Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz
                            333.1 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz  (Tierschutzverordnung)  vom 15. April 1986  1  Der Landrat,  gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 36 des eidgenössischen Tierschutzgesetzes vom 9.  März 1978  2  ,  beschliesst:  I.     ORGANISATION  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1       Regierungsrat  Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Tierschutzgesetzgebung aus.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Sanitätsdirektion  Der Sanitätsdirektion obliegen beim Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung alle Massnahmen und  Verfügungen, die nicht einer andern Instanz zugewiesen werden.  Ihr obliegt insbesondere:  1.     Bewilligung zum privaten oder gewerbsmässigen Halten von Wildtieren;  2.     Bewilligung zum gewerbsmässigen Handel mit Tieren und zum Verwenden lebender Tiere zur Werbung;  3.     Ausnahmebewilligung zur Ausübung von Tätigkeiten, die grundsätzlich nur von Tierpflegern ausgeübt werden  dürfen;  4.     Anerkennung von Ausbildungsbetrieben und von Kursen für die Ausbildung zum Tierpfleger;  5.     Bewilligung von Tierversuchen im Sinne von Art. 13 des eidgenössischen Tierschutzgesetzes;  6.     Verfügung von Tierhalteverboten und Anordnung von Verwaltungsmassnahmen gemäss Art. 24 und 25 des  eidgenössischen Tierschutzgesetzes;  7.     Vollzug von weiteren, ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3       Veterinäramt  Das Veterinäramt ist der Sanitätsdirektion als Ausführungsorgan unterstellt; ihm obliegt insbesondere:  1.     regelmässige Kontrolle der gewerbsmässigen Wildtierhaltungen, der bewilligten Tierhandlungen sowie der Betriebe,  Institute und Laboratorien, die Versuchstiere halten;  2.     stichprobeweise Kontrolle der Tierbestandeskontrollen von privaten Wildtierhaltern;  3.     Beaufsichtigung der Institute und Laboratorien, die bewilligte Tierversuche durchführen;  4.     Vollzug von weiteren, ihm durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4       Landwirtschaftsdirektion  Der Landwirtschaftsdirektion obliegt der Vollzug der Vorschriften der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung  über die landwirtschaftliche Tierhaltung,  Ihr obliegt insbesondere:  1.     Durchführung von Kontrollen bei den Landwirtschaftsbetrieben betreffend die Einhaltung der eidgenössischen  Tierschutzvorschriften über die Tierhaltung;  2.     Genehmigung der Zeitpläne von beabsichtigten baulichen Massnahmen gemäss Art. 73 Abs. 2 der  eidgenössischen Tierschutzverordnung  3   und Überwachung der Durchführung dieser Massnahmen;  3.     Anordnung von dringenden baulichen Massnahmen binnen einer verkürzten Frist gemäss Art. 76 Abs. 2 der  eidgenössischen Tierschutzverordnung;  4.     Vollzug von weiteren, ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5       Polizeidirektion  Die Polizeidirektion vollzieht die Vorschriften über die Ausbildung von Jagdhunden; ihr obliegt insbesondere die Erteilung  und der Entzug von Bewilligungen für das Abrichten und Prüfen von Bodenhunden an Kunstbauten.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6       Fleischschauer  Den Fleischschauern obliegt der Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung im Zusammenhang mit  Tierschlachtungen.  Ihnen obliegt insbesondere die Überprüfung des Zustandes der Tiere beim Antransport sowie die Überwachung der  Betäubung und Schlachtung der Tiere.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7       Gemeinderat  Dem Gemeinderat obliegt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens der Vollzug der baulichen Vorschriften der  eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung.  II.     VERFAHREN  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8       Meldungen  Der Wildtierhalter hat wesentliche Änderungen an Bauten zur Haltung von Wildtieren oder im Tierbestand zum  voraus dem Veterinäramt zu melden.  Dem Veterinäramt sind durch den Veranstalter spätestens 14 Tage vor der Durchführung sportliche Wettkämpfe  mit Tieren zu melden.  Der Polizeidirektion sind durch den verantwortlichen Leiter Veranstaltungen zu melden, bei denen Bodenhunde am  Bau abgerichtet oder geprüft werden.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9       Tierversuche  Wer Tierversuche durchführen will, hat dies der Sanitätsdirektion zu melden.  Für die Beurteilung von Bewilligungsgesuchen zieht die Sanitätsdirektion die eidgenössische Kommission bei.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  1. Grundsatz  Die Bewilligungsinhaber von Wildtierhaltungen, Tierhandlungen und Vesuchstierhaltungen sind verpflichtet,  Tierbestandeskontrollen mit folgenden Angaben zu führen:  1.     Art und Anzahl der gehaltenen Tiere mit Ausnahme von Süsswasserfischen und Futtertieren;  2.     Datum des Erwerbes oder der Geburt der Tiere;  3.     Datum der Abgabe oder des Todes der Tiere;  4.     Herkunft beziehungsweise Abnehmer der Tiere;  5.     Todesursache, soweit bekannt.  Die Tierbestandeskontrolle ist zwei Jahre über das Datum der Abgabe oder des Todes der darin aufgeführten Tiere  aufzubewahren und auf Verlangen dem Veterinäramt vorzuweisen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Bei Tierhandlungen müssen nur für folgende Tiere Bestandeskontrollen geführt werden:  1.     Wildtiere, die gemäss Art. 39 und Art. 40 der eidgenössischen Tierschutzverordnung nur mit Bewilligung gehalten  werden dürfen;  2.     Hunde und Katzen;  3.     Papageien und Sittiche.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Bei Versuchstierhaltungen sind in der Tierbestandeskontrolle neben den Angaben gemäss § 10 die Art des Versuches  und die Verwendung der Tiere nach einem Versuch aufzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Für Amtshandlungen aufgrund der vorstehenden Bestimmungen sowie der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung  werden die Gebühren im Rahmen des im Anhang enthaltenen Tarifs durch die zuständigen Instanzen festgelegt.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Gegen Verfügungen des Fleischschauers sowie des Veterinäramtes kann binnen 20 Tagen nach erfolgter  Zustellung bei der Sanitätsdirektion Beschwerde erhoben werden.  Gegen Verfügungen der Landwirtschaftsdirektion oder der Polizeidirektion sowie gegen Verfügungen und  Entscheide der Sanitätsdirektion kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht Beschwerde  erhoben werden.  Das Verfahren richtet sich nach der Verwaltungsrechtspflegeverordnung  4  .  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  1. Zuständigkeit  Die Strafverfolgung wegen Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über den  Tierschutz obliegt den ordentlichen Strafverfolgungsorganen.  Kantonale und kommunale Behörden und Beamte, die in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Zuwiderhandlungen  gegen Vorschriften der Bundesgesetzgebung über den Tierschutz feststellen, sind verpflichtet, dem Veterinäramt Bericht  zu erstatten; das Veterinäramt hat gegen den Angeschuldigten Strafanzeige einzureichen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Die Strafbehörden melden dem Veterinäramt alle rechtskräftigen Strafurteile betreffend Widerhandlungen gegen die  eidgenössische Tierschutzgesetzgebung.  III.     SCHLUSSBESTIMMUNGEN  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 22. September 1972 zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Jagd- und Vogelschutz (Jagdverordnung) 5
                            wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 47 Abs. 3 der Jagdverordnung lautet neu: ...  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.  Sie tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes  6  in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.  Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben.