Verordnung über die Zusatzqualifikation von Kindergartenlehrpersonen für den Unterricht in der ersten und zweiten Klasse der Primarschule
                            317.121.1 Verordnung über die Zusatzqualifikation von Kindergartenlehrpersonen für  den Unterricht in der ersten und zweiten Klasse der Primarschule  vom 31. Mai 2002  1  Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz,  gestützt auf Artikel 11 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) vom 15.  Dezember 2000,  beschliesst:  I.     ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1  Die Zusatzqualifikation von Kindergartenlehrpersonen für den Unterricht in der ersten und zweiten Klasse der  Primarschule befähigt ausgebildete und berufserfahrene Kindergartenlehrpersonen, als Lehrpersonen in der ersten und  zweiten Primarklasse zu unterrichten.  Die erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen der Zusatzqualifikation erhalten ein von den Konkordatskantonen  anerkanntes Lehrdiplom.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2  Die Ausbildung erfolgt nach einem vom Konkordatsrat genehmigten Rahmenlehrplan.  Die im Studienjahr 2002/03 beginnenden Kurse werden bis zu ihrem Abschluss in der Zuständigkeit der sie  organisierenden Kantone durchgeführt; die Bestimmungen des Konkordats über die Pädagogische Hochschule  Zentralschweiz über die Zulassung zum Studium (Art. 9 und 10) sowie die Finanzierung (Art. 19 bis 21) finden keine  Anwendung.  In den folgenden Studienjahren richtet sich die Durchführung an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz  nach dem Leistungsauftrag des Konkordatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Die Zusatzqualifikation dauert vier Semester.  Der Präsenzunterricht umfasst während der ersten drei Semester 600 betreute Stunden. Im vierten Semester wird  die individuelle, berufsfeldbezogene Projektarbeit abgeschlossen.  II.     AUFNAHME, LEISTUNGSNACHWEIS UND DIPLOMIERUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  Voraussetzungen für die Aufnahme in die Zusatzqualifikation sind  a.     das Kindergartenlehrdiplom,  b.     eine mindestens zweijährige erfolgreiche Berufspraxis als Kindergartenlehrperson,  c.     Grundkenntnisse in elektronischer Textverarbeitung und Informationsbeschaffung sowie  d.     das Bestehen eines Aufnahmeverfahrens.  Das Aufnahmeverfahren besteht aus einer schriftlichen Arbeit und aus einem Aufnahmegespräch.  Eine von der ausbildenden Institution eingesetzte Aufnahmekonferenz entscheidet gestützt auf die eingereichten  Anmeldeunterlagen und das Aufnahmeverfahren über die Aufnahme.  Bei beschränkter Platzzahl sind für die Aufnahme in die Zusatzqualifikation folgende Kriterien massgebend:  a.     Wohnsitz in einem Konkordatskanton  b.     Rangfolge im Aufnahmeverfahren.  Für im Studienjahr 2002/03 beginnende Kurse kann der durchführende Kanton die Aufnahme vom Wohnsitz im  durchführenden Kanton oder einem Vereinbarungskanton abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voraussetzungen zur Erlangung des Diploms sind die bestandenen Leistungsnachweise gemäss Art. 6, die  angenommene Projektarbeit sowie mindestens mit "genügend" bewertete Prüfungen gemäss Art. 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Leistungsnachweise dienen der Verarbeitung der Ausbildungsinhalte und der Überprüfung des Lernerfolgs der  Studierenden.  Die zuständigen Dozentinnen und Dozenten legen im Einvernehmen mit der Kursleitung den Inhalt und die Form der  Leistungsnachweise fest, die während der Ausbildung bestanden werden müssen, und entscheiden über das Bestehen  der Leistungsnachweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Die Studierenden haben am Ende des dritten Semesters fachliche und fachdidaktische Prüfungen abzulegen sowie  im Verlauf des vierten Semesters ein Fachgespräch zur Projektarbeit zu absolvieren.  Die Prüfungen werden mit "sehr gut", "gut", "genügend" oder "ungenügend" bewertet. Die Wertung "ungenügend" ist  schriftlich zu begründen.  In den Fächern Deutsch und Mathematik sind schriftliche Prüfungen abzulegen.  In den Bereichen Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik sind mündliche Prüfungen abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8  Die schriftliche und die mündliche Diplomprüfung sowie das Fachgespräch zur Projektarbeit können je einmal  wiederholt werden.  Die aus der Wiederholung entstehenden Kosten gehen zu Lasten der Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9  Die Diplomkonferenz setzt sich zusammen aus einer vom Standortkanton der durchführenden Institution zu  bezeichnenden Person, der Kursleitung und allen Fachlehrpersonen der jeweiligen Diplomklasse, welche Diplomnoten  erteilen.  Die Diplomkonferenz setzt die Diplomnoten fest und entscheidet über die Diplomierung.  Das vom Standortkanton bezeichnete Mitglied führt den Vorsitz. Die Kursleitung ist für die Protokollführung  verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10       Diplom  Das Diplom wird vom zuständigen Departement des Standortkantons der Ausbildungsinstitution ausgestellt und von  der Leitung der Zusatzqualifikation mitunterzeichnet.  Es enthält eine Umschreibung der abgeschlossenen Zusatzqualifikation, die Prüfungsteile und die erreichten  Qualifikationen.  III.     KOSTEN UND BESCHWERDEN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11       Kosten  Das Schulgeld und die Diplomgebühren richten sich für die im Studienjahr 2002/03 beginnenden Kurse nach der  Verordnung des Kantons Luzern über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen und  Berufsschulen (SRL Nr. 544).  In den folgenden Studienjahren richten sich die Studiengebühren nach der gemäss Art. 12 des Konkordats über die  Pädagogische Hochschule zu erlassenen Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beschwerden Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach Art. 24 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz schriftlich und begründet Beschwerde beim zuständigen Departement des Kantons Luzern geführt werden. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. 2
                            IV.     SCHLUSSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13       Inkrafttreten  Diese Verordnung tritt auf den 1. Juni 2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.  Endnoten  1     A 2002, 1119  2     Fassung gemäss Beschluss des Konkordatsrats vom 2. April 2009, A 2009, 1233