Verordnung über den Winkelriedfonds
                            411.2 Verordnung über den Winkelriedfonds  vom 10. Dezember 1997  1  Der Landrat,  gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung,  beschliesst:  I.     ZWECK, ORGANISATION  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1       Zweck  Der im Jahre 1873 gegründete Winkelriedfonds dient unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen:  1.     der Förderung des militärischen Kadernachwuchses;  2.     der Unterstützung von Angehörigen der Armee oder ihrer Angehörigen, die während des Aktivdienstes wegen der  Ausübung der Wehrpflicht unverschuldet in Not geraten.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Fondsmittel und Verwaltung  Dem Winkelriedfonds fliessen folgende Mittel zu:  1.     die Fondszinsen;  2.     die gemäss der Verordnung über das militärische Kontrollwesen (Kontrollverordnung PISA)  2   ausgefällten Bussen;  3.     allfällige Schenkungen.  Die Finanzdirektion verwaltet den Winkelriedfonds.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3       Regierungsrat  Dem Regierungsrat obliegt die Aufsicht über den Winkelriedfonds.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4       Militärdirektion  Die Militärdirektion prüft die Gesuche und entscheidet über Beiträge aus dem Winkelriedfonds.  Sie kann im Rahmen dieser Verordnung Verfahrensvorschriften aufstellen.  II.     ANSPRUCHSBERECHTIGUNG  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5       Wohnsitz  Beiträge aus dem Winkelriedfonds können nur Angehörigen der Armee gewährt werden, die unmittelbar vor sowie  während des Instruktionsdienstes ihren Wohnsitz im Kanton haben.  Der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken begründet keinen Wohnsitz.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6       Instruktionsdienst  In Friedenszeiten können Beiträge aus dem Winkelriedfonds nur für folgende Instruktionsdienste gewährt werden:  1.     Unteroffiziersschule sowie Abverdienen des Korporalgrades;  2.     Fourierschule sowie Abverdienen des Fouriergrades;  3.     Feldweibelschule sowie Abverdienen des Feldweibelgrades.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Arbeitgeber und der Ausgleichskasse erhalten, kann aus dem Winkelriedfonds nur ein Beitrag gewährt werden, wenn die  Lohnzahlung und die Lohnausgleichsentschädigung bei ledigen Personen 50 Prozent und bei verheirateten Personen 70  Prozent der bisherigen Lohnzahlung nicht übersteigen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7       Aktivdienst  Wärend des Aktivdienstes können Beiträge aus dem Winkelriedfonds Soldatinnen, Soldaten, Gefreitinnen, Gefreiten,  Unteroffizierinnen und Unteroffizieren oder ihren Angehörigen gewährt werden, wenn sie infolge der Militärleistung ohne  eigenes Verschulden in Not geraten und die ihnen zustehenden Versicherungs- und Unterstützungsleistungen nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausreichend sind.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8       Höhe der Beiträge  Für Instruktionsdienste legt der Regierungsrat den Höchstbeitrag aus dem Winkelriedfonds je Soldtag fest. Der  Höchstbeitrag ist so festzulegen, dass das Fondsvermögen nicht unter den Betrag von Fr. 200 000.- vermindert wird.  Der Höchstbeitrag darf nur gewährt werden, wenn die gesuchstellende Person während des Militärdienstes je  Monat Entschädigungen (Lohnzahlung und Lohnausgleichsentschädigung) bezieht, die folgende Grenzwerte nicht  erreichen:  1.     bei Alleinstehenden: das Dreissigfache des jeweils gültigen Tagesansatz-Mindestbetrages der Entschädigung  gemäss Erwerbsersatzordnung  3  , erhöht um Fr. 250.-;  2.     bei Verheirateten: das Dreissigfache des jeweils gültigen Tagesansatz-Mindestbetrages der Entschädigung gemäss  Erwerbsersatz-ordnung, erhöht um Fr. 500.-.  Bei der Festsetzung der Höhe des Beitrages hat die Militärdirektion in allen Fällen auf die gegebenen Umstände  Rücksicht zu nehmen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9       Beitragsgesuch  1. Form  Gesuche um Beiträge aus dem Winkelriedfonds sind schriftlich beim Kreiskommando einzureichen.  Dem Gesuch sind beizulegen:  1.     das Dienstbüchlein;  2.     eine Bestätigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers mit Angabe des vor und während des Militärdienstes  erhaltenen Lohns.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Beitragsgesuche für Instruktionsdienste des vorangehenden Jahres sind bis zum 31. Januar einzureichen.  Gesuche für Militärdienstleistungen früherer Jahre werden nicht berücksichtigt.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Nach erfolgter Abklärung der finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Person entscheidet die Militärdirektion im  Rahmen dieser Verordnung über die Gewährung eines Beitrages aus dem Winkelriedfonds. Der Entscheid ist schriftlich  zu eröffnen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Entscheide der Militärdirektion können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Regierungsrat angefochten  werden, der endgültig entscheidet.  III.     ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Für im Jahre 1997 geleistete Instruktionsdienste wird der vom Regierungsrat für das Jahr 1998 festgelegte  Höchstbeitrag angewendet.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die  Gesetzessammlung aufzunehmen.  Sie tritt auf den 1. Januar 1998 in Kraft.  Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Verordnung vom 7. Juli  1967 über den Winkelriedfonds  4  .