GESETZ über den Bevölkerungsschutz im Kanton Uri
                            GESETZ  über den Bevölkerungsschutz im Kanton Uri  (Bevölkerungsschutzgesetz;  BSG)  (vom 25.  September  2005  1  ; Stand am 1.  Januar  2021)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf das Bundesgesetz vom 4.  Oktober  2002 über den Bevölke  -  rungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz,  BZG)  2   und auf Artikel  90 Absatz  1 der Kantonsverfassung  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: GEGENSTAND
                            Artikel  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz vollzieht das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz  und den Zivilschutz  4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es regelt die Organisation, Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten und  Massnahmen zur Bewältigung von ausserordentlichen Lagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: BEVÖLKERUNGSSCHUTZ
Artikel 2 Ausserordentliche Lagen
                            1  Ausserordentliche Lagen sind Situationen, die mit den ordentlichen Mitteln  und Verwaltungsabläufen der Einwohnergemeinden oder des Kantons nicht  mehr bewältigt werden können, wie Naturkatastrophen, schwere Unfälle und  dergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In ausserordentlichen Lagen kann der Regierungsrat notfalls vom Gesetz  abweichen (Notstand). In diesem Fall erklärt er öffentlich den Beginn und  das Ende des Notstandsfalls. Er bezeichnet das Notstandsgebiet. Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 19.  August  2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 520.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 520.1  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abweichungen vom Gesetz müssen sachbezogen und verhältnismässig  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat legt dem Landrat einen Schlussbericht und bei sehr  folgenschweren Ereignissen einen Zwischenbericht über die Bewältigung  der ausserordentlichen Lage vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Besondere Massnahmen
                            1  Sofern das nötig ist, um ausserordentliche Lagen zu bewältigen, kann der  Regierungsrat die Bewohner und Bewohnerinnen eines bestimmten Gebiets  vorübergehend aussiedeln (Evakuation). Das gleiche Recht steht dem  Einwohnergemeinderat für sein Gemeindegebiet zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen der Verordnung des Bundesrats über die Requisition  5   können  die zuständigen Organe bewegliche und unbewegliche Sachen Dritter  gegen Entschädigung umgehend beanspruchen (Requisition).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Zusammenarbeit
                            1  Alle Organisationen, die der Bewältigung ausserordentlicher Lagen  dienen, arbeiten als Partnerorganisationen zusammen, um den Schutz der  Bevölkerung in ausserordentlichen Lagen zu gewährleisten. Es sind dies  insbesondere: die Polizei, die Feuerwehr, der Zivilschutz, die Rettungs  -  dienste, die Schadenwehr und die technischen Betriebe. Sie erfüllen ihre  Aufgaben nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen oder mit öffentlichen oder  privaten Organisationen Vereinbarungen auf dem Gebiet des Bevölkerungs  -  schutzes treffen und die damit verbundenen Ausgaben beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Organisation
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat sorgt für die Vorbereitung, die Durchführung und die  Koordination aller Massnahmen zur Bewältigung ausserordentlicher Lagen.  Er regelt insbesondere die Alarmierung und die Information der Bevölke  -  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann diese Aufgabe in Einzelfällen einer regierungsrätlichen Delegation  oder einem Regierungsmitglied übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat arbeitet dabei mit den Einwohnergemeinden  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 519.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 b) kantonaler Führungsstab
                            1  Zu seiner Unterstützung setzt der Regierungsrat den kantonalen  Führungsstab ein. Er wählt den Stabschef oder die Stabschefin und regelt  die Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen dieses Gesetzes regelt der Regierungsrat die Aufgaben, die  Organisation, den Einsatz des kantonalen Führungsstabs sowie dessen  Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen und den Gemeindefüh  -  rungsstäben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat entscheidet, wann der kantonale Führungsstab einge  -  setzt wird. In dringlichen Fällen kann der Stabschef oder die Stabschefin  den Führungsstab oder Teile davon aufbieten und Sofortmassnahmen  treffen. Er oder sie benachrichtigt den Regierungsrat darüber so rasch als  möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 c) Gemeindeführungsstab
                            1  Jeder Einwohnergemeinderat setzt einen Gemeindeführungsstab ein. Er  wählt den Stabschef oder die Stabschefin und regelt die Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen dieses Gesetzes regelt der Einwohnergemeinderat die  Aufgaben, die Organisation und den Einsatz des Gemeindeführungsstabs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeindeführungsstab koordiniert den Fronteinsatz aller Beteiligten,  soweit nicht der kantonale Führungsstab die Koordination übernimmt. Er  arbeitet mit diesem eng zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einwohnergemeinden können unter sich vereinbaren, ihre Aufgaben  im Bevölkerungsschutz gemeinsam zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 d) Ausbildung und Kosten
                            1  Der Kanton sorgt für die Ausbildung des kantonalen Führungsstabs und  der gemeindlichen Führungsstäbe. Er trägt hiefür die Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen tragen der Kanton und die Einwohnergemeinden die Kosten  für ihre Führungsstäbe.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: ZIVILSCHUTZ
                            1.  Abschnitt:  Aufgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Zivilschutz dient dazu, in ausserordentlichen Lagen die Bevölkerung  zu schützen, Schutz suchende Personen zu betreuen, Kulturgüter zu  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schützen sowie die Führungsorgane und die Partnerorganisationen zu  unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Zivilschutzorganisation kann zudem zur Begrenzung und  Bewältigung von Schadenereignissen und für Einsätze zugunsten der  Gemeinschaft aufgeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Behördenorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Regierungsrat
                            Im Rahmen der Bundesgesetzgebung übt der Regierungsrat die Aufsicht  aus über den Vollzug der Zivilschutzmassnahmen. Er erfüllt die Aufgaben,  die ihm dieses Gesetz überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Zuständige Direktion
                            Die für den Zivilschutz zuständige Direktion  6   leitet den Vollzug der Zivil  -  schutzgesetzgebung. Sie erfüllt die Aufgaben, die ihr dieses Gesetz über  -  trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Zuständiges Amt
                            Das für den Zivilschutz zuständige Amt  7   erfüllt alle Aufgaben, die die Zivil  -  schutzgesetzgebung des Bundes oder dieses Gesetz dem Kanton überträgt  und die nicht einem anderen Organ übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Einwohnergemeinden
                            1  Im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen die Einwohnergemeinden  den Kanton bei der Vorbereitung und Durchführung von Zivilschutzmass  -  nahmen. Sie erfüllen die Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellen dem Kanton die Daten zur Verfügung, soweit sie zur Erfüllung  von Aufgaben nach der Zivilschutzgesetzgebung benötigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Sicherheitsdirektion; vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Amt für Militär und Bevölkerungsschutz; vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Zivilschutzorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Grundsatz
                            Der Kanton unterhält und betreibt eine Zivilschutzorganisation. Er berück  -  sichtigt dabei die Bedürfnisse der Einwohnergemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Bestand und Kommando
                            1  Der Regierungsrat bestimmt den Bestand der kantonalen Zivilschutzorga  -  nisation. Er wählt den Kommandanten oder die Kommandantin und  bestimmt die Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen der Bundesgesetzgebung bezeichnet der Regierungsrat die  Aufgaben des Kommandos in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Organisation
                            Die zuständige Direktion  8   organisiert den kantonalen Zivilschutz. Sie regelt  insbesondere die Einsatzformationen, die Einteilung der Schutzdienst  -  pflichtigen sowie deren Funktionen und Grade.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Ausbildung und Material
                            Der Kanton:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bildet die Schutzdienstpflichtigen der Zivilschutzorganisation aus, soweit  das nicht Aufgabe des Bundes ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sorgt für die nötigen Ausbildungsplätze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  beschafft, unterhält, ersetzt und lagert das für die Zivilschutzorganisation  erforderliche Material.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Aufgebot
                            1  Der Kanton bietet die Schutzdienstpflichtigen auf und dispensiert sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im Ereignisfall;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zu den Kursen für die Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung und die  Weiterbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zu den Wiederholungskursen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  für den Unterhalt der Schutzbauten und des Materials.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Sicherheitsdirektion; vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Ereignisfall sind die betroffenen Gemeindeführungsstäbe ermächtigt,  die ihnen zugewiesenen Schutzdienstpflichtigen zu ihrer Unterstützung  aufzubieten und zu dispensieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Gesuch hin und im Rahmen des Bundesrechts kann der Kanton  Schutzdienstpflichtige zugunsten anderer Kantone oder zu besonderen  Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft aufbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Kontrollführung
                            1  Der Kanton führt die Kontrolle über den Einsatz der Schutzdienst  -  pflichtigen. Er besorgt die damit verbundenen administrativen Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er hat insbesondere zu prüfen, ob die Schutzdienstpflicht erfüllt ist. Zudem  hat er den Personalbestand der Schutzdienstpflichtigen zu planen, zu bewir  -  tschaften und zu kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Einsatz und Kommando
                            Die Einsätze der Zivilschutzorganisation unterstehen dem kantonalen Zivil  -  schutzkommando. Vorbehalten bleiben die Einsätze zur Unterstützung der  Gemeindeführungsstäbe, die unter deren Kommando stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton trägt die Kosten des Zivilschutzes.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  10
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: SCHUTZBAUTEN UND ERSATZBEITRÄGE
Artikel 22 Schutzräume
                            1  Die zuständige Direktion  11   steuert in Zusammenarbeit mit den Einwohner  -  gemeinden den Bau von Schutzräumen, um ein ausgewogenes Schutzrau  -  mangebot nach den Vorgaben des Bundes zu gewährleisten. Sie  bezeichnet insbesondere die Gebiete, in welchen zu wenige Schutzräume  vorhanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 5.  Juni  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Aufgehoben durch VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 5.  Juni  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Sicherheitsdirektion; vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt die Höhe der Ersatzbeiträge fest. Er regelt deren  Verwendung zugunsten weiterer Zivilschutzmassnahmen, wenn alle Schutz  -  räume erstellt oder deren Finanzierung vollumfänglich mit Ersatzbeiträgen  sichergestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einwohnergemeinden verwalten die Ersatzbeiträge. Sie erstellen die  erforderlichen öffentlichen Schutzräume. Zu deren Finanzierung verwenden  sie in erster Linie die Ersatzbeiträge, die zur Abgeltung der Schutzraum  -  baupflicht geleistet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen vollzieht das zuständige Amt  12   die Bundesgesetzgebung über  die Schutzräume. Es entscheidet über die Schutzraumbaupflicht im Rahmen  des Baubewilligungsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Einsatzbereitschaft und Schutzraumkontrolle
                            1  Schutzräume müssen die Schutzfunktion erfüllen. Ihre zivilschutzfremde  Nutzung ist zulässig, sofern die zivilschutzeigenen Bedürfnisse und die  Vorgaben des Bundes das zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kontrolliert periodisch die Betriebsbereitschaft und den Unter  -  halt der Schutzräume. Zu diesem Zweck ist den Verantwortlichen der  Zugang zu den Schutzräumen zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Schutzanlagen
                            1  Der Kanton sorgt für den Kommandoposten des kantonalen Führungs  -  stabs, für die Kulturgüterschutzräume und für eine ausreichende Anzahl  geschützter Sanitätsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einwohnergemeinden sorgen für ihren Kommandoposten.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 25 Rechtsmittel
                            1  Verfügungen des zuständigen Amtes  13   können bei der zuständigen Direk  -  tion  14   mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden. Deren Entscheid  unterliegt direkt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Amt für Militär und Bevölkerungsschutz; vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Amt für Militär und Bevölkerungsschutz; vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Sicherheitsdirektion; vgl. Art.  1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vermögensrechtliche Ansprüche sind mit verwaltungsrechtlicher Klage  beim Obergericht geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die  Verwaltungsrechtspflege  15  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Vorhandenes Zivilschutzmaterial und
                            bestehende Zivilschutzanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Zivilschutzmaterial und die Zivilschutzanlagen, die im Zeitpunkt des  Inkrafttretens dieses Gesetzes Eigentum der Einwohnergemeinden sind,  bleiben in deren Eigentum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einwohnergemeinden stellen dieses Material und diese Anlagen dem  Kanton zur Verfügung, soweit er es benötigt, um seine Aufgaben nach der  Zivilschutzgesetzgebung des Bundes und des Kantons zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat schliesst mit den Einwohnergemeinden entsprechende  Verträge ab. Er beschliesst die damit verbundenen Ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Ausführungsbestimmungen
                            Der Regierungsrat führt dieses Gesetz in einem Reglement näher aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt  16  .  Im Namen des Volkes  Der Landammann: Josef Arnold  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1.  November  2005 (AB vom 28.  Okto  -  ber  2005).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8