Einführungsverordnung zu den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Ehe- und Partnerschaftsvermittlung
                            1.3.2000 - 29   1  Einführungsverordnung  zu den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Ehe-  und Partnerschaftsvermittlung  vom 18. Januar 2000  1  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff  . 2 der Kantonsverfassung, in A  usführung  von Art. 406c Abs. 1 des Bundesg  esetzes vom 30. März 1911 betre  f-  fend  die  Ergänzung  des  Schweizer  ischen  Zivilgesetzbuches  (Fünft  er  Teil: Obligationenrecht; OR)  2  , Art. 52 Schlusstitel des Schweizerischen  Zivilgesetzbuches vo  m 10. Dezember 1907  3   sowie Art. 13 der Eidge-  nössischen Verordnung vom 10. November 1999 über die berufsmäss  i-  ge Vermittlung von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu   Ehe  oder fester Partnerschaft  4  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständige Behörde
                            Das Amt für Industrie, Gewerbe u  nd Arbeit ist die zuständige ka  ntonale  Behörde für:  1.  die Erteilung, die Erneuerung, den Entzug und die Aufhebung  der  Bewilligung für die ber  ufsmässige Vermittlung von Personen oder  an Personen aus dem Ausland zu  m Zwecke der Eingehung der  Ehe oder einer festen Partnerschaft;  2.  die Ausübung der Aufsicht über die im Kanton ansässigen Verm  itt-  lungsstellen;  3.  die Entgegennah  me der Kaution.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Rechtsmittel
                            Verfügungen des  Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit können  binnen 20 Tagen seit der Zustellu  ng mit Beschwerde bei der zust  gen Direktion ange  fochten werden.  Entscheide der zuständigen Direktion können binnen 20 Tagen sei  t  der Zustellung mit Beschwerde be  im Verwaltungsge  richt angefocht  en  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 3 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch de  n  Bund am 1. Februar 2000 in Kraft.  Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessamm  lung  aufzunehmen.  ____________________  1    A 2000, 113; vom Bund genehmigt am 16. Februar 2000  2    SR 220  3    SR 210  4    SR 221.218.2