Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee
                            über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee vom 27. Februar 1998 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Der  Kanton  Obwalden  tritt  der  erneuerten  interkantonalen  Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee vom 20. Juni 1997 3 bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Der  Regierungsrat  wird  ermächtigt,  die  Vereinbarung  gegebenenfalls  zu kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Der  Kantonsratsbeschluss  vom  26.  März  1981 4 über  den  Beitritt  zur interkantonalen  Vereinbarung  über  die  Schifffahrt  auf  dem  Vierwald- stättersee vom 26. November 1980 sowie der Kantonsratsbeschluss vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. Oktober  1995 5 über  den  Beitritt  zur  interkantonalen  Vereinbarung über  die  Schifffahrt  auf  dem  Vierwaldstättersee  vom  10.  April  1995 werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB XXV, 59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LB XIII, 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LB XXV, 54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LB XVIII, 31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Nicht veröffentlicht