Monitoring Gesetzessammlung

Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (271.2)

CH - NW Nidwalden

Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (271.2)

Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen

271.2 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 12. Juli 1937 1 Der Regierungsrat, in Ausführung der Art. 36 und 37 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen 2 , beschliesst:
1 . Als Konkursgericht im Sinne von Art. 36 Ziff. 5 des Gesetzes wird als einzige kantonale Instanz das Kantonsgericht bezeichnet.
2 . Als Nachlassbehörde im Sinne von Art. 37 Ziff. 8 des Gesetzes wird als einzige kantonale Instanz das Kantonsgericht bezeichnet.
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