Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
                            OGS 2003, 49 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. März 2001 1 (Stand 1. Juli 2010) Gemäss    Beschluss    des    Interkantonalen    Organs    (InöB)    und    mit Zustimmung  der  Mitglieder  der  Schweizerischen  Bau- ,  Planungsund Umweltschutz dir ektoren- Konferenz (BPUK) vom 15. März 2001 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            2 Zweck 1 Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentlichen Beschaffungen  der  Kantone,  Gemeinden  und  anderer  Träger  kantonaler oder  kommunaler  Aufgaben.  Sie  be zieht  dabei  auch  Dritte  ein,  soweit diese durch internationale Verträge verpflichtet werden. 2 Sie  will  die  Vergaberegeln  durch  gemeinsam  bestimmte  Grundsätze harmonisieren, sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Govern- ment  Procurement  Agreement  (GPA)  und  dem  Abkommen  zwischen  der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidge nossenschaft über   bestimmte   Aspekte   des   öffentlichen   Beschaffungswesens   ins kantonale Recht umsetzen. 3 Ihre Ziele sind insbesondere: a.  Förderung  des  wirksamen  Wettbewerbs  unter  den  Anbieterinnen  und Anbietern; b.  Gewährleistung    der    Gleichbehandlung    aller    Anbieterinnen    und Anbieter sowie einer unparteiischen Vergabe; c.   Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren; d.  wirtschaftliche Verwendung öffentl icher Mittel. 1 OGS  2003,  49  (SR 172.056.5),  geändert  durch  Beschl uss  des  InöB  im  März/Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (OGS 2011, 65) ; die ursprüngliche Vereinbarung vom 25. November    1994    wurde    am    15. März    2001    revidiert.    Der    revidierten Vereinbarung sind sämtliche Kantone beigetreten 2 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 2
                            3 Vorbehalt anderer Vereinbarungen Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor: a.  unter sich bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erweiterung des  Anwen dungsbereiches  dieser  Vereinbarung  zu  schliessen  oder ihre Zusam menarbeit auf anderem Weg weiterz uentwickeln; b.  Vereinbarungen   mit   den   Grenzregionen   und   Nachbarstaaten   zu schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            4 Durchführung Die    zuständigen    Behörden    jedes    Kantons    erlassen    Ausführungs bestimmungen, die der Ve reinbarung entsprechen müssen. 2. Abschnitt 5 (...)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            6 Interkantonales Organ 1 Die  Mitglieder  der  an  der  Vereinbarung  beteiligten  Kantone  in  der Schweizerischen Bau- , Planungsund Umweltschutzdirektoren- Konferenz bilden  das  Interkantonale  Organ  für  das  öffentliche  Beschaffungswesen (InöB). 2 Das Interkantonale Organ ist zuständig für: a.  Änderung  der  Vereinbarung  unter  Vorbehalt  der  Zustimmung  der beteiligten Kant one; b.  Erlass von Vergaberichtlinien; c.   Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte; c. bis Entgegennahme und  Weiterleitung  eines  Gesuches  um  Befreiung von Auftraggebe rinnen und Auftraggebern von der Unterstellung unter diese   Vereinbarung,   sofern   andere   Unternehmen   die   Möglichkeit haben,  diese  Dienstleistungen  in  demselben  geographischen  Gebiet unter     im     Wesentlichen     gleichen     Bedingungen     anzubieten (Ausklinkklausel); d.  (...) e.  Kontrolle  über  die  Durchführung  der  Vereinbarung  durch  die  Kantone und Bezeic hnung einer Kontrollstelle; 3 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001 4 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001 5 Titel aufgehoben durch Beschluss des InöB vom 15. März 2001 6 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 f.   Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der Vereinba rung; g.  Tätigkeiten  als  Kontaktstelle  im  Rahmen  der  internationalen  Ver ein- barungen; h.  Bezeichnung  der  kantonalen  Delegierten  in  nationalen  und  inter nationalen    Gremien    sowie    Genehmigung    der    entsprechenden Geschäfts reglemente. 3 Das  Interkantonale  Organ  t rifft  seine  Entscheide  mit  Dreiviertelmehrheit der  Anwesenden,  sofern  mindestens  die  Hälfte  der  beteiligten  Kantone vertreten  ist.  Jeder  beteiligte  Kanton  hat  eine  Stimme,  die  von  einem Mitglied der Kantonsregierung wahrgenommen wird. 4 Das    Interkantonale Organ    arbeitet    mit    den    Konferenzen    der Vorsteherinnen  und  Vorsteher  der  betroffenen  kantonalen  Direktionen und mit dem Bund zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            7 ... 3. Abschnitt: Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            bis 8 Abgrenzung 1 Es  wird  zwischen  einem  Staatsvertragsbereich  und  einem  von  Staats verträgen nicht er fassten Bereich unterschieden. 2 Im  Staatsvertragsbereich  werden  die  Verpflichtungen  aus  den  inter nationalen Verträgen ins kantonale Recht umgesetzt. 3 Im  von  Staatsverträgen  nicht  erfassten  Bereich  werden  innerstaatliche Bestimmungen der Kantone harmonisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            9 Auftragsarten 1 Im  Staatsvertragsbereich  findet  diese  Vereinbarung  Anwendung  auf  die in den Staatsver trägen definierten Aufträge, insbesondere: a.  Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten; b.  Lieferaufträge  über  die  Beschaffung  beweglicher  Güter,  namentlich durch Kauf, Lea sing, Miete, Pacht oder Mietkauf; 7 Aufgehoben durch Beschluss des InöB vom 15. März 2001 8 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001 9 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15 . März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 c.   Dienstleistungsaufträge. 2 Im    von    Staatsverträgen    nicht    erfassten    Bereich    findet    diese Vereinbarung Anwendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            10 Schwellenwerte 1 Die   Schwellenwerte   im   Staatsvertragsbereich   sind   im   Anhang 1 auf geführt. 1bis Die  Schwellenwerte  im  von  Staatsverträgen  nicht  erfassten  Bereich sind im Anhang 2 aufgeführt . 1ter Die  Mehrwertsteuer  wird  bei  der  Schätzung  des  Auftragswertes  nicht berücksichtigt. 2 Werden  für  die  Realisierung  eines  Bauwerkes  mehrere  Bauaufträge vergeben,  ist  im  Staatsvertragsbereich  der  Gesamtwert  der  Hoch- und Tiefbauarbeiten  massgebend.  Bau aufträge  im  Staatsvertragsbereich,  die je  einzeln  den  Wert  von  zwei  Millionen  Franken  nicht  erreichen  und zusammengerechnet  20 Prozent  des  Wertes  des  gesamten  Bauwerkes nicht  überschreiten,  müssen  mindestens  nach  den  Bestimmungen  des von    Staatsverträgen    nicht    erfassten    Bereiches    vergeben    werden (Bagatell klausel).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            11 Auftraggeberin und Auftraggeber 1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung: a.  Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf kantonaler     oder     kommunaler     Ebene,     mit     Ausnahme     ihrer kommerziellen oder industriellen Täti gkeiten; b.  (...) c.   Behörden   sowie   öffentliche   und   private   Unternehmen,   die   mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in  den  Sektoren  Wasser,  Energie- und  Verkehrsversorgung  sowie Tele kommunikation. Sie   unterstehen   dieser   Vereinba rung   nur   für Aufträge,  die  sie  zur  Durchführung  ihrer  in  der  Schweiz  ausgeübten Tätigkeit in diesen Bereichen vergeben; d.  weitere  Auftraggeberinnen  und  Auftraggeber  gemäss  den  entspre- chenden Staat sverträgen. 10 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001 11 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 2 Im  von  Staat sverträgen  nicht  erfassten  Bereich  unterstehen  dieser Vereinbarung überdies: a.  andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme derer komme rziellen oder industriellen Tätigkeiten; b.  Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 % der Gesamtkosten  mit öffentlichen Geldern subventioniert werden. 3 Vergaben,   an   denen   mehrere   Auftraggeberinnen   und   Auftraggeber gemäss Absatz 1 und 2 beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz der Hauptauftraggeberin  oder  des  Hauptauf traggebers.  Vergaben  durch  eine gemeinsame    Trägerschaft    unterstehen    dem    Recht    am    Sitz    der Trägerschaft.   Hat   diese   keinen   Sitz,   gilt   das   Recht   am   Ort   des Schwergewichts  der  Tätigkeit  oder  der  Arbeitsausführung.  Abwei chende Vereinbarungen bleiben vorbehalten. 4 Vergaben   einer   Auftraggeberin   oder   eines   Auftraggebers   gemäss Absatz 1  und  2,  deren  Ausführung  nicht  im  Rechtsgebiet  ihres  Sitzes erfolgt, unterstehen dem Recht am Ort des Sitzes der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder am Ort des Schwergewichts der T ätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            12 Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht Diese  Vereinbarung  ist  anwendbar  auf  Angebote  von  Anbieterinnen  und Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben: a.  in einem beteiligten Kanton; b.  in   einem   Staat,   der   durch   einen   Staatsvertrag   zum   öffentlichen Beschaffungswesen verpflichtet ist. c.   (...)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            13 Ausnahmen 1 Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf: a.  Aufträge  an  Behinderteninstitutionen,  Wohltätigkeitseinrichtungen  und Strafanstalten; b.  Aufträge, die im Rahmen von Agrarund Ernährungshilfsprogram men erteilt werden; c.   Aufträge,  die  aufgrund  eines  Staatsvertrages  über  ein  gemeinsam  zu verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben wer den; d.  Aufträge,   die   aufgrund   eines   besonderen   Verfahrens   einer   inter nationalen Organis ation vergeben werden; 12 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001 13 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 e.  Auft räge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und     für     die     Erstellung     von     Bauten     der     Kampf und Führungsinfrastruktur von Gesamtverteidigung und Armee. 2 Die  Auftraggeberin  und  der  Auftraggeber  brauchen  einen  Auftrag  nicht nach den Besti mmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn: a.  dadurch   die   öffentliche   Ordnung   oder   die   öffentliche   Sicherheit gefährdet sind; b.  der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen dies erfordert; oder c.   dadurch  bestehende  Schutzrechte  des  geistigen  Eigentums  ver letzt würden. 4. Abschnitt: Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Allgemeine Grundsätze Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze ei ngehalten: a.  Nichtdiskriminierung  und  Gleichbehandlung  der  Anbieterinnen  und Anbieter; b.  wirksamer We ttbewerb; c.   Verzicht auf Abgebotsrunden; d.  Beachtung der Ausstandsregeln; e.  Beachtung         der         Arbeitsschutzbestimmungen         und         der Arbeitsbedingungen für Arbei tnehmerinnen und Arbeitnehmer; f.   Gleichbehandlung von Frau und Mann; g.  Vertraulichkeit von Informat ionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            14 Verfahrensarten 1 Es werden folgenden Verfahrensarten unterschieden: a.  das   offene   Verfahren,   bei   dem   die   Auftraggeberin   oder   der Auftraggeber  den  ge planten  Auftrag  öffentlich  ausschreibt  und  alle Anbieterinnen und Anbieter ein Ange bot einr eichen können; b.  das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftrag- geber den ge planten Auftrag öffentlich ausschreibt. Alle  Anbieterinnen  und  Anbieter  können  einen  Antrag  auf  Teilnahme einreichen.   Die   Auftraggeberin   oder   der   Auftraggeber   bestimmt 14 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 aufgrund  von  Eignungskriterien  die  Anbieterinnen  und  Anbieter,  die ein    Angebot    einreichen    dürfen.    Die    Auftraggeberin    oder    der Auftraggeber    kann    in    der    Ausschreibung    die    Zahl    der    zur Angebotsabgabe      eingeladenen      Anbie terinnen      und      Anbieter beschr änken,    wenn    sonst    die    Auftragsver gabe    nicht    effizient abgewickelt  werden  kann.  Dabei  muss  ein  wirksamer  Wettbewerb gewährleistet sein; b. bis das   Einladungsverfahren,   bei   dem   die   Auftraggeberin   oder   der Auftraggeber  be stimmt,  welche  Anbieterinnen  oder  Anbieter  ohne Ausschreibung  direkt  zur  Ange botsabgabe  eingeladen  werden.  Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber muss wenn möglich mindes tens drei Angebote einholen; c.   das  freihändige  Verfahren,  bei  dem  die  Auftraggeberin  oder  der Auftraggeber einen Auftrag ohne Ausschreibung direkt vergibt. 2 (...) 3 Wer  einen  Planungsoder  Gesamtleistungswettbewerb  veranstaltet, regelt im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall.  Die  Auftraggeberin  oder  der  Auftraggeber  kann  dabei  ganz oder   teil weise   auf   einschlägige   Bestimmungen   von   Fachver bänden verweisen,  soweit  solche  Bestimmungen  nicht  gegen  die  Grundsätze dieser Verei nbarung verstossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            bis 15 Wahl der Verfahren 1 Aufträge  im  Staatsvertragsbereich  können  wahlweise  im  offenen  oder sele ktiven Verfahren vergeben werden. In besonderen Fällen gemäss den internationalen Verträgen können sie im freihändigen Verfahren vergeben werden. 2 Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich können gemäss den  Schwellen werten  im  Anhang 2  überdi es  im  Einladungsoder  im freihändigen Verfahren vergeben werden. 3 Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für die  Verfahren  tief ere  Schwellenwerte  ansetzen.  Daraus  dürfen  keine Gegen rechtsvorbehalte abgeleitet werden. 15 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 13
                            16 Kantonale Ausführungsbestimmungen Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten: a.  die   notwendigen   Veröffentlichungen   sowie   die   Publikation   der Schwellen werte; b.  die       Bezugnahmen       auf       nichtdiskriminierende       technische Spezifik ationen; c.   die  Bestimmung  von  aus reichenden  Fristen  für  die  Einreichung  der Angebote; d.  ein  Verfahren  zur  Überprüfung  der  Eignung  der  Anbieterinnen  und Anbieter nach ob jektiven und überprüfbaren Kriterien; e.  die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und Anbieter, die  in  ständigen  Listen  der  beteiligten  Kantone  ei ngetragen sind; f.   die    geeigneten    Zuschlagskriterien,    die    den    Zuschlag    an    das wirtschaftlich günstigste Angebot gewährleisten; g.  den Zuschlag durch Verfügung; h.  die Mitteilung und kurze Begründung des Zus chlages; i.    die  Beschränkung  von  Abbruch  und  Wiederholung  des  Vergabever fahrens auf wic htige Gründe; j.    die Archivierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Vertragsschluss 1 Der  Vertrag  mit  der  Anbieterin  oder  dem  Anbieter  darf  nach  dem Zuschlag nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn,   die   Beschwerdeinstanz   habe   der   Beschwerde   aufschieben de Wirkung erteilt. 2 Ist  ein  Beschwerdeverfahren  ohne  aufschiebende  Wirkung  gegen  den Zuschlag  hängig,  so  teilt  die  Auftraggeberin  oder  der  Auftraggeber  den Vertragsschluss umgehend der B eschwerdeinstanz mit. 16 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 5. Abschnitt: Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            17 Beschwerderecht und Frist 1 Gegen  Verfügungen  der  Auftraggeberin  oder  des  Auftraggebers  ist  die Beschwerde  an  eine  unabhängige  kantonale  Instanz  zulässig.  Diese entscheidet endgülti g. 1bis Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gel ten: a.  die Ausschreibung des Auftrags; b.  der  Entscheid  über  Aufnahmen  einer  Anbieterin  oder  eines  Anbieters in eine ständige Liste gemäss Art. 13 Bst. e; c.   der  Entscheid  über  Auswahl  der  Teilnehmerinnen  und  Teilnehmer  im selektiven Ver fahren; d.  der Ausschluss aus dem Verfahren; e.  der  Zuschlag,  dessen  Widerruf  oder  der  Abbruch  des  Vergabever fahrens. 2 Beschwerden  sind  schriftlich  und  begründet  innert  zehn  Tagen  seit Eröffnung der Verfügungen einzureichen. 2bis Es gelten keine Gerichtsferien. 3 Fehlen  kantonale  Ausführungsbestimmungen,  ist  das  Bundesgericht  für Beschwerden,  welche  die  Anwendung  dieser  Vereinbarung  betref fen, zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Beschwerdegründe 1 Mit der Beschwerde können gerügt werden: a.  Rechtsverletzungen,  einschliesslich  Überschreitung  oder  Missbrauch des Ermes sens; b.  unrichtige   oder   unvollständige   Feststellung   des   rechtserheblichen Sachverhaltes. 2 Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden. 3 Fehlen       kantonal e       Ausführungsbestimmungen,       können       die Bestimmungen dieser Vereinba rung direkt geltend gemacht werden. 17 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Aufschiebende Wirkung 1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 2 Die  Beschwerdeinstanz  kann  auf  Gesuch  oder  von  Amtes  wegen  die aufschiebende  Wi rkung  erteilen,  wenn  die  Beschwerde  als  ausreichend begründet  erscheint  und  keine  über wiegenden  öffentlichen  oder  privaten Interessen entgegenstehen. 3 Wird  die  aufschiebende  Wirkung  auf  Gesuch  der  Beschwerdeführerin oder   des   Beschwer deführers   angeordnet   und   kann   sie   zu   einem bedeutenden  Nachteil  führen,  kann  die  B eschwerdeführerin  oder  der Beschwerdeführer innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von S icherheiten für die Verfahrens kosten und mögliche Parteientschädigungen verpflichtet we rden. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, wird der Entscheid über die aufschieben de Wirkung hinfällig. 4 Die  Beschwerdeführerin  oder  der  Beschwerdeführer  sind  verpflichtet, den   Schaden   zu   e rsetzen,   der   aus   der   aufschiebenden   Wirkung entstanden ist, wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt ha ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Entscheid 1 Ist  der  Vertrag  noch  nicht  abgeschlossen,  kann  die  Beschwerdeinstanz die  Aufhebung  der  Verfügung  beschliessen  und  in  der  Sache  selbst entscheiden  oder  sie  an  die  Auftraggeberin  oder  den  Auftrag geber  mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen. 2 Ist  der  Vertrag  bereits  abgeschlossen  und  erweist  sich  die  Beschwerde als  begründet,  stellt  die  Beschwerdeinstanz  fest,  dass  die  Verfügung rechts widrig ist. 6. Abschnitt: Überwachung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Kontrollen und Sanktionen 1 Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor und  nach  dem  Zuschlag  durch  die  Auftraggeberinnen  oder  Auf traggeber und die Anbieterinnen und Anbieter. 2 Sie   sehen   Sanktionen   für   den   Fall   der   Verletzung der   Vergabe- bestimmungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Beitritt und Austritt 1 Jeder   Kanton   kann   der   Vereinbarung   beitreten,   indem   er   seine Beitrittserklärung dem Inter kantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt. 2 Der  Austritt  k ann  auf  das  Ende  eines  Kalenderjahres  erfolgen.  Er  ist sechs Monate im vor aus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt dem Bund mitteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            18 Inkrafttreten 1 Die  Vereinbarung  tritt,  sobald  ihr  zwei  Kantone  beigetreten  sind,  durch Veröffentlichung  in  der  amtlichen  Sammlung  der  Bundesgesetze  und  für weitere  Mitglieder  mit  der  Veröffentl ichung  ihres  Beitrittes  im  gleichen Organ in Kraft. 19 2 Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung. 3 Im  Verhältnis  zu  den  Kantonen,  welche die  vorliegend  geänderten Bestimmungen   vom   15.   März   2001   nicht   übernommen   haben,   gilt weiterhin die unveränderte Vereinbarung vom 25. November 1994 20 .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Übergangsrecht 1 Die  Vereinbarung  gilt  für  die  Vergabe  von  Aufträgen,  die  nach  dem Inkrafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wur den. 2 Im  Fall  eines  Austrittes  gilt  die  Vereinbarung  für  die  Vergabe  von Aufträgen,  die  vor  dem  Ende  des  Kalenderjahres,  auf  das  der  Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden. 18 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001 19 Siehe SR 172.056.5 / Vereinbarung in Kraft seit 28. Januar 2003 20 SR 172.056.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Anhang 1: Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich 21 a.  Government       Procurement       Agreement       GPA 22 (WTO Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen) Auftraggeber in Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Bauarbeiten (Gesam twert) Lieferungen Dienstleistungen Kantone 8'700’000 (5'000’000) 350’000 (200'000) 350’000 (200'000) Behörden und öffentl iche Unternehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Telekommunik ation 8'700’000 (5'000’000) 700’000 (400'000) 700’000 (400'000) b.  Gemäss   Bilateralem   Abkommen   zwischen   der   Europäischen Gemeinschaft   und   der   Schweizerischen   Eidgenossenschaft 23 sind  auch  folgende  Auftraggeberinnen  und  Auftra ggeber  dem Staats vertragsbereich unterstellt: Auftraggeberin Auftra ggeber Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Bauarbeiten (Gesa mtwert) Lieferungen Dienstleistungen Gemeinden / Bezirke 8'700’000 (6'000’000) 350’000 (240'000) 350’000 (240'000) Private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rec hten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr (inkl. Drahtsei lbahnen und Sk iliftanl a gen) 8'700’000 (6'000’000) 700’000 (480'000) 700’000 (480'000) 21 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom März/Juni 2010 22 SR 0.632.231.422 23 SR 0.172.052.68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Öffentliche sowie auf grund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Be reich des Schienenver kehrs und der Gasund Wärm eversorgung 8'000’000 (5'000'000) 640’000 (400'000) 640’000 (400'000) Öffentliche sowie auf grund eines besonde ren oder ausschliessl ichen Rechts tätige pr ivate Unternehmen im Bereich der Telekom munikation 8'000’000 (5'000'000) 960’000 (600'000) 960’000 (600'000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Anhang 2: Schwel lenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich 24 Verfahrensarten Lieferungen (Auftrag swert CHF) Dienstleistungen (Auftragswert CHF) Bauarbeiten (Auftragswert CHF) Bauneben gewerbe Bauhaupt gewerbe Freihändige Verga be unter 100’000 unter 150’000 unter 150’000 unter 300’000 Einladungsverfahren unter 250’000 unter 250’000 unter 250'000 unter 500’000 offenes / selektives Verfahren ab 250’000 ab 250’000 ab 250’000 ab 500’000 24 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. März 2001