Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten
                            752.1 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Verbesserung der  Wohnverhältnisse in Berggebieten  vom 30. April 1972  1  Die Landsgemeinde,  gestützt auf Art. 52 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 20. März 1970 über die  Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (Bundesgesetz)  2   sowie der Vollziehungsverordnung vom 13.  Januar 1971 zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1  4  Der Kanton unterstützt Massnahmen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten durch Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 5
                            Die Leistung des Kantons muss zusammen mit dem Bundesbeitrag in den Fällen nach Art. 5 des Bundesgesetzes 50  Prozent und in den Fällen nach Art. 6 des Bundesgesetzes 75 Prozent der anrechenbaren Kosten decken.  Bei einer Herabsetzung des Bundesbeitrages im Einzelfall (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes) setzt der Kanton seine  Leistung im gleichen Verhältnis herab.  ...  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2a Kantonsleistung ohne Bundesbeitrag 4
                            Im Rahmen der bewilligten kantonalen Kredite können eigenständige kantonale Beiträge zugesichert werden, wenn  der Bund aufgrund fehlender eidgenössischer Kredite keinen Bundesbeitrag gewährt.  Die Leistung des Kantons beträgt 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.  Im Einzelfall kann dieser Ansatz herabgesetzt werden, wenn die Finanzierung trotzdem sichergestellt bleibt und die  Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht übermässig belastet wird.  Die Leistung des Kantons kann bis zu 75 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöht werden, wenn die Verbesserung  der Wohnverhältnisse trotz des ordentlichen Kantonsbeitrages zu einer übermässigen Belastung der Gesuchstellerin  oder des Gesuchstellers führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2b  4  Die zuständige Direktion vollzieht dieses Gesetz, soweit nicht Aufgaben einer anderen Instanz übertragen sind.  Sie entscheidet insbesondere über die Beitragswürdigkeit und die anrechenbaren Kosten, genehmigt die Projekte  und setzt den Kantonsbeitrag fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  Leistungen Dritter werden auf die Kantonsleistung nicht angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  Der Landrat kann den für die Kantonsleistung erforderlichen Kredit frei bestimmen und hat ihn jährlich im Voranschlag  festzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten sind  sinngemäss auch auf die Kantonsleistungen anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6a       Beschwerde  Verfügungen der zuständigen Direktion können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim  Regierungsrat angefochten werden.  Beschwerdeentscheide des Regierungsrates können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Kantonsbeiträge nach diesem Gesetz können bis zum Inkrafttreten des Neuen Finanzausgleiches des Bundes  zugesichert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9  4  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10       Rechtskraft  Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.  Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 30. April  1961 betreffend Massnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten.  Endnoten  1     A 1972, 770  2     SR 844  3     SR 844.1  4     Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 14. März 2001, A 2001, 367, 831; in Kraft seit 1. Juni 2001  5     Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 6. Februar 1981, A 1981, 185, 731  6     Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 3. Juni 1998, A 1998, 1023, 1530; in Kraft seit 1. Januar 1999