesse. Dazu schliesst der Regierungsrat  mit der betreffenden Organisation eine Vereinbarung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 c) weitere Aufgaben
                            Die Tourismusorganisationen können von Gemeinden oder Dritten gegen  entsprechende Entschädigung weitere Aufgaben annehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Zusammenarbeit
                            Die regionalen Tourismusorganisationen sind gehalten, sowohl unterein  -  ander als auch mit anderen Tourismusorganisationen innerhalb und ausser  -  halb des Kantons zusammenzuarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Kontrolle
                            1  Anerkannte Tourismusorganisationen haben der zuständigen Direktion  8  auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unter  -  lagen zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben über ihre Tätigkeit jährlich mit einem Leistungs- und Wirksam  -  keitsnachweis Rechenschaft abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Finanzielle Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Beiträge von Kanton und Gemeinden
                            1  Der Kanton und die Gemeinden unterstützen die anerkannten Tourismus  -  organisationen für die Tourismusförderung mit Beiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge des Kantons belaufen sich auf insgesamt 750  000  Franken  pro Jahr, davon sind 650  000  Franken für die Erfüllung der gesetzlichen  Aufgaben bestimmt und 100  000  Franken für übergeordnete Aufgaben von  kantonalem Interesse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge aller Gemeinden zusammen für die Erfüllung der gesetzli  -  chen Aufgaben betragen insgesamt 500  000  Franken pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Finanzierung der gesetzlichen Aufgaben
                            a) Kantonsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben leistet der Kanton Beiträge  von insgesamt 650  000  Franken im Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hälfte der Summe wird als Grundbeitrag gleichmässig auf die Touris  -  musregionen aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die andere Hälfte der Summe wird auf die Tourismusregionen im gleichen  Verhältnis aufgeteilt, wie die Gemeinden Beiträge nach diesem Gesetz  leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 b) Gemeindebeiträge
                            1  Für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben leisten die Gemeinden  zusammen Beiträge von insgesamt 500  000  Franken im Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag einer einzelnen Gemeinde an die Tourismusorganisation ihrer  Region setzt sich zusammen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einem Grundbetrag, der für alle Gemeinden gleich hoch ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einem Betrag, der die Wohn- und Standortattraktivität der Gemeinde,  gemessen an den Steuereinnahmen, berücksichtigt; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  einem Betrag, der den Anteil der Gemeinde am gesamten Tourismus im  Kanton Uri berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die einzelnen Beträge machen folgenden Anteil am Total der Gemeinde  -  beiträge aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Grundbetrag 5 Prozent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Betrag Wohn- und Standortattraktivität 40 Prozent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Betrag Anteil am gesamten Tourismus 55 Prozent.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat legt die Berechnungsart für den Beitragsschlüssel in  einem Reglement fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Bezug der Gemeindebeiträge obliegt den regionalen Tourismusorga  -  nisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 c) Gemeinsame Bestimmungen
                            1  Die Kantons- und Gemeindebeiträge werden jeweils auf 31. Januar zu  zwei Dritteln und auf 31. August zu einem Drittel fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist für eine Tourismusregion keine Tourismusorganisation anerkannt,  verfallen die Beiträge von Kanton und Gemeinden für diese Region.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Finanzierung der übergeordneten Aufgaben
                            von kantonalem Interesse  Die Entschädigung für die Vereinbarung gemäss Artikel  11 beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  000  Franken im Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Teuerung
                            Der Regierungsrat kann die Beiträge des Kantons und der Gemeinden der  Teuerung anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Vollzug
                            a) Regierungsrat  Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes. Er erlässt die  dazu notwendigen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 b) zuständige Direktion
                            Die zuständige Direktion  9   vollzieht dieses Gesetz. Sie erfüllt alle Aufgaben,  für die nicht ausdrücklich eine andere Behörde vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Rechtspflege
                            Der Rechtsschutz richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs  -  rechtspflege  10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es tritt am 1.  Januar  2013 in Kraft.  Im Namen des Volkes  Der Landammann: Markus Züst  Der Kanzleidirektor: Roman Balli  7