Reglement über den Betrieb einer Notschlachtanlage
                            717.111 Reglement über den Betrieb einer Notschlachtanlage  vom 25. Januar 2005  1  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt auf § 2 Abs. 4 der Einführungsverordnung vom 18. Dezember 1996 zur Bundesgesetzgebung über Lebensmittel  und Gebrauchsgegenstände (Kantonale Lebensmittelverordnung)  2  ,  beschliesst:  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1       Gegenstand  Der Kanton Nidwalden führt eine Notschlachtanlage mit Kühlräumen im Sinne von § 19 Abs. 3 der eidgenössischen  Fleischhygieneverordnung (FHyV)  3  .  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Notschlachtungen  Schlachtungen gemäss Art. 19 der eidgenössischen Fleischhygieneverordnung sind in der Notschlachtanlage  durchzuführen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3       Zutritt  Zutritt zum Schlachtlokal haben nur Personen, die mit der bestimmungsgemässen Benützung des Lokals  zusammenhängende Arbeiten zu verrichten haben.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4       Hygienemassnahmen  Wer im Schlachtlokal arbeitet, ist persönlich dazu verpflichtet, bei seiner Tätigkeit auf grösste Reinlichkeit zu achten,  die Räumlichkeiten zu schonen und die Einrichtungen sachgemäss und sorgfältig zu behandeln.  Nach jeder Schlachtung sind das Schlachtlokal, die verwendeten Geräte und die Schutzkleider gründlich zu reinigen.  Anschliessend an jede Notschlachtung sind nach erfolgter Reinigung die erwähnten Gegenstände mit einem wirksamen  Desinfektionsmittel zu desinfizieren.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5       Kühlung  Bis zur abschliessenden Fleischkontrolle sind die Tierkörper und die dazugehörenden Organe jeder einzelnen  Notschlachtung im Kühlraum getrennt voneinander aufzubewahren.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6       Aufsicht und Meldepflicht  Die Aufsicht obliegt der Kantonstierärztin beziehungsweise dem Kantonstierarzt.  Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement sind der Gesundheits- und Sozialdirektion zu melden.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7       Kosten  Für Notschlachtungen sind der Betreiberin oder dem Betreiber der Notschlachtanlage die gleichen Tarife wie für die  Normalschlachtungen ohne Zuschlag zu entrichten.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8       Inkrafttreten  Dieses Reglement tritt auf den 1. Februar 2005 in Kraft.  Das Reglement vom 24. November 1997 über den Betrieb einer Notschlachtanlage  4   wird aufgehoben.  Endnoten  1     A 2005, 197  2     NG  717.1  3     SR 817.190  4     A 1997, 1969