Einführungsverordnung zu den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Miete und die nichtlandwirtschaftliche Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen
                            Einführungsverordnung  zu den bundesrechtlichen Bestimmungen über die  Miete und die nichtlandw  irtschaftliche Pacht von Wohn-  und Geschäftsräumen  (Einführungsverordnung Miet- und Pachtrecht)  vom 4. Juli 1990  1  Der Landrat,  gestützt  auf  Art.  60  der  Kantonsverf  assung,  in  Ausführung  von  Art.  52  Abs.  2  des  Schlusstitels  des  Schw  eizerischen  Zivilgesetzbuches  vom  10. Dezember 1907  2  ,  beschliesst  :  I.      ALLGEMEINE  BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            Diese  Verordnung  regelt  den  Vollzug  der  Bestimmungen  des  Bundes-  gesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizeri-  schen Zivilgesetzbuches (Fünfter  Titel: Obligationenrecht [OR]  3   über die  Miete  (Art.  253-274g  OR)  sowie  der  Bestimmungen  des  Obligationen-  rechts  über  die  nichtlandwirtschaftliche  Pacht  von  Wohn-  und  Ge-  schäftsräumen (Art. 275-304 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Form des Abschlusses v
                            on Mietv  erträgen bei Wohn-  räumen  1  Die  Vertragsparteien  sind  gestützt  auf  Art.  270  Abs.  2  OR  verpflich-  tet, beim Abschluss von neuen Mietverträgen  bei  Wohnräumen  ein  von  der  kantonalen Schlichtungsbehörde genehmigtes Formular zu verwen-  1    A 1990, 1279, 1545; in Kraft seit 1. Juli 1990; vom Bundesrat genehmigt am 9. Novem-  ber 1990  2    SR 210  3    SR 220  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Miet- und Pachtrecht - EV  den.  2  Die  obligatorische Verwendung des Formulars gemäss Abs. 1 gilt für  das ganze Kantonsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Formular bei gestaffelten Mietzinsen
                            Der Vermieter von Wohn- und Geschä  ftsräumen ist berechtigt, die Mit-  teilung der Erhöhung des Mietzinses bei   gestaffelten Mietzinsen mittels  der Zustellung einer Kopie der  Mietzinsvereinbarung  vorzunehmen  (Art.  19  Abs.  2  der  eidgenössischen  Verordnung  vom  9.  Mai  1990  über  die  Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen [VMWG]  1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bezug v
                            on Formularen  Die  Formulare  gemäss  §  8  Abs.  2  Ziff.  8  bis  10  können  bei  den  Ge-  meindekanzleien zum Einzelpreis von Fr. 0.50 bezogen werden.  II.     ORGANISATION
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zuständiges Departement
                            Dem  zuständigen  Departement  obliegt  der  Vollzug  der  Gesetzgebung  über  die  Miete  und  die  nichtlandwirtschaftliche  Pacht  von  Wohn-  und  Geschäftsräumen;  es  hat  alle  nach  der  Bundesgesetzgebung  in  die  Zuständigkeit  des  Kantons  fallenden  Massnahmen  und  Entscheide  zu  treffen,  die  nicht  einer  andern  Behörde  oder  Instanz  zugewiesen  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Schlichtungsbehörde
                            1. Zusammensetzung  dem  Vorsitzenden  und  je  einem  Vertreter  von  Vermieter-  und  Mieter-  verbänden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 2. Wahl
                            1  Der  Regierungsrat  wählt  auf  die  verfassungsmässige  Amtsdauer  ei-  ne  kantonale Schlichtungsbehörde von dr  ei Mitgliedern; der Kantonsge-  richtspräsident II gehört ihr von Amtes wegen als Präsident an.  1    SR 221.213.11  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Miet- und Pachtrecht - EV  2  Der  Regierungsrat  wählt  den Sekretär und bezeichnet für jedes Mit-  glied einen Stellvertreter.  3  Die  kantonalen  Vermieter-  und  Mieterverbände  haben  das  Recht,  dem  Regierungsrat  Vorschläge für die Wahl von Vertretern der Vermie-  ter und Mieter zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 3. Aufgaben
                            1  Die  Schlichtungsbehörde  hat  alle  nach  der  Bundesgesetzgebung  in  ihre Zuständigkeit fallenden Massnahmen und Entscheide zu treffen.  2  Sie ist zuständig für:  1.  Beratung der Parteien (Art. 274a  Abs. 1 lit. a) OR);  2.  Versuch, eine Einigung zwisc  hen den Parteien  herbeizuführen  (Art.  274a  Abs. 1 lit. b) OR);  2a)  1  Durchführung des V  ermittlerversuches   anstelle des  Friedensrichters  in  allen  Streitigkeiten  aus  Miete  oder  Pacht  unbeweglicher  Sachen  (Art. 274a  Abs. 1 lit. b) OR);  3.  Ent  scheid  über  die  Anspruchs  berechtigung  bei  hinterlegten  Miet-  beziehungsweise  Pachtzinsen  (Ar  t.  259i  OR  beziehungsweise  Art.  288 OR);  4.  Ent  scheid über die Zulässigkeit einer Kündigung durch  den  Vermie-  ter  oder  den  Mieter  beziehungsweise  den  Verpächter  oder  den  Pächter (Art. 273  Abs. 1 OR beziehungsweise  Art. 300 OR);  5.  Ent  scheid  über  die  Erstreckung  des  Miet-  beziehungsweise  Pacht-  verhältnisses  (Art.  273  Abs.  2  und  3  OR  beziehungsweise  Art.  300  OR);  6.  Überweisung  von  Begehren  des  Mieters  an  den  Kantonsgericht  s-  präsidenten I, wenn ein  Ausweis  ungsverfahren hängig ist (Art. 274a  Abs  . 1 lit. d) OR);  7.  Fällung  von  Schiedsgericht  sent  scheiden  (Art.  274a  Abs.  1  lit.  e)  OR);  8.  Genehmigung  des  Formulars  für  die  Kündigung  durch  den  Vermie-  ter  beziehungsweise  den  V  erpächter  (Art.  266  1  OR  beziehungs-  weise  Art. 298 OR);  9.  Genehmigung  des  Formulars  für  die  Mitteilung  von  Mietzinserhö-  hungen und andern einseitigen V  ertragsänderungen (Art. 269d OR,  Art. 19 VMWG);  10.  Genehmigung des Formulars gemäss § 2;  1    Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 6.   Februar 1991, A 1991, 268, 760; vom EDI  genehmigt am 9. April 1991  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Miet- und Pachtrecht - EV  11.  Entgegennahme  von  Miet-  beziehungsweise  Pachtzinszahlungen  als  kantonale  Hinterlegungsstelle  (Art.  259g  OR  beziehungsweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 288 OR);  12.  Erfüllung  der  weitern  ihr  durch  die  Gesetzgebung  zugewiesenen  Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Kantonsgerichtspräsident
                            Der Kantonsgerichtspräsident I ist zuständig für:  1.  Verfügung der Rückgabe des Miet- beziehungsweise  Pachtgegens-  tandes  nach  Ablauf  der  Vertragsdauer (Art. 267 OR beziehungswei-  se  Art. 299 OR);  2.  Verfügung  betref  fend  die  Wahrung  des  Retentionsrecht  s  des  V  er-  mieters  beziehungsweise  V  erpächters  von  Geschäf  tsräumen  (Art.  268b OR beziehungsweise  Art. 299c OR);  3.  Verfügung der Rückgabe des Miet- beziehungsweise  Pachtgegens-  tandes  nach  erfolgter  ausserordentlicher  Kündigung  sowie  V  erfü-  gung  über  die  Erstreckung  des  Miet-  beziehungsweise  Pachtver-  hältnisses (Art. 274g OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9a Kleine Kammer des Kantonsgerichts
                            1  Die Kleine Kammer des Kantonsgerichts ist zuständig für:  1.  Ent  scheid  betref  fend  die  Kündi  gung  und  die  Erstreckung  des  Miet-  beziehungsweise Pachtverhältnisses (Art. 273  Abs. 5 und  Art. 274  f  OR beziehungsweise  Art. 300 OR);  2.  Ent  scheid  betref  fend  den  Mietzins  bei  der  Miete  von  Wohn-  und  Geschäf  tsräumen (Art. 270, 270 a und 274 f OR);  3.  Ent  scheid  betref  fend  andere  einseitige  Vertragsänderungen  durch  den V  ermieter bei W  ohn- und Geschäf  tsräumen (Art. 270 b und  274 f OR);  4.  Ent  scheid  betref  fend  die  Anspru  chsberechtigung  bei  hinterlegten  Miet- beziehungsweise Pachtzinsen (Art. 259 i  Abs. 2 OR).  1    Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 23. März 1994, A 1994, 775, 1268; in Kraft  seit 24. April 1994  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Miet- und Pachtrecht - EV
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Weitere Gerichtsbehörden
                            1  Für  die  weitern dem Richter zugewiesenen Angelegenheiten richtet sich  die Zuständigkeit der mit dem Vollzug  der Zivilgerichtsbarkeit beauftrag-  ten Behörden nach den Art. 12-16a des Gerichtsgesetzes.  2  III.    VERFAHREN  1.  Verfahren v  or den Schlichtungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Beratung
                            Der  Präsident  beziehungsweise  der  Sekretär  der  Schlichtungsbehörde  berät die Parteien in Miet- und Pachtfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Gütliche Einigung
                            Die Schlichtungsbehörde versucht anlä  sslich  der Beratung der Parteien  und während des Verfahrens, zwischen den Parteien eine gütliche Eini-  gung herbeizuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Einleitung des Verfahrens
                            1  Um  einen  Rechtsstreit  einzuleit  en,  ist  der  Schlichtungsbehörde  ein  schriftliches Gesuch im Doppel einzureichen.  2  Das Gesuch hat zu enthalten:  1.  die genaue Bezeichnung der Parteien;  2.   die  Recht  sbegehren;  3.  eine  kurze  Darstellung  des  Sachverhaltes  unter  Angabe  der  Be-  weismittel und Beilage der Urkunden;  4.  das  Datum  und  die  Unterschrif  t  des  Gesuchstellers  oder  seines  Vertreters.  3  Das  Doppel  des  Gesuches  ist  von  der  Schlichtungsbehörde  dem  Beklagten zusammen mit der Vorladung zur Verhandlung zuzustellen.  1    Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 23. März 1994, A 1994, 775, 1268; in Kraft  seit 24. April 1994  2    NG 261.1  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Miet- und Pachtrecht - EV
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Aufschiebende Wirkung
                            Die  Kündigungsanfechtung  und  das  Begehren  um  Erstreckung  des  Miet-  oder  Pachtverhältnisses  haben  aufschiebende  Wirkung;  der  Vor-  sitzende kann die aufschiebende Wirkung jederzeit entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Kostentragung
                            1  Das Verfahren vor der Schlicht  ungsbehörde ist grundsätzlich kosten-  los.  2  Bei mutwilliger Prozessführung kann die fehlbare Partei gemäss den  Bestimmungen der Prozesskostenverordnung  1   zur Bezahlung der amtli-  chen  Kosten und zur Leistung einer Entschädigung an die Gegenpartei  verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Ergänzende Bestimmungen
                            Das  Verfahren  richtet  sich  im  übrigen  nach  den  Bestimmungen  der  Zi-  vilprozessordnung  2   über das beschleunigte Verfahren.  2.  Verfahren v  or den Gerichtsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Grundsatz
                            Das  Verfahren vor den Gerichtsbehörden richtet sich nach den Bestim-  mungen der Zivilprozessordnung über das beschleunigte Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Ausw
                            eisung  Das  Gesuch  betreffend  Rückgabe  des  Miet-  beziehungsweise  des  Pachtgegenstandes  kann  schon  vor  Abl  auf  der  Vertragsdauer  gestellt  werden,  wenn  aus  dem  Verhalten  des  Mieters  oder  Pächters  hervor-  geht,  dass  er  den  Miet-  beziehungsweise  Pachtgegenstand  nicht  frist-  gemäss zurückgeben will.  1    NG 261.11  2    NG 262.1  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Miet- und Pachtrecht - EV  IV.  ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Hängige Verfahren
                            Die  bei  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  anhängigen  Fälle  sind  nach  dem bisherigen Verfahren zu Ende zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Änderung der Prozesskostenv
                            erordnung  Die Verordnung vom 8. Januar 1977 über die  Kosten  im  Verfahren  vor  den Gerichten (Prozesskost  enverordnung) lautet neu:  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Rechtskraft
                            1  Diese Verordnung untersteht dem faku  ltativen Referendum; sie ist im  Amtsblatt zu veröffentlichen.  2  Sie  tritt  unter  dem  Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat  gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes  1   rückwirkend auf den 1. Juli  1990 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.  3  Alle  mit  ihr  in  Widerspruch  stehenden  Bestimmungen  sind  aufgeho-  ben,  insbesondere  §  12  und  §  13  der  Einführungsverordnung  vom  3.  Juli  1976  zum  Obligationenrecht  2    sowie  §  35  der  Einführungsverord-  nung  vom  20. Mai 1978 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und  Konkurs  3  .  1    NG 151.1  2    NG 221.1  3    NG 271.1  7