VERORDNUNG über Lotterien, gewerbsmässige Wetten und Spiele --> 70.3915
                            1  über Lotterien, gewerbsmässige Wetten und Spiele  (Landratsbeschluss vom 20. April 1983)  1)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt  auf  die  Bundesgesetzgebung  betreffend  die  Lotterien  und  die  ge-  werbsmässigen Wetten  2)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt:  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1  Geltungsbereich  Diese  Verordnung  regelt  die  nach  dem  Bundesgesetz  erlaubten  Lotterien,  Wetten und Spiele mit Ausnahme der Spielautomaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Lotterien zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 2  Bewilligungspflicht  Die Durchführung von Lotterien zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwek-  ken ist bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Verfahren a) Zuständigkeit und Eingabefrist Wer eine Lotterie zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken durchführen will, hat der zuständigen Direktion 3)
                            bis  zum  1. Dezember  im  Jahr  vor  der  Veranstaltung das Gesuch zur Bewilligung schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 4  b) Gesuchsunterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesuch muss enthalten:  a)  Name und Sitz des Veranstalters und die Namen der leitenden Organe,  b)  Bezeichnung  des  Lotteriezwecks  und  die  vorgesehene  Verwendung  des  Lotterieertrages,  c)  einen  Lotterieplan,  der  die  Zahl  der  Lose,  den  Lospreis,  die  Anzahl  und  Art der Gewinne sowie die Gewinnsumme enthält,  1)  AB vom 29. April 1983.  2)  SR 935.51  3)  Sicherheitsdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  verkaufs, über das Ziehungsverfahren und dessen Durchführung,  e)  die Bezeichnung einer verantwortlichen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserkantonale Veranstalter müssen eine im Kanton Uri niedergelassene  verantwortliche Person bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Direktion kann weitere Angaben und die Vorlage aller Bele-  ge verlangen, die für die Beurteilung des Gesuchs wesentlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 5  Bewilligungsvoraussetzungen  a) Bedürfnis  Eine  Lotterie  wird  ganz  oder  teilweise  bewilligt,  wenn  ein  Bedürfnis  dafür  nachgewiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 6  b) Gewinnausschüttung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bargeld- und Naturallotterien können miteinander verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mindestens vierzig Prozent der Lotteriesumme (Anzahl Lose mal Lospreis)  müssen als Gewinn an die Lotteriespieler ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 7  Ziehung und Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ziehung ist unter Beizug einer Amtsperson vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Veranstalter hat im Amtsblatt zu publizieren:  a)  den Zeitpunkt der erfolgten Ziehung,  b)  die Bezugsquellen für Ziehungslisten,  c)  den Hinweis darauf, dass Gewinne, welche nicht innert eines halben Jah-  res nach Publikation abgeholt werden, dem Veranstalter verfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 8  Ziehungsprotokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Innert  vierzehn  Tagen  nach  der  Ziehung  ist  der  zuständigen  Direktion  ein  Ziehungsprotokoll zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Ziehungsprotokoll muss enthalten:  a)  Angaben über Ort, Zeitpunkt und Durchführung der Ziehung,  b)  Namen  und  Adressen  aller  mitwirkenden  Personen,  insbesondere  der  Amtsperson,  c)  die Ziehungsliste mit den gezogenen Nummern und Treffern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 9  Lotterieabrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Innert  dreissig  Tagen  nach  Ausrichtung  aller  Gewinne  oder  nach  deren  Verfall gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c ist der zuständigen Direktion  eine Abrechnung zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lotterieabrechnung muss folgende Angaben enthalten:  a)  die Gesamtzahl der verkauften Lose und den Gesamterlös aus dem Los-  verkauf,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  c)  die ausgerichtete Gewinnsumme,  d)  die den Veranstaltern zufallende Gewinnsumme,  e)  den Lotteriereinertrag,  f)   die Art der Verwendung des Reinertrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 10  Kontrolle  Die  zuständige  Direktion  überwacht  die  Durchführung  der  Lotterien. Sie  ist  befugt, jederzeit Einsicht in die Akten des Veranstalters zu nehmen und sich  über die richtige Durchführung der Lotterie zu vergewissern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 11  Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Veranstalter hat eine Gebühr in der Höhe von zwei Prozent der Lotte-  riesumme zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühr wird fällig bei Beginn des Losverkaufs. Eine Gebührenminde-  rung bei unbefriedigendem Losverkauf wird nicht gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 12  Erleichterungen  Wenn  die  Lotteriesumme  den  Betrag  von  5 000  Franken  nicht  übersteigt,  kann  die  zuständige  Direktion  Erleichterungen  im  Kontrollaufwand  zugeste-  hen. Die einwandfreie Durchführung der Lotterie muss gewährleistet bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 12a  1)  Einschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Regierungsrat  kann  die  Bewilligung  gemeinnütziger  oder  wohltätiger  Lotterien  im  Rahmen  des  Bundesrechts  in  weitergehendem  Masse  ein-  schränken oder ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere kann er die Bewilligung zur Ausgabe und Durchführung ge-  meinnütziger  oder  wohltätiger  Lotterien  einer  einzigen  Anbieterin  oder  ei-  nem einzigen Anbieter vorbehalten. Er kann entsprechende Vereinbarungen  mit andern Kantonen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  Unterhaltungslotterien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 13  Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als  Unterhaltungslotterie  werden  Tombolas  und  Lottos  bezeichnet,  deren  Gewinne nicht in Geldbeträgen bestehen und die in unmittelbarem Zusam-  menhang mit einem Unterhaltungsanlass durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Lottoveranstaltung gilt als Unterhaltungsanlass.  1)  Eingefügt durch LRB vom 15. November 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001  (AB vom 24. November 2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Durchführung von Unterhaltungslotterien ist bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterhaltungslotterien, die nicht öffentlich angekündigt, in einer geschlos-  senen  Gesellschaft  durchgeführt  werden  und  deren  Lotteriesumme  1 500  Franken nicht übersteigt, sind weder bewilligungs- noch gebührenpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 15  Verfahren  a) Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gesuche  um  Bewilligung  von  Unterhaltungslotterien  müssen  30  Tage  vor  dem  Durchführungsdatum  beim  Gemeinderat  des  Durchführungsortes  ein-  gereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat leitet Gesuche mit seiner Stellungnahme an die zustän-  dige Direktion weiter. Diese entscheidet über die Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 16  b) Gesuchsunterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesuch muss enthalten:  a)  Name und Sitz des Veranstalters,  b)  Angabe der Grössenordnung der vorgesehenen Lotteriesumme,  c)  Angaben über die Art und Weise, den Zeitpunkt und den Ort der Durch-  führung des Unterhaltungsanlasses,  d)  die Bezeichnung einer verantwortlichen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Gemeinderat  und  die  zuständige  Direktion  können  weitere  Angaben  und  die  Vorlage  aller  Belege  verlangen,  die  für  die  Beurteilung  des  Gesu-  ches wesentlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 17  Bewilligungsvoraussetzungen  a) Veranstalter  Veranstalter von Unterhaltungslotterien können nur Vereine oder andere juri-  stische Personen mit Sitz im Kanton Uri sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 18  b) Zulässige Lotteriesumme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Lotteriesumme  bei  Unterhaltungslotterien  darf  10 000  Franken  nicht  übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  zuständige  Direktion  kann  Vereinen,  die  ein  besonderes  Bedürfnis  nachweisen, eine Lotteriesumme von maximal 20 000 Franken bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 19  c) Gewinnanteil  Mindestens  vierzig  Prozent  der  Lotteriesumme  müssen  als  Gewinn  an  die  Lotteriespieler ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem  gleichen  Gesuchsteller  können  pro  Jahr  höchstens  zwei  Bewilligun-  gen  für  Unterhaltungslotterien  erteilt  werden. Dabei  wird  nur  eine  Lottover-  anstaltung bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lottoveranstaltungen  dürfen  nur  zusammenhängend,  höchstens  auf  drei  Tage verteilt, durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 21  Durchführung und Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  zuständige  Direktion  überwacht  die  Durchführung  der  Unterhaltungs-  lotterien. Sie kann Durchführungsrichtlinien erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innert dreissig Tagen nach Abschluss der Unterhaltungslotterie ist der zu-  ständigen Direktion eine Lotterieabrechnung nach Artikel 9 Absatz 2 einzu-  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 22  Gebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Veranstalter hat eine Gebühr von zwei  Prozent der Lotteriesumme zu  bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühr wird bei Beginn des Unterhaltungsanlasses fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt:  Spiele und Wetten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 23  Verbot von Spielen  Karten-,  Würfel-,  Hazard-,  Roulette-  und  ähnliche  Spiele  sind  verboten,  wenn sie mit Einsätzen gespielt werden, die das Gewinnen und Verlieren er-  heblicher Beträge in verhältnismässig kurzer Zeit ermöglichen, wodurch das  Spiel den Unterhaltungscharakter verliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 24  Wetten  Die gewerbsmässige Vermittlung und Eingehung von Wetten am Totalisator  bei  Sportveranstaltungen  (insbesondere  Pferde-  und  Bootsrennen  sowie  Fussballspielen) kann vom Regierungsrat bewilligt werden. Dieser setzt die  Bedingungen im Einzelfall fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt:  Handel mit Prämienlosen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 25  Bewilligungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der gewerbsmässige Handel mit Prämienlosen ist bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erteilt die Bewilligung und legt die Auflagen im Einzelfall  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 26  Strafbestände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit Busse bis zu 5 000 Franken wird bestraft:  a)  wer ohne die notwendige Bewilligung eine Lotterie durchführt,  b)  wer die Vorschriften über die Gewinnausrichtung bei Lotterien verletzt,  c)  wer die Vorschriften über Ziehung und Publikation verletzt,  d)  wer  die  Lotterieabrechnung  nicht  oder  nicht  form-  und  fristgerecht  ein-  reicht,  e)  wer die Vorschriften über die Lotteriesumme verletzt,  f)   wer die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen missachtet,  g)  wer an verbotenen Spielen teilnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden  Widerhandlungen  im  Geschäftsbetrieb  einer  juristischen  Person  begangen, sind die handelnden Organe strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 27  Strafverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Artikel  43  bis  46  sowie  die  Artikel  48  bis  50  des  Bundesgesetzes  vom  8. Juni  1923  betreffend  die  Lotterien  und  die  gewerbsmässigen  Wet-  ten  1)  finden  auf  das  kantonale  Strafverfahren  wegen  Verletzung  kantonaler  Tatbestände Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Übrigen  richtet  sich  das  Strafverfahren  nach  dem  Gerichtsorganisati-  onsgesetz  2)  und der Strafprozessordnung  3)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 28  Meldepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  zuständige  Direktion  erfüllt  die  in  der  Bundesgesetzgebung  vorgese-  henen Meldepflichten an die Bundesstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonalen Gerichte haben alle Urteile nach Artikel 52 des Bundesge-  setzes  1)  der zuständigen Direktion mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Aufhebung bisherigen Rechts Die kantonale Vollziehungsverordnung vom 7. April 1927 zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten 4)
                            wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 30  Referendum und Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten  .  1)  SR 935.51  2)  RB 2.3221  3)  RB 3.9222  4)  RB 70.3911  5)  Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. September 1983 (AB vom 5. August 1983).