Reglement über die kaufmännische Berufsmaturität
                            313.111 Reglement über die kaufmännische Berufsmaturität  (Berufsmaturitätsreglement)  vom 19. November 2003  Die Berufsbildungskommission von Nidwalden,  gestützt auf § 5 Abs. 2 Ziffer 9a der Vollziehungsverordnung vom 5. Juli 1989 zum Einführungsgesetz zur  Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung)  2  ,  beschliesst:  I.     ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1       Grundsätze  Die Ausbildung an der kantonalen Berufsmittelschule bereitet lehrbegleitend auf die Berufsmaturität kaufmännischer  Richtung vor.  Inhalt, Struktur und Umfang des Unterrichts sowie die Berufsmaturitätsprüfung richten sich nach den Bestimmungen  der Verordnung über die Berufsmaturität (eidgenössische Berufsmaturitätsverordnung)  3  , soweit diese im Folgenden  nicht ergänzt werden.  II.     ORGANISATION UND ZUSTÄNDIGKEITEN  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Berufsbildungskommission  Die Berufsbildungskommission beaufsichtigt die Durchführung der Aufnahme- und Abschlussprüfungen und trifft alle  Entscheide, die nicht anderen Organen übertragen sind.  Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:  1.     Nomination der Mitglieder für die schweizerischen und zentralschweizerischen Berufsmaturitätsgremien;  2.     Genehmigung der Anforderungsprofile für die Lehrpersonen der Berufsmittelschule und Festlegung der Kriterien für  deren Nachqualifikation und Weiterbildung;  3.     Bestimmung der Expertinnen und Experten der Berufsmaturitätsprüfungen;  4.     Erlass von Wegleitungen über Verlauf und Dauer der Berufsmaturitätsprüfungen sowie über die Zusammensetzung  der Maturitätsnoten;  5.     Entscheid über die Anerkennung von externen Diplomen und Zertifikaten für die Berufsmaturitätsprüfung;  6.     legt die Kriterien für die prüfungsfreie Aufnahme sowie für die teilweise Dispensation von der Aufnahmeprüfung fest  und fällt die entsprechenden Entscheide.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3       Klassenkonferenz  Die Klassenkonferenz besteht aus dem Rektorat der Berufsschulen sowie allen Fachlehrpersonen, die einer Klasse  der kaufmännischen Berufsmaturität Unterricht gemäss Lehrplan erteilen. Die Fachlehrpersonen sind zur Teilnahme an  den Sitzungen verpflichtet.  Die Klassenkonferenz entscheidet am Ende des Semesters über die Promotion.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4       Examinatorinnen und Examinatoren  Die Fachlehrpersonen nehmen in der Regel die Berufsmaturitätsprüfungen ab.  Sie setzen die Prüfungsnoten in Absprache mit den Expertinnen und Experten fest und bestätigen die Richtigkeit der  gegebenen Noten durch ihre Unterschrift auf dem Notenblatt. Bei Uneinigkeit gilt der Mittelwert der Noten der prüfenden  Person und der Expertin oder des Experten.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5       Expertinnen und Experten  Die Expertinnen und Experten begutachten die schriftlichen und überwachen den ordnungsgemässen Verlauf der  mündlichen Berufsmaturitätsprüfungen.  Sie setzen in Absprache mit den Examinatorinnen und Examinatoren die Prüfungsnoten fest und bestätigen die  Richtigkeit der gegebenen Noten durch ihre Unterschrift auf dem Notenblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III.     AUFNAHMEVERFAHREN  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6       Voraussetzungen  Voraussetzungen für die Aufnahme in die lehrbegleitende Ausbildung zur kaufmännischen Berufsmaturität sind:  1.     Lehrvertrag für eine mindestens dreijährige kaufmännische Berufslehre;  2.     Bestehen einer schriftlichen Aufnahmeprüfung in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik.  Das Prüfungsergebnis entspricht dem Mittelwert der folgenden Positionsnoten:  1.     Prüfungsnote Deutsch;  2.     Prüfungsnote Mathematik;  3.     Mittelwert aus den Prüfungsnoten Französisch und Englisch.  Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn ein Mittelwert von mindestens 4.0 erreicht wird und nicht mehr als eine  Positionsnote unter 4.0 liegt.  5  Das Rektorat entscheidet über Gesuche um Aufnahme in ein höheres Semester.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7       Prüfung  Der Stoff der Aufnahmeprüfung hat dem Lehrstoff der Orientierungsschule Niveau A zu entsprechen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8       Gebühren  Gleichzeitig mit der Anmeldung zur Aufnahmeprüfung ist die von der Bildungsdirektion festgesetzte Gebühr zu  entrichten.  §  8a  6  Der prüfungsfreie Übertritt in die Berufsmaturitätsschule richtet sich nach der Vollzugsverordnung über die prüfungsfreie  Aufnahme in lehrbegleitende Berufsmittelschulen sowie in Fach-, Handels- und Wirtschaftsmittelschulen  (Aufnahmeverordnung Berufsmittelschulen)  7  .  IV.     ZEUGNIS UND PROMOTION  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9       Leistungsbeurteilung  Leistungsbeurteilungen sind in den folgenden ganzen und in den dazwischenliegenden halben Noten auszudrücken:  3 = ungenügend  2 = schwach  1 = sehr schwach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Am Ende jedes Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt, in dem in der Regel die Beurteilung der Leistung für jedes  Fach eingetragen ist.  Die Fachnoten des Semesterzeugnisses ergeben sich aus schriftlichen und/oder mündlichen Arbeiten, die sich über  das ganze Semester angemessen verteilen.  Zur Berechnung des Promotionsschnitts wird der Durchschnitt aller Fachnoten auf eine Dezimalstelle gerundet.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Die Promotion in das nächste Semester erfolgt definitiv, wenn im Semesterzeugnis:  1.     der Durchschnitt der Fachnoten gemäss § 10 Absatz 3 mindestens 4.0 beträgt;  2.     höchstens zwei Fachnoten ungenügend sind;  3.     die Differenz der ungenügenden Fachnoten zur Note 4.0 gesamthaft den Wert 2.0 nicht übersteigt.  Wer die Voraussetzungen für die definitive Promotion nicht erfüllt, kann provisorisch promoviert werden, jedoch nur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein Mal während der ganzen Ausbildung.  V.     BERUFSMATURITÄT  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Die Berufsmaturitätsprüfung findet am Ende der Ausbildung statt. Höchstens drei Prüfungsfächer können frühestens  am Ende des vierten Semesters abgeschlossen werden.  Die Berufsmaturitätsprüfungen sind nicht öffentlich. Jederzeit Zutritt zu den Prüfungen haben die Mitglieder der  Berufsbildungskommission, das Rektorat sowie die zuständigen Vertreterinnen und Vertreter des Bundes oder der  beteiligten Kantone.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Zu den Berufsmaturitätsprüfungen wird zugelassen, wer im Zeitpunkt der Abschlussprüfung die Berufsmittelschule  Nidwalden besucht oder die Prüfung repetiert.  Die Kandidatin oder der Kandidat muss zum Zeitpunkt der Berufsmaturitätsprüfung über einen anerkannten  Berufsabschluss verfügen oder spätestens im Jahr der Berufsmaturitätsprüfung zur Lehrabschlussprüfung zugelassen  sein.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Die Berufsmaturitätsprüfung umfasst mindestens fünf Grundlagenfächer und mindestens ein Schwerpunktfach.  Zusätzlich können Ergänzungsfächer geprüft werden.  Sofern in den Rahmenlehrplänen des Bundes nichts festgelegt ist, bestimmt die Berufsbildungskommission auf  Antrag des Rektorats, welche Schwerpunktfächer und welche Ergänzungsfächer geprüft werden. Der Entscheid ist den  Studierenden rechtzeitig bekanntzugeben.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Der Prüfungsstoff orientiert sich am kaufmännischen Rahmenlehrplan des Bundes.  In den Sprachfächern können anerkannte Diplome für die Berufsmaturitätsprüfung angerechnet werden. Die  Berufsbildungskommission legt auf Antrag des Rektorats fest, wie die Maturitätsprüfungsnoten aus den  Prüfungsergebnissen zu ermitteln sind.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Die Ermittlung der Fachnote in den einzelnen Maturitätsfächern wird durch die Berufsbildungskommission in der  Prüfungswegleitung geregelt.  Die Gesamtnote des Berufsmaturitätsabschlusses ergibt sich aus dem Durchschnitt aller Fachnoten. Sie wird auf  eine Dezimalstelle gerundet.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Die Berufsmaturitätsprüfung ist bestanden, wenn  1.     eine Gesamtnote von mindestens 4.0 erreicht wird;  2.     höchstens zwei Fachnoten ungenügend sind;  3.     die Differenz der ungenügenden Fachnoten zur Note 4.0 gesamthaft den Wert 2.0 nicht übersteigt.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Wer die vorgeschriebene Ausbildung an der Berufsmittelschule erfolgreich besucht hat, über einen kaufmännischen  Berufsabschluss verfügt oder ein gleichwertiges Diplom vorliegt und die Berufsmaturitätsprüfung bestanden hat, erhält  das Berufsmaturitätsdiplom.  Das Berufsmaturitätsdiplom bestätigt das Bestehen der Berufsmatura. Es wird von der Bildungsdirektion ausgestellt  und von der Rektorin oder dem Rektor mitunterzeichnet.  Das Berufsmaturitätszeugnis enthält die Maturitätsnoten der Berufsmaturitätsfächer und die Gesamtnote der  Maturitätsprüfung.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wer die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.  Die Wiederholung findet in der Regel frühestens nach einem Jahr statt. Über Ausnahmen befindet die  Berufsbildungskommission.  Zu wiederholen sind bei der Berufsmaturitätsprüfung alle Prüfungen jener Fächer, in denen beim ersten Mal eine  Note unter 4.0 erzielt worden ist.  Im Fall einer schulischen Repetition werden an der zweiten Prüfung die Erfahrungsnoten aus dem neuen  Unterrichtsbesuch berücksichtigt.  Bei ungenügenden Fachnoten in nicht geprüften Fächern ist eine mündliche oder schriftliche Prüfung abzulegen.  Diese Prüfung entfällt, wenn aufgrund des erneuten Unterrichtsbesuches im entsprechenden Fach eine genügende  Erfahrungsnote beigebracht werden kann.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Bei Unredlichkeiten im Zusammenhang mit der Berufsmaturitätsprüfung, insbesondere bei Mitnahme oder Gebrauch  unerlaubter Hilfsmittel, kann die Prüfung von der Berufsbildungskommission als nicht bestanden erklärt werden.  Strafrechtliche Folgen bleiben vorbehalten.  Die Berufsbildungskommission entscheidet, ob die Prüfung im betreffenden Fach wiederholt werden kann.  In besonders schweren Fällen kann die Berufsbildungskommission den Ausschluss für die gesamte Prüfung  verfügen.  Bleibt jemand unentschuldigt einer Prüfung fern, gilt diese als abgelegt und wird mit der Note 1.0 bewertet.  Liegt der begründete Verdacht eines Prüfungsbetruges vor, so werden der Kandidatin oder dem Kandidaten im  betreffenden Fach neue Prüfungsaufgaben gestellt.  VII.     RECHTSSCHUTZ UND SCHLUSSBESTIMMUNG  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Die Rechtsmittel richten sich nach § 65-71 der Berufsbildungsverordnung  2  .  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Alle mit diesem Reglement in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Reglement  vom 17. Oktober 2001 über die kaufmännische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsreglement)  4  .  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Dieses Reglement tritt am 1. Dezember 2003 in Kraft.  Endnoten  1     A 2004, 66  2     NG  313.11  3     SR 412.103.1  4     A 2001, 1421  5     Fassung gemäss Beschluss der Berufsbildungskommission vom 9. Juni 2006, A 2006, 1508; in Kraft seit 1. Oktober  2006  6     Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 11. Dezember 2007, A 2007, 2051; in Kraft seit 1. Januar 2008  7     NG  313.113