Verordnung über den Schutz der Moore von nationaler Bedeutung
                            Stand: 1. Januar 2016   1  Verordnung  über den Schutz der Moore  von nationaler Bedeutung  (Moorschutzverordnung, MSchV)  vom 15. Dezember 1999  1  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung der B  undes-  gesetzgebung über den Schutz der  Hoch- und Übergangsmoore sowie  der Flachmoore von nationaler Bedeutung  2   und von Art. 14 des Geset-  zes vom 4. Februar 2004 über den Natur- und Landschaftsschutz (  Na-  turschutzgesetz, NSchG)  3  ,  14  beschliesst:  I.    GESCHÜTZTE GEBIETE
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            Der  Beschluss  bezweckt  den  Schutz  und  Unterhalt  der  Moore  im  Sinne von Art. 18a des Bundesges  etzes über den Natur- und Heima  t-  schutz.  Zum  Schutzziel  gehören  insbesondere  die  Erhaltung  der  standort-  heimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Grundl  agen  sowie die Erhaltung der geomorphol  ogischen Eigenart der Moore.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzgebiete
                            Geschützt sind alle Hoch- und Flachmoore von nationaler Bedeu-  tung. Vorbehalten bleiben die Vero  rdnung über den Schutz des Gn  riedes in der Gemeinde Stans  4   und die Verordnung über den Schutz  des Stansstaderriedes in   der Gemeinde Stansstad  5  .  Für die Grenzen der Schutzgebiete   und der Pufferzonen sind die  Ori-  ginalpläne verbindlich, welche be  i der zuständigen Direktion zu  r Einsicht  aufliegen. Die im Anhang enthaltenen Übersichtspläne dienen nur   der  Information.  ...  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Moorschutzverordnung, MSchV  2  II.   SCHUTZBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Grundsatz
                            In den Hoch- und Flachmooren sin  d Nutzungen und Vorkehrungen  untersagt, die dem Zweck dieses Beschlusses widersprechen.  Die Beschränkungen gel  ten auch für die Pufferzonen, sofern die  Nut-  zungen und Vorkehrungen das Schut  zziel beeinträchtigen. Zulässi  g sind  in den Pufferzonen insbesondere Bauten, Anlagen und Bodenveränd  e-  rungen, die das Schutzziel nicht beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Nutzungsbe
                            schränkungen  In den Schutzgebieten sind verboten:  1.  das Errichten von Baute  n und Anlagen aller Art;  2.  die Vornahme von Bodenverän  derungen sowie das Ablagern von  Gegenständen aller Art;  3.  11  tzmitteln  und  Düngern  gemäss  den  Anhängen 2.5  und  2.6  der  e  idgenössischen  Verordnung  vom  18. Mai 2005 zur Reduktion von Ri  siken beim Umgang mit bestimm-  ten besonders gefährlichen Stoffen,   Zubereitungen und Gegenstän  -  den (Chemikalien-Risikoredu  ktions-Verordnung, ChemRRV)  12  ;  4.  die Veränderung des Wasserhaus  haltes, insbesondere Meliorati  onen;  5.  das Zelten und Kampieren;  6.  das Befahren mit Fahrzeugen a  ller Art, mit Ausnahme für die  land-  und forstwirtschaftliche Nutzung sowie für den Unterhalt von Sk  ipis-  ten; Holztransporte u  nd das Befahren für den Unterhalt von Skip  is-  ten sind nur gestattet, wenn gen  den gefroren ist;  7.  das Ansiedeln von standortf  remden Pflanzen und Tieren;  8.  das  Pflücken,  Ausgraben  oder  Zerstören  von  wildwachsenden  Pflanzen;  9.  das Töten, Verletzen, Fangen  oder Stören von wildlebenden Ti  eren  sowie das Beschädigen ihrer Unterschlupfe, Nester und Gelege;  zulässig ist die Jagd nach den Bestimmungen der Jagdgesetzge-  bung  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Pflege und Bewirtschaftung
                            Die zuständige Direktion schliesst mit den Bewirtschafterinnen  und  Bewirtschaftern  oder  Grundeigentümerinnen  und  Grundeigentümer  Vereinbarungen  über  die  Pflege  und  Bewirtschaftung  ab.  Darin  ka  nn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Moorschutzverordnung, MSchV  Stand: 1. Januar 2016  3  von den Schutzbestimmungen diese  s Beschlusses ab  gewichen werden  ,  wenn  die  Abweichung  de  r  bisherigen  land-  und  forstwirtschaftlic  hen  Nutzung dient und dem Schutzzweck nicht widerspricht.  Ist  der  Schutz  aufgrun  d  besonderer  Verhält  nisse  oder  neuer  Er-  kenntnisse nicht mehr gewährleistet, sind die Vereinbarungen an  zupas-  sen.  Kommt keine Vereinbarung zustande oder werden die Vereinbarun-  gen nicht eingehalten, trifft di  e zuständige Direktion die erfo  rderlichen  Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Ausnahmebewilligungen
                            Die zuständige Direktion kann von den Schutzbestimmungen dieses  Beschlusses Ausnahme  n bewilligen, wenn:  1.  sie sich auf Art. 5 der eidgen  össischen Hochmoor- beziehungs  wei-  se Flachmoorverordnung stützen;  2.  wenn sie dem Schut  z der Moore dienen;  3.  wenn ausserordentlic  he Verhältnisse vorliegen und die Anwend  ung  der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist.  Wird durch ein Vorhaben Waldareal berührt, ist das Oberforstamt   an-  zuhören.  Die  Ausnahmebewilligung  befreit  n  icht  von  der  Einholung  der  im  Bundesrecht vorgesehe  nen Bewilligungen.  III.   RECHTSSCHUTZ
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 ...
                            14  IV.   STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Widerhandlungen
                            14  Widerhandlungen  gegen  diese  Ve  rordnung  werden  gemäss  Art. 46  NSchG  3   mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Vollzug
                            Der Vollzug dieses Besch  lusses obliegt der z  uständigen Direktio  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Moorschutzverordnung, MSchV  4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkrafttreten
                            Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die   Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  Er tritt sofort in Kraft.  1    A 1999, 1867  2    SR 451; 451.32; 451.33  3    NG 331.1  4   NG 332.12  5   NG 332.14  6    NG 611.1  7    SR 814.013  8    841.1  9    Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 25. Oktober 2006, A 2006,   1705, A 2007, 5; in  10   heute Art. 46 Naturschutzgesetz, NG 331.1  11   Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 22. Oktober 2008, A 2008,   2087, A 2009, 2; in  12   SR 814.81  13   Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 25. November 2014,  A 2014, 2144; in  14   Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 3. November 2015; A   2015, 1771, in