VERORDNUNG zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung
                            VERORDNUNG  zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung  (vom 15.  November  1995  1  ; Stand am 1.  Januar  2021)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)  2   und  auf Artikel  90 Absatz 2 der Kantonsverfassung  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Vollzugsorgane
                            Vollzugsorgane sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Regierungsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die zuständige Direktion  4  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Einwohnergemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat hat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  über die Mitwirkung des Kantons bei der Institution der Versicherer zur  Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten zu  entscheiden (Art.  19 Abs.  2 KVG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine bedarfsgerechte Spitalversorgung zu planen (Art.  39 Abs.  1 Bst.  d  KVG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederte Spitalliste des  Kantons zu erstellen und nachzuführen (Art.  39 Abs.  1 Bst.  e KVG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Vollzugsbestimmungen zur Prämienverbilligung zu erlassen (Art.  65  KVG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 24. November 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 832.10;  AS  1995 Seite 1328
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Vollzugsbestimmungen über die Zulassung von Leistungserbringern zu  erlassen, soweit das Bundesrecht auf das kantonale Recht verweist und  das Gesetz über das Gesundheitswesen  5   keine entsprechenden Bestim  -  mungen enthält (Art.  38 KVG; Art.  38 KVV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  eine bedarfsgerechte Pflegeversorgung zu planen und die Pflegeheim  -  liste des Kantons zu erstellen und nachzuführen (Art.  39 Abs.  1 Bst.  e  KVG);  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  jeweils für das Kalenderjahr den kantonalen Anteil am Spitaltarif im  Rahmen des Bundesrechts festzusetzen;  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  alle Aufgaben zu erfüllen, die die Bundesgesetzgebung über die  Krankenversicherung der Kantonsregierung überträgt.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug der Prämienverbilli  -  gung und über die Vorschriften zur Nichtbezahlung von Prämien und  Kostenbeteiligungen für die Krankenpflege-Grundversicherung aus.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Zuständige Direktion
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständige Direktion  11   vollzieht die Bundesgesetzgebung über die  Krankenversicherung und diese Verordnung, soweit die Gesetzgebung  nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie informiert die Bevölkerung regelmässig über die Versicherungspflicht  und über die Prämienverbilligung (Art.  10 KVV).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Einwohnergemeinden
                            1  Die Einwohnergemeinden vollziehen die Vorschriften über die Versiche  -  rungspflicht (Art.  6 KVG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einwohnergemeinden vollziehen die Vorschriften über die Nichtbezah  -  lung der Prämien und Kostenbeteiligungen unter Mitwirkung der kantonalen  Stelle nach den Vorgaben des Bundesrechts.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   RB 30.2111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung gemäss LRB vom 16. Juni 2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011 (AB  vom 2. Juli 2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Eingefügt durch LRB vom 16.  Juni  2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB  vom 2.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Eingefügt durch LRB vom 16.  Juni  2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2011 (AB  vom 2.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Eingefügt durch LRB vom 4.  Oktober  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2018 (AB  vom 13.  Oktober  2017).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fassung gemäss LRB vom 29.  Februar  2012, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2012  (AB vom 9. März 2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie wirken beim Vollzug der Bestimmungen über die Prämienverbilligung  mit (Art.  65 KVG).  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Obligatorische Krankenpflegeversicherung  (Art.  3 ff. KVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Kontrollstelle
                            1  Der Einwohnergemeinderat bezeichnet die Kontrollstelle für Krankenver  -  sicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kontrollstelle sorgt dafür, dass die Versicherungspflicht eingehalten  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Versicherungspflichtige Person
                            1  Versicherungspflichtige Personen oder ihre gesetzlichen Vertreter haben  der Kontrollstelle ihres Wohnortes jederzeit Auskunft zu geben, bei welchem  Versicherer sie versichert sind. Im Zweifelsfall kann die Kontrollstelle den  Versicherungsausweis verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Person, die neu in der Schweiz Wohnsitz nimmt, hat innert drei  Monaten seit der Wohnsitznahme der Kontrollstelle eine Bestätigung ihres  Versicherers einzureichen, dass sie für Krankenpflege versichert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Versicherer
                            1  Die Versicherer erteilen der zuständigen Kontrollstelle jederzeit Auskunft,  welche Personen bei ihnen versichert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie melden der zuständigen Kontrollstelle die Neugeborenen, die erstmals  für Krankenpflege versichert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Zuweisung einer versicherungspflichtigen Person
                            1  Die Kontrollstelle für Krankenversicherung fordert eine versicherungs  -  pflichtige Person, die keine Auskunft über ihre Versicherung erteilt oder  nicht versichert ist, auf, sich unverzüglich versichern zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie weist eine versicherungspflichtige Person, die nicht innert 14 Tagen  dieser Aufforderung nachgekommen ist, einem Versicherer zur Aufnahme  zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Eingefügt durch LRB vom 29.  Februar  2012, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2012 (AB  vom 9. März 2012).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Rechtsmittel
                            Verfügungen der Kontrollstelle für Krankenversicherung können mit Verwal  -  tungsbeschwerde bei der zuständigen Direktion  14   angefochten werden.  Deren Entscheid unterliegt direkt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an  das Obergericht.  2a.  Abschnitt:  15   Nichtbezahlung von Prämien und Kosten-  beteiligungen(Art.  64a KVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9a Revisionsstelle
                            Der Regierungsrat bezeichnet die Revisionsstelle nach Artikel  64a Absatz  3  KVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9b Durchführungsstelle
                            Der Regierungsrat bezeichnet im Einvernehmen mit den Gemeinden die  kantonale Behörde, die für die administrative Abwicklung und den Informati  -  onsfluss im Zusammenhang mit der Nichtbezahlung von Krankenversiche  -  rungsprämien zuständig ist (Durchführungsstelle).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9c 16 Meldeverfahren
                            1  Die Versicherer melden der kantonalen Durchführungsstelle die Schuldne  -  rinnen und Schuldner, die sie wegen ausstehender Prämien und Kostenbe  -  teiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung betreiben. Die  kantonale Durchführungsstelle informiert die Wohnsitzgemeinde der Schuld  -  nerin oder des Schuldners über die Meldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wohnsitzgemeinde hat nach Anhebung der Betreibung 60 Tage Zeit,  zu entscheiden, welche Forderungen aus der obligatorischen Krankenpfle  -  geversicherung sie übernimmt. Die Versicherer setzen die Betreibung  während dieser Zeit nicht fort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale Durchführungsstelle informiert umgehend die Versicherer  über die Rückmeldung der Wohnsitzgemeinde nach Absatz  2. Die  Versicherer stoppen die Betreibung für die Forderungen, welche die Wohn  -  sitzgemeinde übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Eingefügt durch LRB vom 29.  Februar  2012, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2012 (AB  vom 9. März 2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Fassung gemäss LRB vom 4.  Oktober  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2018 (AB  vom 13.  Oktober  2017).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Datenaustausch zwischen der kantonalen Durchführungsstelle und  den Versicherern sowie zwischen der kantonalen Durchführungsstelle und  den Einwohnergemeinden erfolgt elektronisch und nach einem einheitlichen  Standard.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9d 17 Kostentragung
                            1  Die Wohnsitzgemeinde der Schuldnerin oder des Schuldners übernimmt  die Forderungen aus gestoppten Betreibungen (inklusive Betreibungskosten  und Verzugszinsen) und die Forderungen nach Artikel  64a Absatz  4 KVG  unter Verrechnung der Rückerstattungen nach Artikel  64a Absatz  5 KVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Versicherer stellen den betroffenen Wohnsitzgemeinden Rechnung für  Forderungen aus gestoppten Betreibungen (inklusive Betreibungskosten  und Verzugszinsen) nach Artikel  9c Absatz  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale Durchführungsstelle vergütet den Versicherern jährlich die  Forderungen der im Vorjahr ausgestellten Verlustscheine, die diese nach  Abzug der Rückerstattungen und nach Massgabe des Bundesrechts  vorlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die kantonale Durchführungsstelle erstellt zuhanden jeder Wohnsitzge  -  meinde eine detaillierte Übersicht über die Forderungen und Rückerstat  -  tungen und stellt jährlich Rechnung zu den im Vorjahr ausgestellten Verlust  -  scheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9e 18 Vollzugsbestimmungen
                            Der Regierungsrat erlässt ein Reglement über die Nichtbezahlung von  Prämien und Kostenbeteiligungen. Es enthält namentlich Bestimmungen  über die technischen und organisatorischen Vorgaben für den Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Prämienverbilligung (Art.  65 f. KVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 19 Der Kanton gewährt den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen nach Massgabe der vom Landrat bewilligten Kredite Prämien -
                            verbilligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Fassung gemäss LRB vom 4.  Oktober  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2018 (AB  vom 13.  Oktober  2017).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Eingefügt durch LRB vom 4.  Oktober  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2018 (AB  vom 13.  Oktober  2017).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Fassung gemäss LRB vom 16.  Juni  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011 (AB  vom 2.  Juli  2010).  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10a 20 Abrufverfahren
                            1  Das zuständige Amt  21   hat den mit dem Vollzug der Prämienverbilligung  betrauten Personen das Steuerregister durch ein Abrufverfahren zugänglich  zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die mit dem Vollzug der Prämienverbilligung betrauten Personen können  in einem Abrufverfahren auf Steuerdaten greifen, soweit dies für den  Vollzug der Prämienverbilligung nötig ist. Die Abfragen sind zu erfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen, die mit der Prämienverbilligung betraut sind, unterstehen dem  Steuergeheimnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Vollzugsbestimmungen
                            Der Regierungsrat erlässt ein Reglement über die Prämienverbilligung  22  .  Dieses Reglement enthält namentlich Bestimmungen über die Anspruchs  -  voraussetzungen, die Bemessungsgrundlagen und das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  11a  23  Für Personen, die vom Versicherer betrieben werden, kann die zuständige  Einwohnergemeinde das Gesuch um Prämienverbilligung stellvertretend  einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11b 24 Prämienverbilligungsfonds
                            1  Die Prämienverbilligung wird finanziert durch die zweckgebundenen Mittel  des Bunds und durch allgemeine Staatsmittel des Kantons nach Massgabe  der vom Landrat bewilligten Kredite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton kann aus diesen Mitteln einen Prämienverbilligungsfonds  äufnen, über den der Regierungsrat bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Eingefügt durch LRB vom 18.  Dezember  2013, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2014  (AB vom 10. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Amt für Steuern, siehe Organisationsreglement (RB 2.3322)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   RB 20.2213
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Eingefügt durch LRB vom 29.  Februar  2012, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2012 (AB  vom 9. März 2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Eingefügt durch LRB vom 11.  November  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 20.  November  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Verfahren und Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Schweigepflicht
                            Personen, die an der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung  der sozialen Krankenversicherung beteiligt sind, haben über ihre Wahrneh  -  mungen gegenüber Dritten Schweigen zu bewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12a 25 Rechtspflege
                            Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs  -  rechtspflege  26  , soweit das Bundesrecht oder das kantonale Recht nichts  anderes bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Versicherungsgericht (Art.
                            86 KVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Obergericht ist das kantonale Versicherungsgericht nach dem  Bundesgesetz über die Krankenversicherung  27  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es entscheidet Streitigkeiten, die das Bundesgesetz über Krankenver  -  sicherung  28   dem kantonalen Versicherungsgericht zuweist, und solche aus  Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenversicherung (Art.  47  Abs.  2 VAG  29  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Schiedsgericht (Art.
                            89 KVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Versicherungsgericht erfüllt die Aufgaben, welche das Bundesgesetz  über die Krankenversicherung  30   dem Schiedsgericht überträgt (Art.  57  Abs.  3, 59 und 89 KVG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Amtet das Versicherungsgericht als Schiedsgericht, wird es durch je einen  Vertreter oder eine Vertreterin der Beteiligten ergänzt. Die Beteiligten  bezeichnen ihren Vertreter oder ihre Vertreterin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Eingefügt durch LRB vom 4.  Oktober  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2018 (AB  vom 13.  Oktober  2017).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   SR 832.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   SR 832.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   SR 961.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   SR 832.10  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Verfahren (Art.
                            87 und 89 Abs.  5 KVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und vor dem Schiedsgericht  richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege  31  , soweit  die Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung und die Zivilpro  -  zessordnung  32   nichts anderes bestimmen.  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos. Einer Partei, die sich  mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und  die Verfahrenskosten auferlegt werden. Zudem:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sind Fristen und Verhandlungstermine so festzusetzen, dass eine rasche  Erledigung des Prozesses gewährleistet ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  kann der Präsident des Versicherungsgerichtes die Bestimmungen über  die Gerichtsferien als nicht anwendbar erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15a 34 Kostengutsprache
                            Das Verfahren für Kostengutsprachen (Art.  41 Abs.  3 KVG) sowie das Erlö  -  schen des Anspruchs und die Rückerstattung richten sich nach den Bestim  -  mungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver  -  sicherungsrechts vom 6.  Oktober  2000 (ATSG)  35  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Übergangsbestimmung Staatsbeiträge
                            Bis die neue Rechtsgrundlage für die Unterstützung der Hilfe und Pflege zu  Hause (Spitex) und für die Sozialhilfe rechtskräftig ist, leistet der Kanton  Beiträge:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  an die Einwohnergemeinden zur Förderung der Krankenpflege durch  Subventionierung von Personal- und Sachaufwand örtlicher und regio  -  naler Krankenpflegeeinrichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  an die Fürsorgebehörden der Einwohnergemeinden an die Kosten der  Unterbringung von Gemütskranken in geeigneten Heil- und Pflegeein  -  richtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   SR 272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   Fassung gemäss LRB vom 4.  Oktober  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2017 (AB  vom 13.  Oktober  2017).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   Eingefügt durch LRB vom 16.  Juni  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011 (AB  vom 2.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   SR 830.1, insbesondere Artikel  24 ff. sowie Artikel  49 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16a 36 Übergangsbestimmung zur Änderung
                            des Prämienverbilligungssystems  Bis zum Inkrafttreten der Änderung des Systems der Prämienverbilligung  gemäss der Änderung des KVG vom 19. März 2010 trägt der Kanton die  zusätzlichen 2 Prozent der Forderungen nach Artikel  64a Absatz  4 KVG  bzw. nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. März 2010,  Absatz  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt. Er kann sie rückwir  -  kend auf den 1.  Januar 1996 in Kraft setzen.  37  Im Namen des Landrates  Der Präsident: Rinaldo Deplazes  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   Eingefügt durch RRB vom 25.  November  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2008  (AB vom 19.  Oktober  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1996.  9