Einführungsverordnung zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
                            241.1 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb  vom 17. April 1990  1  Der Landrat,  gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den  unlauteren Wettbewerb  2  ,  beschliesst:  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1       Zivilrechtsstreitigkeiten  1. einfaches und rasches Prozessverfahren  Für die Beurteilung von Streitigkeiten wegen unlauteren Wettbewerbs, für die gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes  gegen den unlauteren Wettbewerb ein einfaches und rasches Prozessverfahren vorgeschrieben ist, sind zuständig:  1.     der Kantonsgerichtspräsident bis zu einem Streitwert von Fr. 5000.-;  2.     die Kleine Kammer des Kantonsgerichts bei einem Streitwert, der Fr. 5000.- übersteigt;  3.     die Kleine Kammer des Kantonsgerichts bei Verfahren ohne Streitwert.  3  Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung  4   betreffend das beschleunigte  Verfahren.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       2. ordentliches Verfahren  5  Für die Beurteilung von Streitigkeiten wegen unlauteren Wettbewerbs ist unter dem Vorbehalt von § 1 als einzige  kantonale Instanz die Grosse Kammer des Kantonsgerichts zuständig.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3       Strafverfolgung  Die Strafverfolgung wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb obliegt den  ordentlichen Strafverfolgungsorganen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4       Rechtskraft  Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.  Sie tritt gemäss § 46 des Organisationsgesetzes  6   in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.