Vereinbarung über die Zusammenarbeit und Finanzierung der Hebammen-Grundausbildungen
                            Vereinbarung  über die Zusammenarbeit und Finanzierung  der Hebammen-Grundausbildungen  vom 3. November 1998  1  Die Kantone  Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Zug  (Innerschweizer  Kantone,  im  Fo  lgenden  Wohnsitz-  beziehungsweise  Praktikumskantone genannt)  und  Bern, Graubünden, St. Gallen  (im Folgenden Schulstandortkantone genannt)  vereinbaren:  1.                 Zw  eck  Die Vereinbarung bezweckt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die  Übernahme  des  Ausbildungsauf  trages  der  Hebammenschule  Luzern durch die Schulst  andortkantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  bisherige  Anzahl Praktikumsplätze der Innerschweiz zu erhalten  und sicherzustellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die  Wohnsitzkantone  an  der  Finanzierung  der  Habammen-Grund-  ausbildungen mitzubeteiligen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den  Zugang  von  Lernenden  aus  den  W  ohnsitzkantonen  zu  den  Hebammenschulen der Schulst  andortkantone sicherzustellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die  recht  sgleiche  Behandlung  der  Lernenden  der  Vereinbarungs-  kantone zu gewährleisten.  2.                 Wohnsitz  Der  massgebende Wohnsitz entspricht gemäss Anhang demjenigen der  Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV)  2  .  1    A 1999, 217; vom Landrat genehmigt am 3. Februar 1999; A 1999, 215, 491  2    NG  317.21  Stand: 1. August 1999  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vereinbarung Hebammen-Grundausbildungen  3.                 Praktikumsplätze  1  Die  bisherigen  Praktikumsplätze  der  Hebammenschule  Luzern,  die  aufgrund  der  Schliessung  frei  werden,  werden  entsprechend  den  ab-  nehmenden  Lernendenzahlen  der  Hebammenschule  Luzern  und  ab  Frühling 2001 vollumfänglich den Schulen gemäss  Ziffer  4.1  zur  Verfü-  gung gestellt.  2  Die Innerschweizer Kantone verpf  lichten sich, ab Beginn  des  Schul-  jahres  2001/2002  Praktikumsplätze  für  16  Ausbildungsplätze  (Theorie)  pro Jahr den Schulen der Vereinbarungskantone zur Verfügung  zu  stel-  len.  3  Die  Praktikumsplätze  entsprechen  den  Anforderungen  des  Schwei-  zerischen Roten Kreuzes (SRK).  4.                 Schulstandortkantone  Die  Schulstandortkantone  verpflichten  sich,  die  folgenden  Punkte  an  ihren Schulen sicherzustellen:  4.1  Anbieter der Grundausbildung  Folgende Schulen bieten eine Grundausbildung an:  -     Hebammenschule  Bern,  -     Hebammenausbildung  Chur  ,  -  Hebammenschule am Kantonsspit  al S  t. Gallen.  4.2  Aufnahme v  on Lernenden  1    Die  Aufnahme  an  die  Schulen  erfolgt  gemäss  den  Aufnahmebedin-  gungen der jeweiligen Schule.  2    Die  den  Schulen  gemäss  Ziffer  4.4  zusätzlich  zugwiesenen  Ausbil-  dungsplätze werden den Kandidatinnen  aus den Innerschweizer Kanto-  nen  vorbehalten.  Falls  diese  Ausbildungsplätze  nicht  belegt  werden,  können die Schulen darüber frei verfügen.  4.3  Löhne der Lernenden  Die  Löhne  der  Lernenden  entsprechen  den  Ansätzen  der  Schulstand-  ortkantone.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vereinbarung Hebammen-Grundausbildungen  4.4  Zuteilung der Ausbildungsplätze  Um  die  ausfallenden  Plätze der Hebammenschule Luzern sicherzustel-  len,  erhöhen  die  Schulen  in  Bern, in Chur und in St. Gallen ihre Schul-  kapazität pro Kurs wie folgt:  - Hebammenschule Bern  6 Plätze (2 x 3)  - Hebammenausbildung Chur  6 Plätze  - Hebammenschule am Kantonsspital St. Gallen  4 Plätze.  4.5               Praktikumsentschädigung  1   Für die von Innerschweizer K  antonen  zur Verfügung gestellten Plät-  ze gelten bei Inkrafttreten dieser Vereinbarung folgende  Praktikumsent-  schädigungen pro Monat (sie entspricht den gemittelten Werten der drei  Schulen):  - für das erste Schuljahr  Fr. 1 600.-  - für das zweite Schuljahr  Fr. 2 400.-  - für das dritte Schuljahr  Fr. 2 900.-  2   Die Ansätze der Praktikumsentschädigungen entsprechen dem Lan-  desindex der Konsumentenpreise per   1.1.1998 von 144.0  Punkten.  Sie  werden  an  die  Teuerung  angepasst,  wenn  diese  mindestens  fünf  Pro-  zent beträgt.  4.6               Praktikumsv  erträge  Die Hebammenschulen schliessen mit  dem  Praktikumsort einen Prakti-  kumsvertrag  entsprechend  ihren  Usanzen  ab.  Die  Schulen,  die  einen  Praktikumsort  gemeinsam  nutzen,  einigen  sich  in  Absprache  mit  dem  Praktikumsort auf ein Qualifikationssystem.  4.7  Weitere Reduktion der Schulstandortkantone  Wird  eine  Schule  aufgehoben, bleiben die Pflichten der Vereinbarungs-  kantone  aus  dieser  Vereinbarung  bestehen,  bis  die  aufgenommenen  und in Ausbildung stehenden Lernenden ihre Ausbildung abgschlossen  haben.  5.                 Kantonsbeitrag  Die  Vereinbarungskantone  verpflichten  sich,  die  folgenden  Punkte  si-  cherzustellen:  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vereinbarung Hebammen-Grundausbildungen  5.1               Grundsatz  1    Für  jede  Lernende,  die  an  einer  Schule  der  Vereinbarungskantone  die Ausbildung absolviert,  leistet  der Wohnsitzkanton einen Kantonsbei-  trag je Ausbildungsjahr.  2   Die Eintrittskandidatin ist rechtzeitig zu informieren, falls ihr der Kan-  ton den Kantonsbeitrag voll oder teilweise weiterbelasten wird.  5.2  Lernende aus Vereinbarungskantonen  Der Kantonsbeitrag beträgt Fr. 10  000.  - pro Lernende/Jahr. Er wird von  den  Vereinbarungskantonen  alle  drei  Jahre  überprüft  und  gegebenen-  falls angepasst.  6.                 Kostenv  ergütung  1    Der  Schulkanton  stellt  dem  Wohns  itzkanton  jeweils  bis  15.  Februar  den  Kantonsbeitrag  in  Rechnung.  Stichdatum  für  die  Ermittlung  der  Zahlen der Lernenden ist jeweils der  31. Dezember des Vorjahres.  2   Die Kostenbeiträge werden für ein Ausbildungsjahr geschuldet.  3    Der  Wohnsitzkanton  zahlt  den  Kant  onsbeitrag  bis  spätestens  Ende  Juni des laufenden Jahres.  7.                 Schulgeld  Lernende  aus  den  Vereinbarungskantonen  entrichten  für  den  Besuch  von Schulen nach Ziffer 4 kein Schulgeld.  8.  Gebühren und Kosten  1   Den  Lernenden  können gemäss den Ansätzen der Schulen belastet  werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Anmelde- oder Einschreibegebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Prüfungs- und Diplomgebühren;  c)   Mat  erialkost  en;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Kosten für S  tudienreisen u.ä.  2    Lernenden  der  Schulstandortkantone  und  Lernenden  der  andern  Wohnsitz- bzw. Praktikumskantone werden die gleichen  Gebühren  und  Kosten auferlegt.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vereinbarung Hebammen-Grundausbildungen  9.  Verhältnis zw  ischen Vereinbarungskantonen und  Schulen  1    Die  Vereinbarungskantone  verkehren  im  Vollzug  dieser  Vereinba-  rung miteinander, nicht aber direkt mit den Schulen.  2   Die Schulen verkehren im Vollzug dieser Vereinbarung  mit  der  über-  geordneten  kantonalen  Behörde,  nicht  aber  direkt  mit  anderen  Verein-  barungskantonen.  10.               Koordinationsgruppe  1   Die Vereinbarungskantone schaffen eine Koordinationsgruppe.  2    Die  Schulstandortkantone  sowie  der  Kanton  Luzern  bestellen  je  ei-  nen  Vertreter,  die  Wohnsitzkantone  insgesamt  einen  Vertreter  in  die  Koordinationsgruppe.  3   Die Koordinationsgruppe ist verantwortlich für den Vollzug. Sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  beurteilt  die  durch  die  Anwendung  dieser  V  ereinbarung  ent  stehen-  den Probleme;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  koordiniert die Information;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  erst  attet  den  zuständigen  Dep  artementen/Gesundheit  sdirektionen  der V  ereinbarungskantone Bericht nach Bedarf.  4    Die  Koordinationsgruppe  beantwortet  Fragen  aus  der  Anwendung  dieser Vereinbarung und stellt gegebenenfalls  Anträge  an  die  Kantons-  regierungen.  11.               Kündigung  1   Ein Vereinbarungskanton kann diese Vereinbarung  unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  von  einem  Jahr    auf  Ende  eines  Kalenderjahres  kündigen.  2   Er  schuldet  den  Kantonsbeitrag für die bereits aufgenommenen oder  in  Ausbildung  stehenden  Lernenden  bis  zum  Abschluss  ihrer  Ausbil-  dungszeit.  3    Die  Praktikumskantone  stellen  die  Praktikumsplätze  für  die  bereits  aufgenommenen  oder  in  Ausbildung  stehenden  Lernenden  bis  zum  Abschluss ihrer Ausbildungszeit zur Verfügung.  12.               Vorbehalte  Die  zwischen  den  Kantonen  Bern  und  Luzern  getroffene  Vereinbarung  betreffend  Finanzierung  der  Aus-  und  Weiterbildung  für  nichtmedizini-  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vereinbarung Hebammen-Grundausbildungen  sche  Berufe  des  Gesundheitswesens  vom  2.  Februar  1996  bleibt  vor-  behalten.  13.               Inkrafttreten  1    Die  Vereinbarung  tritt  mit  der  Unterzeichnung  durch  die  Vereinba-  rungskantone in Kraft.  2   Depositarstelle ist die Staat  skanzlei des Kantons Luzern.  6