Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden
                            171.15 Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden  vom 28. September 1994  Der Landrat,  gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 186 des Gesetzes vom 28. April 1974 über  Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz)  2  ,  beschliesst:  I.     ALLGEMEINDE BESTIMMUNGEN  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1       Geltungsbereich  Diese Verordnung ist anwendbar für die politischen Gemeinden, die Schulgemeinden und die Gemeindeverbände.  In dieser Verordnung werden die politischen Gemeinden, die Schulgemeinden und die Gemeindeverbände als  Gemeinden bezeichnet.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Kontenplan  Der vom Regierungsrat am 22. August 1994 festgelegte Kontenplan ist für die Gemeinden verbindlich; er ist für die  Gemeindeverbände sinngemäss anwendbar.  II.     ABSCHREIBUNGEN  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3       Obligatorische Abschreibung auf dem Verwaltungsvermögen  Die Abschreibungen werden auf dem Buchwert des Verwaltungsvermögens zu Beginn des Rechnungsjahres  vorgenommen und betragen jährlich:  1.     25 Prozent bei Mobilien (Mobiliar, Maschinen, Einrichtungen und Fahrzeuge);  2.     10 Prozent bei Tiefbauten unter Einbezug des Landerwerbs (Strassen, Trottoirs, Parkplätze, Bachverbauungen  usw.);  3.     5 Prozent bei Hochbauten unter Einbezug des Landerwerbs; solange Hochbauten noch nicht bezugsbereit sind,  kann die obligatorische Abschreibung bis auf 3 Prozent des Buchwertes reduziert werden;  4.     10 Prozent bei Investitionsbeiträgen;  5.     2 Prozent bei unüberbautem Land, das sich in der Zone für öffentliche Zwecke befindet.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4       Obligatorische Abschreibung auf dem Bilanzfehlbetrag  Die obligatorischen Abschreibungen auf dem Bilanzfehlbetrag betragen 10 Prozent.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5       Zusätzliche Abschreibungen  Ertragsüberschüsse sind für zusätzliche Abschreibungen auf einem allfälligen Bilanzfehlbetrag zu verwenden.  Zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen sind zulässig, wenn kein Bilanzfehlbetrag  ausgewiesen wird.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6       Finanzvermögen  Abschreibungen auf dem Finanzvermögen sind vorzunehmen, wenn nachweisbare Wertminderungen oder Verluste  eingetreten sind.  Abgeschrieben werden:  1.     Wertschriften auf den Verkehrswert, wenn dieser um mindestens 20 Prozent unter den bisherigen Buchwert  gefallen ist;  2.     Verluste von Steuer-, Kontokorrent- und anderen Debitorenguthaben;  3.     bei Liegenschaften des Finanzvermögens nach baulichen Veränderungen: die nicht wertvermehrenden  Umbaukosten; ist die ganze Abschreibung im Rechnungsjahr nicht tragbar, sind die Abschreibungssätze gemäss §  3 sinngemäss anwendbar;  4.     25 Prozent bei Mobilien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     die tatsächlichen Wertverminderungen bei Vorräten.  III.     GRUNDSÄTZE DES RECHNUNGSWESENS  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7       Abgrenzung von Investitionen  Sofern es die finanziellen Verhältnisse erlauben, können einzelne Investitionen bis zum Betrag von Fr. 50 000.- der  Laufenden Rechnung belastet werden; Investitionsbeiträge sind stets der Investitionsrechnung zu belasten.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8       Zinssatz bei Spezialfinanzierungen  Der Zinssatz für Verpflichtungen und Vorschüsse der Spezialfinanzierungen beträgt 1 Prozent über dem Zinssatz für  Normalsparguthaben der Nidwaldner Kantonalbank; als Stichtag gilt der 1. Januar des Rechnungsjahres.  IV.     ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9       Abschreibungen  Der administrative Rat kann für die Jahresrechnungen 1995 bis 1998 jeweils unter Berücksichtigung der  finanziellen Verhältnisse der Gemeinde die folgenden Abschreibungssätze anwenden:  Jahr     Buchwert per     Hochbauten       Tiefbauten  1995     1.1.1998        3 %         6 %  1996     1.1.1996        4 %      7,5 %  1997     1.1.1997     4,5 %         9 %  1998     1.1.1998        5 %       10 %  Werden die reduzierten Abschreibungssätze angewandt, sind diese auch für die Berechnung des Finanzbedarfs  gemäss der Finanzausgleichsgesetzgebung  3   massgebend.  Die reduzierten Abschreibungen dürfen das Total der Abschreibungen des Jahres 1994, welches sich gestützt auf  die Verordnung vom 22. September 1972 über das Rechnungswesen der Gemeinden ergibt, nicht unterschreiten.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.  Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes  4   auf den 1. Januar 1995 in Kraft und ist in die  Gesetzessammlung aufzunehmen.  Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Verordnung vom 22.  September 1972 über das Rechnungswesen der Gemeinden  5  .