GESETZ über die Langzeitpflege
                            GESETZ  über die Langzeitpflege  (vom 26.  September  2010  1  ; Stand am 1.  Januar  2021)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  25a Absatz  5 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994  über die Krankenversicherung (KVG)  2   und auf Artikel  90 Absatz  1 der  Kantonsverfassung  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Zweck und Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz bezweckt, für die Bevölkerung des Kantons Uri eine  bedarfsgerechte und qualitativ gute ambulante und stationäre Langzeit  -  pflege zu tragbaren Kosten sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es regelt die Versorgungsaufgaben, das Vergütungssystem und die  Finanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Geltungsbereich
                            Das Gesetz findet Anwendung auf die Pflege und Betreuung durch ambu  -  lante und stationäre Leistungserbringer der Langzeitpflege, soweit sie zur  Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zuge  -  lassen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Definitionen
                            1  Als ambulante Langzeitpflege gelten Pflegeleistungen, die aufgrund einer  ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant,  auch in Tages- oder Nachtstrukturen, erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 2.  Juli  2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 832.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die stationäre Langzeitpflege beinhaltet Pflege-, Betreuungs- und Pensi  -  onsleistungen, die aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines  ausgewiesenen Pflegebedarfs in einer Pflegeeinrichtung erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Pflegeeinrichtungen sind Anstalten, Einrichtungen oder ihre Abteilungen,  die der stationären Pflege und Betreuung von Langzeitpatientinnen und  -patienten dienen und auf der kantonalen Pflegeheimliste aufgeführt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen gelten die Begriffe gemäss Bundesgesetz über die Kranken  -  versicherung (KVG).
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: SICHERSTELLUNG DER VERSORGUNG
Artikel 4 Aufgabenteilung
                            a) Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton stellt für seine Bevölkerung die Versorgung in der ambulanten  Langzeitpflege sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat schliesst mit einer einzigen Organisation eine  Programmvereinbarung ab und erteilt ihr die erforderlichen Leistungsauf  -  träge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 b) Gemeinden
                            1  Die Gemeinden stellen für ihre Wohnbevölkerung die Versorgung in der  stationären Langzeitpflege nach Massgabe der kantonalen Pflegeheimliste  sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden schliessen mit den für die Versorgung ihrer Wohnbevölke  -  rung vorgesehenen Pflegeeinrichtungen Vereinbarungen ab und erteilen  ihnen die erforderlichen Leistungsaufträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Leistungs- und Aufnahmepflicht
                            Im Rahmen ihrer Kapazitäten sind die Leistungserbringer verpflichtet, pfle  -  gebedürftige Personen mit Wohnsitz im Kanton zu pflegen und aufzu  -  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: VERGÜTUNGSSYSTEM
                            1.  Abschnitt:  Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Leistungs- und Kostennachweis
                            1  Die Leistungserbringer der ambulanten und stationären Langzeitpflege  führen eine Kostenrechnung und eine Leistungsstatistik nach einheitlicher  Methode, in der sie ihre Betriebs- und Investitionskosten ermitteln und ihre  Leistungen erfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kostenrechnung und Leistungsstatistik haben alle für die Beurteilung der  Wirtschaftlichkeit, für Betriebsvergleiche, für die Tarifierung und für die  Planung notwendigen Daten zu beinhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kostenstellen sind nach Tarifpositionen zu gliedern. Die Leistungser  -  bringer der ambulanten und stationären Langzeitpflege regeln die darin  enthaltenen Leistungen einheitlich, sodass die Tarife im Kantonsgebiet  vergleichbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton und die betroffenen Gemeinden können die Unterlagen jeder  -  zeit einsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Können sich Leistungserbringer der ambulanten Langzeitpflege bzw. der  stationären Langzeitpflege nicht auf eine einheitliche Kostenrechnung und  eine einheitliche Leistungsstatistik einigen, legt der Regierungsrat diese  fest. Er hört zuvor die betroffenen Gemeinden und Verbände an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Ambulante Langzeitpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Tarifvereinbarung
                            1  Für die Vergütung der ambulanten Langzeitpflege vereinbart die zustän  -  dige Direktion  4   mit der Organisation (Tarifpartner) Pflegepauschalen (Stun  -  densätze).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pflegepauschalen sind nach dem Pflegebedarf abgestuft. Sie  umfassen die Kosten für Pflichtleistungen der Krankenversicherung  5   pro  Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Pauschalen decken die vollen Kosten der darin enthaltenen Leis  -  tungen (Art.  7 Abs.  3) nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und  Billigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 ff. der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) 3
Artikel 9 Patientenbeteiligung
                            Der Landrat setzt im Rahmen des Bundesrechts die Höhe der Beteiligung  fest, die die pflegebedürftige Person als Eigenleistung übernehmen muss.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Restfinanzierung
                            Der Kanton übernimmt die Kosten, die nach Abzug des Beitrags der  Krankenversicherung und der Patientenbeteiligung verbleiben (ungedeckte  Pflegekosten).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Wirkung für Dritte
                            Die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife (Pflegepauschalen) und  die Regeln über die Patientenbeteiligung und die Restfinanzierung gelten für  alle im Kanton zugelassenen Leistungserbringer der ambulanten Langzeit  -  pflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Stationäre Langzeitpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Tarifvereinbarung
                            1  Für die Vergütung der stationären Langzeitpflege vereinbaren die  Gemeinden mit den mit der Versorgung ihrer Wohnbevölkerung beauf  -  tragten Pflegeeinrichtungen (Tarifpartner) Tagespauschalen. Diese sind  mindestens in folgende Tarifpositionen zu gliedern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Pflegetaxe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Betreuungstaxe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Pensionstaxe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Tagespauschalen decken die vollen Kosten der darin enthaltenen  Leistungen (Art.  7 Abs.  3) nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und  Billigkeit. Darin eingeschlossen sind die Kosten der Finanzierung und  Abschreibung der Investitionen sowie der Aus- und Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Pflegetaxe
                            a) Kosten  Die Pflegetaxe ist nach dem Pflegebedarf abgestuft. Sie umfasst die Kosten  für Pflichtleistungen der Krankenversicherung  7   pro Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Nach Artikel  25a Absatz  5 KVG dürfen die Versicherten höchstens mit 20 Prozent des  höchsten von der Krankenversicherung vergüteten Pflegebeitrags belastet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  7 ff. der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 b) Patientenbeteiligung
                            Der Landrat setzt im Rahmen des Bundesrechts die Höhe der Beteiligung  fest, die die pflegebedürftige Person als Eigenleistung übernehmen muss.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 c) Restfinanzierung, zuständige Gemeinde
                            1  Die Gemeinden übernehmen die Kosten, die nach Abzug des Beitrags der  Krankenversicherung und der Patientenbeteiligung verbleiben (ungedeckte  Pflegekosten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständig für die Übernahme der ungedeckten Pflegekosten ist die  Gemeinde, in der die pflegebedürftige Person ihren Wohnsitz unmittelbar  vor Eintritt in die Pflegeeinrichtung hatte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat die pflegebedürftige Person ihren Wohnsitz innerhalb der letzten fünf  Jahre vor Eintritt in die Pflegeeinrichtung gewechselt, ist diejenige  Gemeinde kostenübernahmepflichtig, die während dieser Zeit am längsten  Wohnsitzgemeinde der pflegebedürftigen Person war.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Betreuungstaxe
                            1  Die Betreuungstaxe umfasst die Kosten für Hilfe- und Betreuungsleis  -  tungen, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind  und keine Pflichtleistungen der Krankenversicherung darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für demenzkranke Personen, die eine erhöhte Betreuung benötigen, kann  ein Zuschlag zur ordentlichen Betreuungstaxe erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter Vorbehalt von Artikel  18 trägt die pflegebedürftige Person die  Betreuungstaxe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Pensionstaxe
                            1  Die Pensionstaxe umfasst die Kosten für Verpflegung und Unterkunft  (Vollpension).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Vorbehalt von Artikel  18 trägt die pflegebedürftige Person die Pensi  -  onstaxe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Nach Artikel  25a Absatz  5 KVG dürfen die Versicherten höchstens mit 20 Prozent des  höchsten von der Sozialversicherung vergüteten Pflegebeitrags belastet werden.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Vermeiden von Sozialhilfe-Abhängigkeit
                            Die zuständigen Gemeinden sorgen dafür, dass die Kostenanteile für die  pflegebedürftigen Personen finanziell tragbar sind. Der Aufenthalt in einem  Heim soll in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Tariffestsetzung im vertragslosen Zustand
                            Kommt zwischen den Tarifpartnern keine Einigung zustande, legt der Regie  -  rungsrat die Taxen nach Anhören der Beteiligten fest. Er orientiert sich  dabei an der Entschädigung jener Leistungserbringer, die die tarifierten  Leistungen in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Wahl des Leistungserbringers und Kostenübernahme
                            1  Die pflegebedürftige Person kann für die ambulante Pflege unter den  zugelassenen Leistungserbringern frei wählen. Bei ausserkantonalen Leis  -  tungserbringern übernimmt der Kanton die ungedeckten Pflegekosten  höchstens nach dem Tarif, der für die entsprechende Pflegeleistung inner  -  halb des Kantons gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die pflegebedürftige Person kann für die stationäre Langzeitpflege unter  den Pflegeeinrichtungen, die auf der kantonalen Pflegeheimliste aufgeführt  sind (Listenpflegeheime), frei wählen. Die zuständige Gemeinde übernimmt  bei stationärer Pflege in einem Listenpflegeheim die ungedeckten Pflege  -  kosten nach Artikel  15 höchstens nach dem Tarif, der in der von ihr beauf  -  tragten Pflegeeinrichtung für die entsprechende Pflegeleistung gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Tarifschutz
                            Die Leistungserbringer der stationären und ambulanten Langzeitpflege  müssen sich an die vertraglich und behördlich festgelegten Tarife halten.  Sie dürfen den pflegebedürftigen Personen mit Wohnsitz im Kanton für darin  inbegriffene Leistungen keine weitergehenden Kosten auferlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Schuldner
                            1  Die pflegebedürftigen Personen schulden den Leistungserbringern ihren  Anteil an der Pflegetaxe (Patientenbeteiligung) sowie in der stationären  Langzeitpflege die Betreuungstaxe und die Pensionstaxe. Haben  Versicherer und Leistungserbringer nichts anderes vereinbart, so schulden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die pflegebedürftigen Personen den Leistungserbringern auch den Kranken  -  versicherungsbeitrag  9  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton schuldet den Leistungserbringern der ambulanten Langzeit  -  pflege die ungedeckten Pflegekosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der stationären Langzeitpflege schulden die zuständigen Gemeinden  den Leistungserbringern die ungedeckten Pflegekosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Rechnung
                            1  Der Leistungserbringer muss den Schuldnern eine detaillierte, nach Tarif  -  positionen gegliederte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss darin  alle Angaben machen, die benötigt werden, um die Berechnung der Vergü  -  tung überprüfen zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pflegetaxe ist nach Kostenträgern zu gliedern. Sie beinhaltet folgende  Positionen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Beitrag, den die Krankenversicherung vergütet (Krankenversiche  -  rungsbeitrag);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Beteiligung, die die pflegebedürftige Person als Eigenleistung über  -  nehmen muss (Patientenbeteiligung), und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Kosten, die nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags und der  Patientenbeteiligung verbleiben und von der öffentlichen Hand zu tragen  sind (ungedeckte Pflegekosten).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Meldepflicht und Publikation
                            1  Die Leistungserbringer melden dem Kanton jeweils bis Ende September  die Taxen, die für das folgende Jahr gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton veröffentlicht die Taxen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SR 832.10)  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Kapitel:  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  25-28
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 29 Rechtspflege
                            1  Beanstandungen zu Leistungen und Vergütungen der Langzeitpflege sind  in erster Linie im freien Gespräch zwischen den Betroffenen zu erörtern und  zu bereinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die pflegebedürftigen Personen können von den Leistungserbringern eine  anfechtbare Verfügung verlangen, wenn sie mit Leistungen und Vergü  -  tungen nicht einverstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verfügungen der Leistungserbringer können beim Regierungsrat mit  Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Rechtspflege richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung  über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes  aus. Er erlässt die dazu erforderlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Direktion  12   nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen keine  besonderen Zuständigkeiten festlegen, vollzieht das zuständige Amt  13   die  Vorschriften in der Langzeitpflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Änderung bisherigen Rechts
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            10   Aufgehoben durch VA vom 27.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2021  (AB vom 5.  Juni  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Amt für Gesundheit; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Artikel 32 Übergangsbestimmung
                            1  Bis 31.  Dezember  2013 gewährt der Kanton Investitionsbeiträge an Pfle  -  geeinrichtungen nach bisherigem Recht  15  . Massgebend ist der Zeitpunkt, in  dem das Beitragsgesuch vollständig eingereicht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfüllt ein Vorhaben die Anspruchsvoraussetzungen nach bisherigem und  neuem Recht, so richtet sich die Beitragsleistung nach dem für den  Empfänger günstigeren Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt am 1.  Januar  2011  in Kraft.  Im Namen des Volkes  Der Landammann: Markus Züst  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 40 und 41 des Gesetzes vom 28. September
                            1997 über die öffentliche Sozialhilfe  (Sozialhilfegesetz; RB 20.3421)  9