Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Persönlichkeitsschutz
                            211.14 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den  Persönlichkeitsschutz  vom 29. November 1985  1  Der Landrat,  gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 28 und folgende des Schweizerischen  Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907  2  ,  beschliesst:  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1       Zuständigkeit  1. Klage wegen Störung in den persönlichen      Verhältnissen  Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung von Klagen wegen Störung in den persönlichen Verhältnissen gemäss Art.  28 und folgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zuständig.  Der Kantonsgerichtspräsident ist zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 28c des Schweizerischen  Zivilgesetzbuches zuständig.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       2. Klage betreffend das Recht auf Gegendarstellung  Der Kantonsgerichtspräsident ist für die Beurteilung von Klagen betreffend das Recht auf Gegendarstellung gemäss Art.  28g und folgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zuständig.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3       Verfahren  Das Verfahren richtet sich unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen nach der Zivilprozessordnung  3  ;  Klagen betreffend das Recht auf Gegendarstellung werden im Befehlsverfahren gemäss § 192 und folgende der  Zivilprozessordnung durchgeführt.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4       Rechtskraft  Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.  Sie tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes  4  in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.