Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen
                            271.2 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen  vom 12. Juli 1937  1  Der Regierungsrat,  in Ausführung der Art. 36 und 37 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  .  Als Konkursgericht im Sinne von Art. 36 Ziff. 5 des Gesetzes wird als einzige kantonale Instanz das Kantonsgericht  bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  .  Als Nachlassbehörde im Sinne von Art. 37 Ziff. 8 des Gesetzes wird als einzige kantonale Instanz das Kantonsgericht  bezeichnet.