Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
                            317.121 Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut)  vom 13. September 2002  1  Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz,  gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe j) des Konkordats vom 15. Dezember 2000 über die Pädagogische  Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat)  2  ,  beschliesst:  I.      AUFTRAG DER PÄDAGOGISCHEN HOCHSCHULE ZENTRALSCHWEIZ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1  Der Kompetenzbereich Ausbildung umfasst die Grundausbildungsgänge sowie die Zusatzausbildungen zur Ausweitung  der Unterrichtsberechtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2  Der Kompetenzbereich Weiterbildung / Zusatzausbildungen umfasst insbesondere Angebote im Bereich der  Berufseinführung, der Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer aller Stufen, der Zusatzausbildungen im Bereich der  Schulischen Heilpädagogik sowie der Zusatzausbildungen für Kader- und Spezialfunktionen.  Der Konkordatsrat regelt die Organisation des Kompetenzbereichs Weiterbildung / Zusatzausbildungen in einer  Verordnung.  Umfang und Inhalt des Angebots im Kompetenzbereich Weiterbildung / Zusatzausbildungen werden, soweit es  Lehrpersonen aus allen Konkordatskantonen offen steht, vom Konkordatsrat im Rahmen eines Leistungsauftrags  umschrieben. Eine allfällige Kostenbeteiligung der Teilnehmenden wird im Rahmen des Leistungsauftrags festgelegt.  Gegen Abgeltung können die Teilschulen weitere Weiterbildungsangebote für einzelne Kantone oder Dritte erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Der Kompetenzbereich Forschung/Entwicklung/Dienstleistungen umfasst die berufsfeldbezogene angewandte  Forschung und Entwicklung sowie die Erbringung von Dienstleistungen für die Region, einzelne Kantone, Schulträger,  Lehrpersonen und Dritte.  Der Konkordatsrat regelt die Organisation des Kompetenzbereichs Forschung/Entwicklung/Dienstleistungen in einer  Verordnung.  Umfang und Inhalt des Angebots im Kompetenzbereich Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen zugunsten der  Bildungsregion Zentralschweiz werden von der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz festgelegt. Darüber hinaus  können die Teilschulen gegen entsprechende Abgeltung Angebote für einzelne Kantone oder Dritte erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz fördert den Austausch von Studierenden, Lehrenden und Forschenden  sowie die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen und Abschlüssen aus dem In- und Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz stellt ein stufengerechtes Controlling sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz sorgt für die Planung, Steuerung, Evaluation und Dokumentation der  Qualität bei der Erfüllung ihres Leistungsauftrags.  Das Qualitätsmanagement orientiert sich an international anerkannten Massstäben.  II.     ORGANISATION
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Der Konkordatsrat nimmt als oberste vollziehende Konkordatsbehörde und als strategisches Führungsorgan die im  Konkordat über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz festgelegten Aufgaben wahr.  Er regelt seinen Geschäftsablauf in einem Organisationsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Aufgaben der Direktion werden von der Direktorin beziehungsweise dem Direktor oder der Direktionskonferenz  wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9  Der Direktorin oder dem Direktor obliegt die operative Leitung der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz sowie  die Leitung der Direktion und der Zentralen Dienste. Er plant und fördert die Entwicklung der Gesamtinstitution und die  partnerschaftliche Zusammenarbeit ihrer Teilschulen. Er sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die  Wettbewerbsfähigkeit der Gesamtinstitution und der drei Teilschulen.  Sie oder er hat insbesondere die folgenden Aufgaben und Kompetenzen sowie die damit verbundenen Antrags- und  Weisungsrechte:  a)     die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz im Rahmen des Rechts, ihres Leitbildes sowie der Strategie und der  Leistungsaufträge des Konkordatsrats sowie der verfügbaren finanziellen Mittel zu leiten,  b)     die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz nach aussen zu vertreten und die interne und externe  Kommunikation sicherzustellen,  c)     den   Entwicklungs- und Finanzplan der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz zu Handen des Konkordatsrats  auszuarbeiten und nach der Genehmigung durch den Konkordatsrat umzusetzen,  d)     die Zusammenarbeit mit anderen Pädagogischen Hochschulen und Institutionen ausserhalb der Pädagogischen  Hochschule Zentralschweiz und den Austausch von Wissen und Technologie mit der Gesellschaft, der Wirtschaft  und der Kultur zu fördern,  e)     das Berichts-, das Finanz- und Rechnungswesen der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz zu führen,  f)     ein einheitliches Qualitätsmanagement sicherzustellen,  g)     die Finanzen der Direktion und der zentralen Dienste zu verwalten einschliesslich der Mittel des Risikofonds,  h)     im Rahmen ihres oder seines Zuständigkeitsbereichs Verträge mit anderen Pädagogischen Hochschulen und  weiteren Institutionen abzuschliessen,  i)     bei der Wahl der Rektorin oder des Rektors einer Teilschule der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz  beratend mitzuwirken,  j)     die Geschäfte des Konkordatsrates vorzubereiten; er kann dem Konkordatsrat zu Geschäften gemäss Art. 10 Abs. 3  in Ergänzung oder in Abweichung zu den Anträgen der Direktionskonferenz eigene Anträge stellen,  k)     die Beschlüsse des Konkordatsrats umzusetzen.  Der Direktor oder die Direktorin ist für alle Entscheide zuständig, die in die Zuständigkeit der Konkordatsorgane fallen  und nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen wurden.  Der Konkordatsrat kann im Rahmen seiner Budgetkompetenz eine Vizedirektorin oder einen Vizedirektor wählen und  ihr oder ihm die Kompetenz zur selbständigen Erledigung von Aufgaben gemäss Absatz 2 übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10       Direktionskonferenz  Die Direktionskonferenz setzt sich aus der Direktorin oder dem Direktor und den Rektorinnen oder Rektoren der  Teilschulen zusammen und steht der Direktorin oder dem Direktor als Leitungs- und Koordinationsorgan zur Seite.  Die Direktionskonferenz wird von der Direktorin oder dem Direktor geleitet. Sie ist beschlussfähig bei Anwesenheit  aller Mitglieder; Stellvertretung ist möglich. Die Direktorin oder der Direktor hat den Stichentscheid.  Die Direktionskonferenz stellt die inhaltliche Kohärenz der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz in den  Tätigkeitsfeldern aller Kompetenzbereiche sicher. Sie sorgt für die gemeinsame Weiterentwicklung der  Ausbildungsangebote und fördert die Zusammenarbeit unter den Teilschulen sowie die Koordination ihrer Tätigkeiten im  Rahmen der Leistungsvereinbarung. Sie ist insbesondere zuständig für:  a)     die Antragstellung an den Konkordatsrat betreffend Studienpläne, die Verordnungen über das Lehrpersonal, über  die Rechte und Pflichten der Studierenden sowie die Verordnungen über die Studiengänge,  b)     die Antragstellung an den Konkordatsrat betreffend Konkordatspauschalen, Leistungsaufträgen sowie zur  Entwicklungs- und Finanzplanung,  c)     die Verabschiedung der konsolidierten Jahresrechnung der PHZ zuhanden des Konkordatsrats,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)     Beschlüsse zur Personalpolitik, zur Koordination der Personalgewinnung und des Personaleinsatzes sowie zur  Weiterbildung des Hochschulpersonals,  e)     die Überwachung des Qualitätsmanagements,  f)     die Einsetzung und Mandatierung teilschulenübergreifender Arbeitsgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11       Zentrale Dienste  Die Zentralen Dienste erbringen Leistungen, die im Interesse der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz zentral  zu erstellen sind. Die den Zentralen Diensten zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstehen der Direktorin  oder dem Direktor.  Die von den Zentralen Diensten zu erbringenden Leistungen umfassen:  a)     Sachbearbeitung und wissenschaftliche Unterstützung für die Direktion,  b)     Dienstleistungen im Bereich Finanzen und Controlling,  c)     Sicherstellung der Informatik-Vernetzung der Direktion und der Teilschulen,  d)     weitere von der Direktorin bzw. dem Direktor zugewiesene Aufgaben.  Die Direktionen der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz und der Fachhochschule Zentralschweiz arbeiten im  Bereich der Zentralen Dienste zusammen.  Von den Zentralen Diensten erbrachte Dienstleistungen zugunsten des Betriebs der Teilschulen werden den  Teilschulen anteilsmässig in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12       Rektorate  Für die Organisation der Rektorate der einzelnen Teilschulen der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz ist  deren Trägerschaft zuständig.  Die Rektorate sind für die operative Leitung ihrer Teilschule verantwortlich. Sie haben insbesondere:  a)     die Organisation von Lehre, Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen im Rahmen des  Leistungsauftrages und des Rechts zu erfüllen,  b)     die Entwicklung der Teilschule im Rahmen der Gesamtschule zu planen und zu fördern,  c)     die Beschlüsse und Weisungen der Direktion umzusetzen,  d)     das Personal ihrer Teilschule im Rahmen ihrer Rechtsgrundlagen anzustellen, zu führen und zu fördern,  e)     sicherzustellen, dass sich das Hochschulpersonal weiterbildet,  f)     das Qualitätsmanagement ihrer Teilschule zu führen,  g)     die interne und externe Kommunikation im Rahmen der Gesamtkonzeption der Kommunikation sicherzustellen,  h)     die Zusammenarbeit mit anderen Teilschulen und Hochschulen im Rahmen des Leistungsauftrags zu fördern,  i)     den Kontakt und den Erfahrungsaustausch mit den Abnehmerkreisen ihrer Teilschule zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13       Koordinationskonferenzen  Für die Kompetenzbereiche Ausbildung, Weiterbildung / Zusatzausbildungen sowie Forschung / Entwicklung /  Dienstleistungen wird je eine Koordinationskonferenz eingesetzt. Diese Konferenzen setzen sich zusammen aus den für  den entsprechenden Aufgabenbereich Verantwortlichen der drei Teilschulen sowie einer Mitarbeiterin oder einem  Mitarbeiter der Direktion. Die Direktionskonferenz bestimmt die Vorsitzenden der Koordinationskonferenzen und legt  ihren Aufgabenbereich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14       Beirat  Der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz steht ein vom Konkordatsrat eingesetzter Beirat zur Seite, welcher  die Schule in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, namentlich in Bezug auf das Leistungsangebot der Hochschule und  dessen bedarfsgerechte Weiterentwicklung, fachkompetent begleiten und unterstützen.  Er ist zu konsultieren zu allen grundlegenden Fragen der strategischen und inhaltlichen Ausrichtung der  Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III.     ANGEHÖRIGE DER PÄDAGOGISCHEN HOCHSCHULE ZENTRALSCHWEIZ  1.     Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15       Grundsatz  Das Personal der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz setzt sich aus den Mitgliedern der Direktion, dem  Lehrpersonal, den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und den Assistierenden sowie dem technischen  und administrativen Personal zusammen.  Die Mitarbeiter- und Leistungsplanung und deren Veränderungen sind integrierter Bestandteil der jährlichen  Personalkostenbudgetierung.  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Teilschule können im Einvernehmen mit ihrer Rektorin oder ihrem Rektor  zur Erfüllung teilschulübergreifender Aufgaben oder zum Unterricht an einer anderen Teilschule verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16       Lehr- und Forschungsfreiheit  Die Dozierenden und das wissenschaftliche Personal verfügen im Rahmen des Leitbilds, der Studienpläne und des  Leistungsauftrags über die Freiheit in Lehre, Forschung und Entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17       Professorentitel  Der Konkordatsrat kann Dozierenden und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Antrag der  Direktionskonferenz den Titel einer Professorin oder eines Professors verleihen.  Er regelt die Voraussetzungen für die Erlangung, den Entzug und das Erlöschen des Titels sowie das Verfahren für  dessen Verleihung in einem Reglement.  2.     Studierende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  18       Immatrikulation  Studierende werden vom Rektorat einer Teilschule immatrikuliert, wenn sie die in der entsprechenden Verordnung  festgelegten Voraussetzungen erfüllen.  Die Immatrikulation an einer Teilschule gilt gleichzeitig als Immatrikulation an der Pädagogischen Hochschule  Zentralschweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19       Exmatrikulation  Studierende, welche eine Teilschule verlassen, haben sich durch das entsprechende Rektorat exmatrikulieren zu  lassen.  Studierende können durch eine Teilschule exmatrikuliert werden, wenn sie die Bedingungen der Studien- und  Prüfungsordnung nicht erfüllen oder schwerwiegend gegen die Ordnung der entsprechenden Hochschule verstossen  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  20       Information und Mitwirkung  Die Studierenden sind durch ihre Hochschule über Fragen der Aus- und Weiterbildung zu informieren.  Sie können zur Mitwirkung in den inhaltlichen und lernorganisatorischen Angelegenheiten der Hochschule, der sie  angehören, und bei der Weiterentwicklung der Pädagogischen Hochschule beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  21       Studiengebühren  Die Studiengebühren werden vom Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz festgelegt.  3.     Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  22       Gleichstellung der Geschlechter  Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz und ihre Teilschulen fördern die Gleichstellung der Geschlechter.  Sie streben eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter in allen Funktionen und in allen Gremien an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  23       Information und Mitwirkung  Die Angehörigen der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz sind in ihrem Aufgabenbereich über die Belange  der Pädagogischen Hochschule sach- und zeitgerecht zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie wirken in den Organen und den Gremien der Hochschule, denen sie angehören oder in die sie gewählt wurden,  mit. Sie können die Schule in ihrem Aufgabenbereich in nationalen oder internationalen Gremien vertreten.  Beim Erlass und beim Vollzug von Regelungen ist dem Recht auf Information und Mitwirkung Rechnung zu tragen.  IV.     FINANZIERUNG, ENTWICKLUNGS- UND FINANZPLANUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  24       Grundsatz  Die Entwicklungs- und Finanzplanung der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz ist eine gemeinsame Aufgabe  des Konkordatsrates, der Direktion und der Teilschulen der Pädagogischen Hochschule.  Sie basiert auf dem Leitbild und der Strategie der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz sowie auf den  Zielvorgaben des Konkordatsrates und folgt dem Grundsatz der rollenden Planung.  Die Angebote der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz haben dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit und der  Sparsamkeit zu genügen. Sie sind effizient und wirkungsorientiert zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  25       Leistungsaufträge  Gestützt auf den mehrjährigen Entwicklungs- und Finanzplan erteilt der Konkordatsrat für die Direktion und die  Teilschulen Leistungsaufträge.  Die Leistungsaufträge enthalten überprüfbare qualitative und quantitative Ziele und Massnahmen.  Die Leistungsaufträge für die Teilschulen werden den Standortkantonen erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  26       Kostenabgeltungs-Pauschale  Die im PHZ-Konkordat geregelte Kostenabgeltungs-Pauschale dient als Finanzierungsinstrument. Sie wird periodisch  und im Voraus festgelegt als Studiengangspauschale pro Studierende oder Studierenden.  Die Kostenabgeltungs-Pauschale wird ausnahmsweise angepasst, wenn übergeordnetes Recht geändert wird und  diese Änderungen für die Berechnung der Kostenabgeltungs-Pauschale von wesentlicher Bedeutung sind.  Die Anpassung der Kostenabgeltungs-Pauschale obliegt dem Konkordatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  27       Finanzierung von betrieblichen Investitionen  Zur Finanzierung der betrieblichen Investitionen wird in die Kostenabgeltungspauschale ein Betrag einbezogen,  welcher die aufgrund der Investitionsplanung nötigen Abschreibungen und Zinskosten deckt. Die Verwendung dieser  Mittel für den vorgesehenen Zweck ist in der Rechnung auszuweisen. Allfällige Überschüsse sind in zweckgebundene  Rückstellungen einzulegen, die ausschliesslich zur Finanzierung von betrieblichen Investitionen verwendet werden  dürfen.  Die Investitionsplanung ist Bestandteil der jährlichen Budgetierung jeder Teilschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  28       Raumkosten  Befindet sich eine Teilschule in einem Gebäude, das einem Konkordatskanton oder einer privaten Trägerschaft  gehört, ist ein Mietpreis festzulegen, der dem Realwert entspricht. Dabei sind die durch den Bund und die übrigen  Konkordatskantone, bei den privaten Trägerschaften alle Konkordatskantone, an den Bau des Gebäudes geleisteten  Beiträge abzuziehen.  Anzurechnen sind in beiden Fällen die kalkulatorischen Abschreibungen, die Zinskosten für die bauliche Erneuerung  und übrige Kosten, für die der Eigentümer üblicherweise aufkommen muss. Der kleine bauliche Unterhalt der  Liegenschaft ist Teil der Betriebskosten jeder Teilschule.  Wertvermehrende Investitionen, insbesondere Erweiterungsinvestitionen, sind vom Eigentümer nach Massgabe  seines Rechts zu finanzieren und bei der Festlegung des Mietpreises zu berücksichtigen.  Ist eine Teilschule in einem Gebäude eingemietet, das Dritten gehört, wird der zu entrichtende effektive Mietpreis  berücksichtigt, sofern er marktüblich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  29       Finanzierung von Forschung und Entwicklung  Die Grundfinanzierung von Forschung und Entwicklung ist Teil der Kostenabgeltungspauschale. Sie dient der  Finanzierung einer Tätigkeit im Bereich Forschung und Entwicklung, welche von der Pädagogischen Hochschule im  Rahmen eines Konzepts selber geplant und verantwortet wird. Die Höhe der Grundfinanzierung wird vom Konkordatsrat  im Rahmen der Leistungsvereinbarung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Übrigen sind die Kosten für die Tätigkeit im Bereich Forschung und Entwicklung von den Auftraggebern nach den  Bestimmungen von Art. 20 Abs. 2 und 3 des PHZ-Konkordats zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  30       Risikozuschlag  Die Direktorin oder der Direktor legt den in der Kostenabgeltungs-Pauschale enthaltenen Risikozuschlag in einen  zweckgebundenen Risikofond ein.  Die entsprechenden Mittel sind zweckgebunden für den Ausgleich des Risikos schwankender Studierenderzahlen  oder ausnahmsweise anderer durch die Teilschulen nicht beeinflussbarer Einnahmen- oder Ausgabenentwicklungen zu  verwenden, sofern keine Rückstellungen gemäss Art. 31 zur Verfügung stehen.  Die Höhe des Risikozuschlags legt der Konkordatsrat im Rahmen der Leistungsvereinbarung fest.  Die Direktorin oder der Direktor verfügt über die Mittel für den Risikoausgleich im Rahmen der vom Konkordatsrat  genehmigten Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  31       Überschuss  Ein allfällig von einer Teilschule in der Jahresrechnung ausgewiesener Überschuss wird nach den folgenden  Grundsätzen verwendet:  a)     Bis zur Höhe einer vom Standortkanton geleisteten Ergänzungspauschale gemäss Art. 21 Abs. 2 des PHZ-  Konkordats regelt der Standortkanton die Verwendung eines allfälligen Überschusses in der Jahresrechnung.  Massgebend für die Abgrenzung zu Überschüssen gemäss lit. b)     ist der Durchschnitt der letzten drei  Jahresabschlüsse.  b)     Weist eine Teilschule in der Jahresrechnung einen Überschuss aus, ohne eine Ergänzungspauschale zu beziehen,  oder einen Überschuss, der die Ergänzungspauschale übersteigt, so ist dieser zur Verwendung im Rahmen des  Leistungsauftrags durch die Teilschule in zweckgebundene Rückstellungen einzulegen.  c)     Übersteigt der Bestand der Rückstellungen 30% der jährlichen Betriebskosten, sind darüber hinausgehende  Überschüsse der Direktion zurückzuerstatten und von dieser für die Reduktion der Kostenabgeltungs-Pauschale  einzusetzen.  Weist eine Teilschule in der Jahresrechnung einen Überschuss aus, weil nicht alle im Leistungsauftrag festgelegten  Ziele erreicht wurden, ist der aus diesem Grund erzielte Überschuss der Direktorin oder dem Direktor zu Handen einer  separaten Rückstellung zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  32       Verlust  Weist eine Teilschule in der Jahresrechnung einen Fehlbetrag auf, der nicht aus den Rückstellungen gemäss Art. 31  oder dem Risikofonds gedeckt werden kann, so ist dieser auf die nächste Periode vorzutragen. Der Konkordatsrat regelt  über die Direktorin oder den Direktor die Abtragung des Fehlbetrags einer Teilschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  33       Drittmittel und Dienstleistungen  Die finanzielle Unterstützung der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz durch Dritte sowie die Erbringung von  Dienstleistungen zugunsten Dritter dürfen die Freiheit von Lehre und Forschung nicht beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  34       Berichterstattung  Die Direktorin oder der Direktor und die Teilschulen erstatten dem Konkordatsrat über die Erreichung der Ziele und  die dafür verwendeten Mittel jährlich einen Tätigkeitsbericht und nach Ablauf der Leistungsauftragsperiode einen  Leistungsbericht.  Der Leistungsbericht gibt Auskunft über die Erfüllung der Leistungsvereinbarung und die hierfür getroffenen  Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  35       Modalitäten der Rechnungsstellung  Den Konkordatskantonen werden nach Massgabe der Kostenabgeltungs-Pauschale pro Studiengang und Anzahl der  Studierenden mit Wohnsitz im jeweiligen Kanton jährlich drei Teilrechnungen gestellt. Das Rechnungsjahr ist das  Kalenderjahr.  Die Termine für die Ermittlung der Studierendenzahlen, auf die sich die Teilrechnungen abstützen, richten sich nach  den Bestimmungen der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV).  Die Zahlungsfristen betragen für die ersten zwei Teilrechnungen 60 Tage, für die Schlussabrechnung 30 Tage ab  Rechnungsstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Wohnsitz wird nach den Bestimmungen der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) festgelegt.  V.     SCHLUSSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  36       Inkrafttreten  Das Statut tritt auf den 1. Oktober 2002 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.  Endnoten  1     A 2002, 1569  2     NG  317.12