GESETZ über die Förderung der Kultur im Kanton Uri
                            GESETZ  über die Förderung der Kultur im Kanton Uri  (Kulturförderungsgesetz; KFG)  (vom 26.  September  2021  1  ; Stand am 1.  Januar  2022)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  42 und Artikel  90 Absatz  1 der Verfassung des Kantons  Uri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Gegenstand
                            Dieses Gesetz regelt die Grundsätze der Kulturförderung durch den Kanton  und die Einwohnergemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Zweck der Kulturförderung
                            Die Kulturförderung hat zum Zweck:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  gute Rahmenbedingungen für die Kultur zu schaffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das künstlerische Schaffen zu fördern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Kulturvermittlung, die Forschung und die kulturelle Teilhabe zu  fördern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die kulturelle Vielfalt zu erhalten und zu stärken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den kulturellen Austausch zu fördern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  der Bevölkerung den Zugang zur Kultur zu erleichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Freiheit des Kunstschaffens
                            Der Kanton und die Einwohnergemeinden achten bei der Erfüllung ihrer  Aufgaben die Unabhängigkeit und Freiheit des kulturellen Schaffens und  Wirkens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 1. April 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Unterstützungsformen
                            Kulturförderung umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  finanzielle Beiträge an Kulturschaffende, Forschende, Organisationen  und Institutionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Auszeichnungen besonderer Leistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Ankäufe von Werken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  fachliche Beratung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Zurverfügungstellung von Dienstleistungen, Räumlichkeiten und Einrich  -  tungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Beteiligung an Kulturbetrieben und Stiftungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Beiträge, die im Rahmen von Wettbewerben vergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Rechtsanspruch
                            Es besteht kein Rechtsanspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Zusammenarbeit
                            1  Der Kanton und die Einwohnergemeinden fördern im Rahmen ihrer  Zuständigkeit die Kultur gemeinsam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton und die Einwohnergemeinden arbeiten bei der Erfüllung des  Zwecks mit öffentlichen und privaten Trägern des kulturellen Lebens  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Kulturförderung des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Grundsatz
                            1  Der Kanton fördert die Kultur im Kanton Uri und mit besonderem Bezug zu  Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton fördert die Kultur in all ihren Ausdrucksformen, insbesondere  Literatur, Musik, Theater, Tanz,  Bildende Kunst, Volkskultur und Brauchtum,  Fotografie, Film, Gestaltung und Design, Performance, digitale Kunstformen  und Architektur sowie deren Erforschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton fördert die kulturelle Teilhabe und die Kulturvermittlung mit  dem Ziel, der Bevölkerung das kulturelle Erbe und das künstlerische  Schaffen näherzubringen. Er fördert Projekte, die die Bevölkerung zur  eigenen kulturellen Betätigung anregen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Kriterien der Förderung
                            1  Der Kanton unterstützt in der Regel nur kulturelle Institutionen und Veran  -  staltungen, die öffentlich zugänglich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton berücksichtigt bei der Unterstützung gemäss Artikel  4 insbe  -  sondere folgende Kriterien:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bedeutung für den Kanton Uri;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Einzigartigkeit oder Seltenheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  nachhaltige Wirkung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  kultureller und gesellschaftlicher Wert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Unterstützung von Angeboten zur Kulturvermittlung berücksichtigt  der Kanton insbesondere folgende Kriterien:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Qualität und Professionalität der Vermittlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  klare Ausrichtung auf Zielgruppen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Beitrag zum Bildungsangebot des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann die Unterstützungsformen und die Förderungskri  -  terien in einem Reglement näher ausführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Finanzielle Beiträge
                            Der Kanton gewährt einmalige oder wiederkehrende Beiträge. Beiträge sind  namentlich möglich für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  kantonal tätige Organisationen und Institutionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Kulturschaffende und Forschende mit Bezug zum Kanton Uri;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Projekte, Organisationen und Institutionen von überregionaler oder natio  -  naler Bedeutung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  gemeindeübergreifende Projekte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Projekte, Organisationen und Institutionen in einzelnen Einwohnerge  -  meinden, sofern sich die Gemeinde ebenfalls am Projekt beteiligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Zuständigkeit
                            Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Finanzierung
                            1  Der Kanton fördert die Kultur mit Mitteln aus dem ordentlichen Budget, aus  dem Lotteriefonds oder aus Zuwendungen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gelten die ordentlichen Finanzkompetenzen gemäss Verfassung des  Kantons Uri  3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Kunst und Bau
                            1  Bei Neubauten und umfassenden Sanierungen von kantonalen Bauten  kann ein Beitrag für Kunst und Bau vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgaben für Kunst und Bau werden zusammen mit dem Objektkredit  beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Landrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Kulturförderung der Einwohnergemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Grundsatz
                            1  Die Einwohnergemeinden fördern Kulturangebote im Rahmen ihrer  finanziellen Möglichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fördern insbesondere die Kultur auf ihrem Gemeindegebiet und mit  besonderem Bezug zu ihrer Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Verantwortliche Stelle
                            Die Einwohnergemeinden bezeichnen eine Stelle, die für die Kulturförde  -  rung innerhalb der Gemeinde verantwortlich ist. Diese übernimmt insbeson  -  dere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kontaktstelle zum Kanton und zu anderen Einwohnergemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Förderung der Zusammenarbeit von öffentlichen und privaten Trägern  des kulturellen Lebens innerhalb der Gemeinde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Beratung von öffentlichen und privaten Trägern des kulturellen Lebens  innerhalb der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Der Regierungsrat  bestimmt, wann es in Kraft tritt  4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2022 (AB vom 29.  Oktober  2021).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Namen des Volkes  Der Landammann: Urban Camenzind  Der Kanzleidirektor: Roman Balli  5