Reglement betreffend den Séjour linguistique et culturel
                            314.115 Reglement betreffend den Séjour linguistique et culturel  vom 20. Mai 2005  1  Die Mittelschulkommission,  gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes vom 26. April 1987 über die kantonale Mittelschule (Mittelschulgesetz)  2  ,  beschliesst:  I.     ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1       Definition  Der Séjour linguistique et culturel ist ein obligatorischer Aufenthalt in der französischen Schweiz oder der übrigen  Frankophonie, welchen die Schülerinnen und Schüler im Rahmen dieses Reglements absolvieren.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Ziel und Zweck  Der Séjour linguistique et culturel bietet den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit:  –     die im Unterricht erworbenen Sprachkenntnisse anzuwenden und gezielt zu erweitern,  –     in direkten Kontakt mit der frankophonen Bevölkerung zu treten,  –     einen Einblick in die kulturelle Vielfältigkeit der gewählten Region zu erhalten,  –     ihre Selbst- und Sozialkompetenz zu entfalten,  –     den Aufenthalt gemäss ihren individuellen Bedürfnissen zu gestalten.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3       Gestaltung  Die Schülerinnen und Schüler wählen aus zwischen:  –     Unterricht an einem andern Gymnasium,  –     Sprachkurs an einer Privatschule,  –     Sozialeinsatz in Familie, sozialer Institution oder Landwirtschaft.  Bei privaten Kontakten muss ein Einsatznachweis geliefert werden.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4       Unterkunft  Die Schülerinnen und Schüler sollen nach Möglichkeit in Gastfamilien wohnen.  Unterkunft bei Verwandten und Bekannten ist möglich, sofern sicher gestellt werden kann, dass in Französisch  kommuniziert wird.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5       Dauer und Zeitpunkt  Der Aufenthalt dauert 14 Tage en bloc, Hin- und Rückreise inbegriffen.  Die Schule stellt den Schülerinnen und Schülern im Rahmen des Sonderwochenkonzepts eine Schulwoche zur  Verfügung, die zweite Woche geht zu Lasten der Schulferien.  Der Aufenthalt muss zwischen Anfang 3. Klasse und Ende 5. Klasse durchgeführt werden.  Innerhalb der oben erwähnten Richtlinien können die Schülerinnen und Schüler den Zeitpunkt frei wählen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6       Kosten  Die individuellen Kosten sind von den Schülerinnen und Schülern beziehungsweise deren Eltern zu tragen.  II.     ORGANISATION  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7       Rektorat  Das Rektorat ist zuständig für die Information der Eltern.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8       Fachschaft Französisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Fachschaft Französisch ist zuständig für:  –     die Information der Schülerinnen und Schüler,  –     die Hilfestellung bei Schwierigkeiten,  –     die Verwaltung und Kontrolle der Schülerdossiers,  –     das Führen einer Adresskartei,  –     die Evaluation und Qualitätssicherung.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9       Schülerinnen und Schüler  Die Schülerinnen und Schüler sind zuständig für:  –     die selbständige Organisation ihres Aufenthaltes im Rahmen dieses Reglements,  –     die Führung eines Journals oder die Erstellung eines Erfahrungsberichtes gemäss separaten Weisungen,  –     die Einhaltung der Termine.  III.     SPEZIELLE BESTIMMUNGEN  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Ein Kurzaufenthalt oder Austauschjahr im frankophonen Gebiet gemäss separatem Reglement wird anerkannt.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Ein eventueller Einsatz in der Romandie im Rahmen der Sozialwoche der 4. Klasse wird nicht angerechnet, kann aber  mit dem Séjour linguistique et culturel kombiniert und auf drei Wochen ausgedehnt werden.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Das Journal beziehungsweise der Erfahrungsbericht wird bewertet und zählt als Einzelnote im Fach Französisch für das  Semester, in dem die Arbeit abgegeben wird.  IV.     ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Für Schülerinnen und Schüler der 4. bis 6. Klasse des Schuljahres 2005/06 gilt die bisherige Regelung.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Dieses Reglement tritt auf den 1. August 2005 in Kraft.  Endnoten  1     A 2005, 1020  2     NG  314.1