Regierungsratsbeschluss über die Gebühren für nicht eidgenössisch konzessionierte Luftseilbahnen und Skilifte
                            Regierungsratsbeschluss  über die Gebühren für nicht eidgenössisch  konzessionierte Luftseilbahnen und Skilifte  vom 24. November 1975  1  Der Regierungsrat,  gestützt  auf  §  2  des  Landratsbeschlusses  vom  15.  Januar  1966  über  den  Beitritt  des  Kantons  Nidwalden  zum  Konkordat  über  die  nicht  eid-  genössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte  2  ,  beschliesst  :
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Kontrollgebühren der Konkordatsorgane
                            1  Der Kanton stellt den Betriebsi  nhabern von nicht eidgenössisch  kon-  zessionierten  Luftseilbahnen  und  Skiliften  jährlich  die  von  den  Konkor-  datsorganen dem Kanton belasteten Gebühren in Rechnung.  2  Die Belastung der Eigentümer erfolgt nach  einem  durch  die  Forstdi-  rektion in Verbindung mit der Finanzdirektion aufgestellten Schlüssel  3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Kantonale Gebühren
                            1. allgemeiner Zuschlag  Der  Kanton  erhebt  für  die  allgemei  nen  Kosten  der  Kontrolle  einen  Zu-  schlag von fünf Prozent auf di  e gemäss § 1 berechneten Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 2. Mehraufw
                            and  Erfordert  die  Kontrolle  einer  Anlage  einen  Mehraufwand,  wird  dieser  dem  Betriebsinhaber  zum  Selbstkostenpreis  gesondert  in  Rechnung  ges  tellt.  1    A 1976, 113  2    A 1966, 57  3    Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 7. März 1977, A 1977, 372  1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Rechtskraft
                            Dies  er Bes  chlus  s tritt s  ofort in Kraft.  2