Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann
                            Einführungsgesetz  zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von  Frau und Mann  (Gleichstellungsgesetz)  vom 22. Oktober 1997  1  Der Landrat,  gestützt  auf  Art.  60  der  Kantonsverf  assung,  in  Ausführung  von  Art.  11,  12  und  13  des Bundesgesetzes vom 21. März 1995 über die Gleichstel-  lung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG)  2  ,  beschliesst  :  I.      ALLGEMEINE  BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            Dieses  Gesetz bezeichnet die Behörden und regelt das Verfahren zum  Vollzug  des  Bundesgesetzes  über  die  Gleichstellung  von  Frau  und  Mann.  II.     ORGANISATION
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Direktion
                            Die  zuständige  Direktion  vollzieht  die  Gesetzgebung  über  die  Gleich-  stellung von Frau und Mann; sie hat   alle nach  der  Bundesgesetzgebung  in  die  Zuständigkeit  des Kantons fallenden Massnahmen und Entschei-  de zu treffen, die nicht einer anderen Instanz zugewiesen sind.  1    A 1997, 1731; 1998, 39  2    SR 151  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gleichstellungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Schlichtungsstelle 1 Die paritätisch zusammengesetzte Schlichtungsstelle im Sinne
                            des  Gleichstellungsgesetzes  besteht  aus  sieben  Mitgliedern  und  wird  vom  Regierungsrat  auf  die  verfassungsmässige  Amtsdauer  gewählt;  die  Kantonsgerichtspräsidentin  II  oder  der  Kantonsgerichtspräsident  II  ge-  hören ihr von Amtes wegen als Präsidentin oder Präsident an.  2  Die  Schlichtungsstelle  tagt  und  entscheidet  in  der  Besetzung  von  drei Mitgliedern.  3  Der Regierungsrat bestimmt das Sekretariat.  III.    VERFAHREN  A.  Verfahren v  or der Schlichtungsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Obligatorisches Schlichtungsv erfahren
                            Ansprüche  gestützt   auf   das   Gleichstellungsgesetz   sind   über   ein  Schlichtungsverfahren  vor  der  Schlic  htungsstelle  geltend  zu  machen;  dieses  Verfahren  ersetzt  den  Verm  ittlungsversuch  vor  dem  Friedens-  richter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Einleitung des Verfahrens 1 Das Begehren um Durchführung eines
                            Schlichtungsverfahrens  ist  schriftlich  im  Doppel  oder  mündlich  zu    Protokoll  bei  der  Schlichtungs-  stelle   einzureichen   unter   genauer   Bezeichnung  der  Parteien,  des  Rechtsbegehrens und einer kurzen Darstellung  des  Sachverhalts  unter  Angabe der Beweismittel und Beilage der Urkunden.  2  Die Schlichtungsstelle kann von den  Parteien  unter  Ansetzung  einer  Frist weitere Unterlagen und Ergänzungen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Beratung 1 Die Schlichtungsstelle berät
                            die Parteien und versucht, eine Einigung  herbeizuführen.  2  Kommt  keine  Einigung  zustande,  hält  dies  die  Schlichtungsstelle  in  einer  abschliessenden  Verfügung,  die  im  Sinne  eines  Weisungsschei-  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gleichstellungsgesetz  nes gemäss § 110 der Zivilprozessordnung  1   zu ers  tellen is  t, fes  t.  3  Ein  Klagebegehren  ist  innerhalb  von  drei  Monaten  nach  Zustellung  der  Verfügung  bei  der  zuständigen  Gerichtsinstanz  einzureichen;  nach  Ablauf dieser Frist erlischt der Weisungsschein, sofern die Gegenpartei  nicht  schriftlich  auf  die  Wiederholung  der  Einigungsverhandlung  ver-  zichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Persönliches Erscheinen; Vertretung
                            1  Die  Parteien  haben  persönlich  zur  Verhandlung  zu  erscheinen.  Sie  können einen Rechtsbeistand beiziehen.  2  Die Schlichtungsstelle kann eine Partei aus wichtigen Gründen vom  persönlichen Erscheinen dispensieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ausbleiben der Parteien
                            1  Erscheint  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ohne genügen-  de  Entschuldigung  nicht  zur  Verhandlung,  gilt  das  Gesuch  als  zurück-  gezogen.  2  Erscheint  die  Gegenpartei  ohne  genügende  Entschuldigung  nicht,  gilt das Schlichtungsverfahren als gescheitert.  3  In der Vorladung ist auf diese Folgen hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Ergänzende Bestimmungen
                            Das  Verfahren  richtet  sich  im  übrigen  nach  den  Bestimmungen  der  Zi-  vilprozessordnung  1   über das beschleunigte Verfahren.  B.  Verfahren v  or den Gerichtsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Arbeitsv
                            erhältnisse nach Obligationenrecht  Die sachliche Zuständigkeit und das  Verfahren  für  vermögensrechtliche  Streitigkeiten  aus  Arbeitsverhältni  ssen  nach  Obligationenrecht  richten  sich nach § 24 der Einführungsverordnung zum Obligationenrecht  2  .  1    NG 262.1  2    NG 221.1  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gleichstellungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Öffentlichrechtliche Arbeitsv erhältnisse
                            Die sachliche Zuständigkeit und das  Verfahren  für  vermögensrechtliche  Streitigkeiten  aus  öffentlichrechtlichen  Arbeitsverhältnissen  richten  sich  nach  Art.  28  des  Gerichtsgesetzes  1    und  den  Paragraphen  95  und  fol-  gende der Verwaltungsrechtspflegeverordnung  2  .  IV.   FINANZIELLE  BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kosten 1 Schlichtungs- und Gerichtsverfahren sind im Rahmen des Bundes- recht es kost enlos. 2 Im Gerichtsverfahren kann die fehlbare Partei bei mutwilliger Pro- zessführung gemäss den Bestimmungen der
                            Prozesskostenverord-  nung  3   zur Bezahlung der amtlichen Kosten  und  zur  Leistung  einer  Ent-  schädigung an die Gegenpartei verpflichtet werden.  V.  ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Rechtskraft 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die
                            Gesetzessammlung  aufzunehmen.  3  Der Regierungsrat hat den Zeitpunkt  des Inkrafttretens festzulegen.  4  1    NG 261.1  2    NG 265.1  3    NG 261.11  4    A 1989, 39; Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1998  4