Forstverordnung
                            Forstverordnung Der Kantonsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald, gestützt auf Artikel 31 Absatz 2 und 3 der Kantonsverfassung vom 27. April 1902 1 ) , in Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Forstwesen 2 ) auf Antrag des Regierungsrates, verordnet: 1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1 Wald im Sinne dieser Verordnung sind Bestände und Gruppen von Bäumen   und   Sträuchern,   die   zum   Zwecke   der   Holzerzeugung bewirtschaftet werden oder eine Schutzaufgabe zu erfüllen haben. 2 Als Wald gilt bei der Handhabung dieser Verordnung der tatsächliche Naturzustand,   unbeschadet   der   Eigentumsverhältnisse   an   Grund   und Boden. Im Wald ist forstwirtschaftlich der Boden inbegriffen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1 Der staatlichen Aufsicht sind alle im Gebiet des Kantons Obwalden gelegenen Wälder nach Massgabe dieser Verordnung unterworfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1 Öffentliche   Wälder   sind   die   Waldungen   im   Eigentum   öffentlich- rechtlicher  Körperschaften   und   Anstalten,   namentlich  die   Staats-  und Korporationswaldungen. 2 Privatwaldungen   sind   alle   übrigen   Wälder   mit   Einschluss   der Gemeinschaftswaldungen. 1 GDB 101.0 2 SR 921.0 OGS 1962, 38
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            * 1 Alle   im   Gebiet   des   Kantons   Obwalden   gelegenen   Wälder   sind Schutzwaldungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4a
                            * 1 Der Kanton unterhält einen Fonds für ökologische Ersatzleistungen. Er bezweckt   die   ganze   oder   teilweise   Finanzierung   von   ökologischen Ersatzleistungen   für   Rodungen   und   Beeinträchtigung   schutzwürdiger Lebensräume. 2 Der Fonds wird gespiesen durch Ersatzabgaben gemäss Art. 8 des Waldgesetzes 3 ) sowie   nach   Art.   17a   und   Art.   35   Abs.   2   der Naturschutzverordnung 4 ) . 3 Der   Regierungsrat   verfügt   über   den   Fonds.   Er   kann Verfügungsbefugnisse delegieren. 2. Aufsicht und Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1 Die   Aufsicht   über   das   Forstwesen   wird   vom   Regierungsrat   und unmittelbar   durch   das   Bau-   und   Raumentwicklungsdepartement ausgeübt. * 2 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1 Die Leitung des Forstwesens obliegt dem Oberforstamt. Vorsteher des Oberforstamtes ist der Oberförster.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            * 1 Der   Oberförster   wird   aus   den   Bewerbern,   die   das   eidgenössische Wählbarkeitszeugnis besitzen, vom Regierungsrat angestellt. * 3 SR 921.0 4 GDB 786.11 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Oberförster leitet und überwacht das gesamte Forstwesen. Er sorgt für den Vollzug der Bundesgesetzgebung und dieser Verordnung, berät das Bau- und Raumentwicklungsdepartement und den Regierungsrat in forstlichen Fragen und stellt ihnen Anträge, erteilt im Rahmen seiner Zuständigkeit den Waldbesitzern Weisungen, erstattet ihnen Gutachten und stellt ihnen Anträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            1 Der   Regierungsrat   wählt   für   das   Oberforstamt   die   erforderlichen Forstingenieure   und   ordnet   deren   Anstellungsbedingungen.   Er   ist berechtigt, Forstpraktikanten einzustellen. 2 Die Aufgaben des Oberforstamtes können durch den Regierungsrat in Arbeits- und Fachgebiete aufgeteilt werden. 3 Für   die   Erfüllung   besonderer   Aufgaben   kann   der   Regierungsrat vorübergehend Forstingenieure anstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            1 Alle im Kanton gelegenen Waldungen werden in Forstreviere unter der Leitung eines Revierförsters eingeteilt. 2 Jede Gemeinde bildet mindestens ein Forstrevier. Die Aufteilung in mehrere   Forstreviere   muss   bestehenden   Korporationsgrenzen entsprechen   und   bedarf   in   jedem   Fall   der   Genehmigung   durch   den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            1 Die   Bürgergemeinden   und   Korporationen   verwalten   die   in   ihrem Eigentum   stehenden   Wälder   selbständig,   jedoch   im   Rahmen   dieser Verordnung und nach Massgabe wirtschaftlicher Gesichtspunkte. 2 Sie erlassen über die Verwaltung, Bewirtschaftung und Nutzung ihrer Wälder   eine   Verordnung,   die,   ebenso   wie   deren   Abänderung,   der Genehmigung durch den Regierungsrat bedarf. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            1 Revierförster sind Beamte der Bürgergemeinden oder Korporationen. Sie   werden   auf   Vorschlag   der   zuständigen   Gemeinde-   oder Korporationsbehörde vom Regierungsrat gewählt. Wählbar ist nur, wer nach   bestandener   Ausbildung   den   kantonalen   Wählbarkeitsausweis erlangt hat. * 2 Die   von   den   Gemeinde-   oder   Korporationsbehörden   mit   den Revierförstern   abgeschlossenen   Anstellungsverträge   bedürfen   der Genehmigung durch den Regierungsrat. 3 Die Gemeinde- oder Korporationsbehörden können auf Vorschlag des Oberförsters nach Bedürfnis Unterförster anstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            1 Die vertraglich verpflichteten Beamten und Angestellten und die Arbeiter des   Forstdienstes   des   Kantons   und   der   Korporationen   dürfen   weder Holzhandel   noch   ein   holzverarbeitendes   Gewerbe   betreiben   noch mittelbar oder unmittelbar dabei beteiligt sein. 2 Werden   Revierförster   in   die   ihnen   übergeordnete   Gemeinde-   oder Korporationsbehörde gewählt, so haben sie bei Ablauf der Frist, für die ein   verfassungsmässiger   Amtszwang   besteht,   vom   gewählten   Amt zurückzutreten oder das Anstellungsverhältnis aufzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            1 Der Oberförster wird vom Regierungsrat, die Revierförster werden von der   zuständigen   Gemeinde-   oder   Korporationsbehörde   vereidigt.   Der Regierungsrat setzt die Eidesformel fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13a
                            * 1 Das Oberforstamt organisiert die Fortbildung des Forstpersonals. Es bestimmt die obligatorischen und freiwilligen Fortbildungsveranstaltungen. 2 Es organisiert Fach- und Spezialkurse für Waldarbeiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13b
                            * 1 Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement informiert die Behörden und die Öffentlichkeit über die Bedeutung und den Zustand des Waldes, die Naturgefahren sowie über die Wald- und Holzwirtschaft. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Oberforstamt berät die Waldeigentümer. 3. Erhaltung, Nutzung und Verbesserung der Wälder, Schutz vor Naturgefahren * 3.1. Erhaltung der Waldfläche
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            1 Das Waldareal des Kantons darf nicht vermindert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            1 Ausnahmebewilligungen für Rodungen bis 5000 m² erteilt das Land- und Forstwirtschaftsdepartement. * 2 Für   Ausreutungen   ist   durch   entsprechende   Wiederaufforstung   oder durch Leistung eines Beitrages Ersatz zu leisten. 3 Die Bewilligungsbehörde entscheidet, ob und inwieweit für eine solche Verminderung des Waldareals Ersatz durch Neuaufforstung zu leisten sei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15a
                            * 1 Die     Waldfeststellung     obliegt     dem     Land-     und Forstwirtschaftsdepartement. 2 Der   Regierungsrat   regelt   das   Waldfeststellungsverfahren   durch Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15b
                            * 1 Die Durchführung grosser Veranstaltungen, die ganz oder teilweise im Wald   stattfinden,   bedarf   einer   Bewilligung   des   Land-   und Forstwirtschaftsdepartementes.   Die   Veranstalter   holen   vorgängig   die Stellungnahme  der Waldeigentümer ein. Für  wiederkehrende Anlässe kann die Bewilligung einmalig erteilt werden. 2 Als grosse Veranstaltungen gelten organisierte Anlässe, bei denen die Zahl der zu erwartenden Teilnehmer und Zuschauer voraussichtlich 200 überschreitet   oder   bei   denen   andere   grosse   Beeinträchtigungen   zu erwarten sind. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15c
                            * 1 Das   Polizeidepartement   sorgt   auf   Antrag   des   Land-   und Forstwirtschaftsdepartementes     sowie     nach     Anhörung     der Strasseneigentümer für die Verkehrsbeschränkung und die Signalisation der Waldstrassen; es kann von den Strasseneigentümern das Anbringen von Barrieren verlangen. 2 Das   Befahren   von   Waldstrassen   kann   vom   Polizeidepartement   auf Antrag der Strasseneigentümer nach Beurteilung durch das Land- und Forstwirtschaftsdepartement   auch   zu   land-   und   alpwirtschaftlichen Zwecken, zur Hege und zur Jagd sowie zum Bau, Betrieb, Unterhalt und zur Kontrolle von Bauten und Anlagen bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            1 Es ist darauf hinzuwirken, dass unbewaldete, landwirtschaftlich wenig wertvolle   Grundstücke,   durch   deren   Aufforstung   Schutzwaldungen gewonnen werden können, zur Bestockung gelangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            1 Marchrevisionen sind unter der Leitung des Oberforstamtes durch die Revierförster mit den Verwaltungen und privaten Eigentümern im Beisein der Anstösser durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            1 Die waldbesitzenden Korporationen und Private haben für die Erhaltung der bestehenden Triangulations- und Polygonpunkte Sorge zu tragen. Die sämtliche Punkte einer Revision zu unterziehen und dem Oberforstamt den Befund hierüber schriftlich mitzuteilen. Das Oberforstamt sorgt für die Wiederherstellung verlorengegangener Punkte. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1a. Schutz vor Naturgefahren *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18a
                            * 1 Der   Regierungsrat   sorgt   nach   Anhörung   der   Einwohner-   bzw. Bezirksgemeinden   für   die   Erstellung   und   Nachführung   von Gefahrenkatastern und Gefahrenkarten. Die Koordination liegt beim Amt für   Wald   und   Landschaft.   Die   nach   Abzug   des   Bundesbeitrages verbleibenden Restkosten werden vom Kanton getragen. 2 Das Amt für Wald und Landschaft sorgt bei Massnahmen zur Sicherheit von Gefahrengebieten für eine koordinierte und integrale Planung. 3.2. Behandlung und Nutzung des Waldes
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            1 Die Wälder sind nachhaltig zu bewirtschaften, um ihre Schutzwirkung und ihr Ertragsvermögen zu steigern und dauernd zu erhalten. 2 In     jungen     Beständen    sind    regelmässig     entsprechende Kulturmassnahmen,   wie   Jungwuchspflege,   Dickungspflege   und Auslesedurchforstungen,   vorzunehmen.   Ziel   der   Behandlung   ist   die Schaffung   stufiger   und   gemischter   Bestände   aus   standortgemässen Holzarten. Entblösste Waldflächen sind durch geeignete Mittel wieder einzugliedern. 3 Bei   Massnahmen   oder   Unterlassungen,   die   einer   geordneten Waldwirtschaft   widersprechen,   kann   nach   vorheriger   vergeblicher Mahnung der Regierungsrat einem Waldbesitzer auf bestimmte Dauer besondere Bedingungen für die Bewirtschaftung auferlegen oder ihm eine besondere forstwirtschaftliche Aufsicht auf dessen Kosten bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19a
                            * 1 Die Nutzung des Waldes wird gestützt auf Grundlagenpläne durch die überbetrieblichen   Waldentwicklungspläne   und   die   Betriebspläne geregelt. * 2 Die   überbetrieblichen   Waldentwicklungspläne   regeln   flächendeckend und eigentumsunabhängig die verschiedenen Ansprüche an den Wald. Sie   beinhalten   insbesondere   die   Waldfunktionen,   deren   Gewichtung sowie generelle Massnahmenplanungen. Sie sind behördenverbindlich. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Betriebspläne regeln die Waldbewirtschaftung. Die Vorgaben der Waldentwicklungspläne   sind   dabei   zu   berücksichtigen   und   zu konkretisieren. Die Betriebspläne sind eigentümerverbindlich bezüglich der   Nachhaltigkeit   der   Waldfunktionen   sowie   der   überbetrieblichen Vorgaben. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19b
                            * 1 Die   Erstellung   und   Revision   der   Grundlagenpläne   ist   Sache   des Kantons. 2 Die Erstellung der Waldentwicklungspläne ist gemeinsame Aufgabe des Kantons   und   der  Gemeinden.  Die   nach   Abzug   des   Bundesbeitrages verbleibenden Restkosten werden vom Kanton getragen. * 3 Die Erstellung der Betriebspläne ist Sache der Waldeigentümer. Der Kanton und die Einwohnergemeinden leisten Beiträge. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19c
                            * 1 Die Grundlagenpläne werden vom Oberforstamt ausgearbeitet und vom Regierungsrat festgelegt. 2 Die   Ausarbeitung   der   Waldentwicklungspläne   erfolgt   durch   das Oberforstamt.   Es   sorgt   dafür,   dass   die   Bevölkerung   und   die Waldeigentümer   über   Ziele   und   Ablauf   der   forstlichen   Planung unterrichtet   werden   und   in   geeigneter   Weise   mitwirken   können.   Der betroffenen Gemeinde wird das Mitspracherecht eingeräumt. Der Erlass erfolgt durch den Regierungsrat. 3 Die Betriebspläne werden vom Oberforstamt oder unter dessen Leitung in Zusammenarbeit mit den Waldeigentümern ausgearbeitet und vom Land- und Forstwirtschaftsdepartement erlassen. * 4 Waldentwicklungsplan   und   Betriebsplan   sind   nach   Bedarf   zu überarbeiten. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19d
                            * 1 Der Regierungsrat regelt in Ausführungsbestimmungen die Einzelheiten bezüglich forstlicher Planung und Nutzung des Waldes. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            1 Dem   Oberforstamt   obliegt   die   Organisation   der   Samen-   und Pflanzenversorgung.   Die   Samenerntebestände   sind   durch   das Oberforstamt auszuwählen und zu bezeichnen. Über die Erntebestände ist ein Kataster zu führen. 2 Die   Nachzucht   von   Sämlingen   wird   in   regionalen   Saatgärten vorgenommen.   Aus   diesen   Gärten   gelangen   die   Sämlinge   an   die Verschulungsgärten oder zur direkten Pflanzung. Das Oberforstamt ist für den Ausgleich von Saatgut, Sämlingen und Verschulpflanzen besorgt. 3 Der Regierungsrat kann über die Saatgut- und Pflanzenbeschaffung die notwendigen Vorschriften erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            1 Die Nutzung der Wälder hat so häufig und pfleglich zu erfolgen, dass Aushiebe vermieden werden, die den Boden blossstellen, das Waldklima stören,     Nachbargrundstücke     nachteilig     beeinflussen,     die Bodenfruchtbarkeit   vermindern   oder   Lawinen   und   Erdrutsche begünstigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            * 1 Die   Waldeigentümer   haben   sicherzustellen,   dass   entstandene Waldblössen, welche die Stabilität und die Schutzfunktion des Waldes gefährden,   möglichst   bald   wieder   mit   standortgerechten   Baum-   und Straucharten bestockt sind. 2 Führen die Waldeigentümer die Arbeiten nicht innert der festgesetzten Frist aus, so kann sie das Oberforstamt auf Kosten der Eigentümer veranlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            1 Jedes Stück Nutzholz, das aus dem Wald abgeführt wird, muss mit dem Waldhammer   des   Waldbesitzers   und   den   Initialen   oder   anderen Kennzeichen des Käufers bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            1 Das Reisten ist, besondere privatrechtliche Verhältnisse vorbehalten, von Allerheiligen bis zum 30. April gestattet. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Rücken und Reisten des Holzes vom Schlagort bis zum Abfuhrweg hat   mit   Sorgfalt   zu   geschehen.   Zur   Saftzeit   und   bei   schneefreiem, gefrorenem Boden ist das Reisten nur gestattet, wenn dafür gesorgt ist, dass   das   Holz   die   vorgesehene   Bahn   nicht   verlässt   und   eine Beschädigung des Waldbestandes ausgeschlossen ist. Das Oberforstamt ist berechtigt, im Einzelfall besondere Massnahmen vorzuschreiben. 3 Beim   Reisten   sind   die   zum   Schutz   von   Personen   und   Eigentum erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Wer Reistarbeiten ausführt, ist dafür verantwortlich, dass Signale angebracht und Wachen aufgestellt werden, um Mensch und Tier zu schützen und vom Gefahrenbereich fernzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            1 Es   ist   darnach   zu   trachten,   anstelle   natürlicher   Riesen   für   die Beförderung von Holz die Erschliessung des Waldes durch Wege und andere Transporteinrichtungen zu fördern. 2 Die Aufhebung von Reistrechten richtet sich nach den Bestimmungen des   schweizerischen   Zivilgesetzbuches   über   die   Ablösung   von Dienstbarkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            1 Das   Oberforstamt   oder   die   zuständigen   Gemeinde-   oder Korporationsbehörden   verfügen   die   Einstellung   jedes   verbotenen Holzschlages. Sie können das Holz vorübergehend beschlagnahmen und für   den   Vollzug  ihrer   Verfügungen  die   Hilfe   der   Polizei   in   Anspruch nehmen. 3.3. Forstschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            1 Der forstliche Pflanzenschutz bezweckt den Schutz der Wälder und forstlichen   Kulturen   vor   gemeingefährlichen   Krankheiten   und Schädlingen. 2 Das Oberforstamt trifft die notwendigen Massnahmen zur Bekämpfung von Krankheiten und Schädlingen. Ihm obliegt die Aufklärung hierüber und   die   Beratung   der   Waldbesitzer   über   Verhütungs-   und Bekämpfungsmassnahmen. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            1 Treten in öffentlichen oder privaten Waldungen Schädigungen durch Insekten, Wind, Gewässer, Erdrutsche und dergleichen auf, so hat der Revierförster   sofort   Vorkehren   zur   Abwehr   zu   treffen   und   dem Oberforstamt einzuberichten, das die weiteren Verfügungen trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            1 Nadelholz, das ausser der Saftzeit geschlagen wird, muss bis zum 1. Mai, während der Saftzeit geschlagenes oder allenfalls vom Sturm geworfenes Holz muss sofort entrindet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            1 Die Wälder sind sauber zu halten. Es ist untersagt, ohne Erlaubnis des Besitzers   im   Walde   Ablagerungen   vorzunehmen.   Gemeinden   und Ortseinwohnergemeinden,   die   Kehrichtablagerungsplätze   im   Walde anlegen,   sorgen   für   Ordnung   auf   diesen   Plätzen   und   decken   sie regelmässig mit einer Erdschicht zu. 2 Unnötiges und unvorsichtiges Feuern in Wäldern und in deren Nähe ist untersagt.   Wer   im   Walde   oder   in   dessen   Nähe   Feuer   anfacht,   ist verpflichtet, die erforderlichen Massnahmen zur Verhütung von Schäden zu   treffen.   Er   darf   das   Feuer   nicht   verlassen,   bevor   es   vollständig ausgelöscht ist. Jeder Waldbesitzer kann das Anfachen von Feuer auf seinem Grunde verbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31
                            1 und das Mähen in Aufforstungen sind verboten. 2 Ausnahmen   bedürfen   der   Genehmigung   des   Regierungsrates.   Die Streuenutzung kann nur in den Wegen, im Innern der Bestände nur ausnahmsweise an Stellen ohne Verjüngung bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32
                            1 Der Weidgang von Vieh in Wäldern und Aufforstungen ist untersagt. In besonderen Verhältnissen kann das Oberforstamt Ausnahmen bewilligen. An geschlossenen Wald grenzende Weiden sind einzuzäunen, um den Weidgang im Walde zu verhindern. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der   Waldbesitzer   übernimmt   die   Kosten   der   Erstellung   und   des Unterhalts   der   Einzäunung.   Eine   anderweitig   privatrechtliche Kostenverteilung bleibt vorbehalten. 3 Es ist verboten, Zäune an Waldrändern zu befestigen. 4 Auf Alpen werden im Bedürfnisfalle Schutzstreifen ausgeschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33
                            1 Vorhandener   oder   sich   bildender   Jungwuchs   in   öffentlichen Weidwaldungen, insbesondere in den obersten Waldgrenzen, darf ohne Bewilligung des Oberforstamtes nicht entfernt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34
                            1 Dienstbarkeiten und Rechte auf Nebennutzungen in öffentlichen und privaten Wäldern, die sich mit einer guten Waldwirtschaft nicht vertragen, sind nach Möglichkeit, nötigenfalls auf dem Wege der Zwangsenteignung, abzulösen. * 2 Über   die   Ablösungspflicht   entscheidet   das   Land-   und Forstwirtschaftsdepartement. * 3 Berechtigungen,   die   einem   dringenden   Bedürfnis   des   Berechtigten entsprechen und für die nach den Umständen kein hinreichender Ersatz geboten   werden   kann,   sind   von   der   Ablösungspflicht   ausgenommen. Deren Ausübung ist jedoch genau zu ordnen und auf das unerlässliche Mass einzuschränken. 4 Ausnahmebewilligungen für nachteilige Nutzungen, welche die Funktion oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder beeinträchtigen, werden durch das Land- und Forstwirtschaftsdepartement erteilt. * 3.4. Waldverbesserungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35
                            1 Der Kanton fördert die Erschliessung von Waldungen durch Wege und andere zweckmässige Transporteinrichtungen. 2 Die Anschaffung beweglicher Seilanlagen und Transportmittel wird nur unterstützt,   wenn   deren   Einsatz   im   Hinblick   auf   ein   genehmigtes allgemeines Erschliessungsnetz vorgesehen ist. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36
                            1 Auf   Waldboden   oder   anstossenden   Gütern   und   Alpen   festgestellte ausgedehnte   Versumpfungen,   die   als   Ursache   von   Rutschungen   zu betrachten   sind,   sollen   durch   zweckmässige   Entwässerungsanlagen behoben werden. 2 Die   Entwässerungsarbeiten   können,   wenn   es   zur   Erreichung   ihres Zweckes notwendig ist, mit entsprechender Kostenverteilung auch auf Privateigentum ausgedehnt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37
                            1 Geht ein Grundstück, für dessen Verbesserung Beiträge ausgerichtet wurden, an einen anderen Eigentümer über, so obliegen diesem ohne weiteres die seinem Vorgänger auferlegten Verpflichtungen. Bei Verkauf hat der Veräusserer den Erwerber davon in Kenntnis zu setzen. 4. Öffentliche Wälder
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38
                            1 Waldungen öffentlich-rechtlicher Eigentümer dürfen nur mit Bewilligung des   Regierungsrates   und   innerhalb   der   Schranken   von   Art. 57   der Kantonsverfassung veräussert werden. 2 Eine Teilung öffentlicher Waldungen zu Eigentum oder zur Nutzniessung darf nur mit Bewilligung des Regierungsrates und nur zu öffentlicher Hand erfolgen. Gegen den Entscheid des Regierungsrates ist der Rekurs an den Bundesrat zulässig. 3 Handänderungen sind vom neuen Eigentümer innert Monatsfrist dem Oberforstamt und dem Revierförster mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39
                            * 1 Die öffentlichen Wälder sind auf der Grundlage von Betriebsplänen zu bewirtschaften.   Der   Betriebsplan   regelt   verbindlich   die   waldbaulichen Zielsetzungen sowie die sich daraus ergebende naturnahe Pflege und Nutzung   der   Wälder   und   den   Hiebsatz   nach   dem   Grundsatz   der ökologischen Nachhaltigkeit. * 2 ... * 3 ... * 13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40
                            1 Der festgelegte Abgabesatz darf ohne Bewilligung des Regierungsrates nicht überschritten werden. Überschreitungen sind innerhalb einer vom Regierungsrat zu bestimmenden Frist wieder einzusparen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41
                            1 Alle zu fällenden Bäume, die in einer Höhe von 1.30 m über Boden einen Durchmesser von mindestens 16 cm aufweisen, sind am Stock anzuzeichnen. Das Zeichen des Waldhammers muss nach dem Schlag stehen bleiben. 2 Bäume   mit   kleinem   Durchmesser   werden   mit   dem   Reisser angezeichnet. 3 Die   Anzeichnung   erfolgt   durch   die   kantonalen   Forstbeamten   unter Mitwirkung des Revierförsters, ausnahmsweise durch den Revierförster allein.   Der   Revierförster   ist   zum   Anzeichnen   von   Dürr-   und   Fallholz berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42
                            1 Die   Fällung,   Aufarbeitung   und   Förderung   des   Holzes   bis   an   die Abfuhrwege   soll   unter   forstamtlicher   Leitung   in   Regie,   im   Akkord, gemeinschaftlich oder in Abteilungen vorgenommen werden. 2 Die Fällung von Bau- und Losholz muss vom Forstpersonal ausgeführt werden. Die Aufarbeitung und Förderung des Holzes kann auf Anweisung des Revierförsters von den Eigentümern vorgenommen werden. 3 Das   gerüstete   Holz   wird   durch   einen   vereidigten   Forstbeamten anerkannt und eingemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43
                            1 Über die Messung und Sortierung des Holzes kann der Regierungsrat, wenn   sie   nicht   durch   besondere   Vereinbarungen   geregelt   sind, Weisungen erteilen. 14
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44
                            1 Bei Schlägen in gefährlichen Lagen und unter besonders schwierigen Verhältnissen kann das Oberforstamt dem Waldbesitzer über Nutzung, Hieb,   Aufarbeitung   und   Förderung   des   Holzes   an   die   Abfuhrwege besondere Weisungen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45
                            1 Verkauf und Abgabe von Holz auf dem Stock ist untersagt. Ausnahmen können auf Begutachtung durch das Oberforstamt vom Regierungsrat bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46
                            1 Die Kontrolle über eine zweckmässige Verwertung des von öffentlichen Waldbesitzern   durch   Verkauf   erzielten   Holzerlöses   obliegt   dem Regierungsrat. Er kann darüber vorsorgliche Weisungen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47
                            1 Der   Regierungsrat  ist  ermächtigt,   über   die   Anlage,   Verwaltung   und Verwendung   von   Forstreservekassen   des   öffentlichen   Waldbesitzes Vorschriften zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47a
                            * 1 Die   öffentlichen   Waldeigentümer   haben   der   Staatskasse   nach Massgabe der Nutzungshöhe eine jährliche Schlaggebühr zu entrichten. die     Holzanzeichnung,     die     Betriebsberatung     und     die Waldpflanzenvermittlung abgegolten. 2 Das Oberforstamt setzt jeweils den Ansatz pro Kubikmeter Holznutzung fest und stellt die Rechnungen aus. Der Ansatz darf ein Prozent des aktuellen, durchschnittlichen Nadel-Nutzholzpreises nicht überschreiten. 3 Weitergehende   Leistungen,   wie   Gutachten   und   Schatzungen   sowie Material-, Saatgut- oder Pflanzenlieferungen, sind nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Privatwälder
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48
                            1 Schläge   in   den   Privatwaldungen   dürfen   erst   nach   forstamtlicher Anzeichnung   und   Vorliegen   einer   Bewilligung   des   Oberforstamtes erfolgen. * 2 Die Anzeichnung hat durch das Forstpersonal mit dem Waldhammer am Stamm und am Wurzelstock zu erfolgen. 3 Keiner Bewilligung bedarf das Fällen von Bäumen, deren Durchmesser 1.30 m   über   Boden   weniger   als   16 cm   beträgt,   zum   Zwecke   der Säuberung oder Durchforstung. 4 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49
                            1 Schlaggesuche   privater   Waldbesitzer   sind   bis   Ende   Oktober   dem Revierförster   einzureichen,   der   sie   mit   seinem   Befund   an   das Oberforstamt weiterleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50
                            1 Bei der Erteilung oder Verweigerung einer Schlagbewilligung sind die örtliche Lage und der Zustand des Waldes sowie der Schutz des Bodens und der Nachbarbestände zu berücksichtigen. 2 Die zulässige Grösse des Holzschlages richtet sich nach der Fläche, dem   Vorrat   je   Flächeneinheit,   der   Bestandesverfassung   und   dem Schutzzweck des Waldes. 3 Eine Schlagbewilligung gilt nur für die Dauer des Forstjahres, für das sie erteilt   wurde,   wenn   ihre   Geltungsdauer   vom   Oberforstamt   nicht   auf Gesuch hin verlängert wurde. 4 Das Oberforstamt setzt bei Erteilung einer Bewilligung die Schlaggebühr zuhanden   der   Staatskasse   fest.   Die   Höhe   richtet   sich   nach   dem geschätzten Nutzholzanteil. Der Ansatz pro m³ entspricht dem doppelten Betrag gemäss Art. 47a. * 16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51
                            1 Der   Waldeigentümer   ist   für   die   Einhaltung   der   Schlagbedingungen verantwortlich, und zwar auch dann, wenn er das Holz auf dem Stock verkauft hat. 2 Wenn   ein   Waldeigentümer   die   Bedingungen   einer   früheren Schlagbewilligung nicht erfüllt hat, kann ihm die Erteilung einer neuen Bewilligung verweigert werden. 3 Wechselt ein Privatwald den Eigentümer, bevor die Bedingungen einer Schlagbewilligung   erfüllt   sind,   so   haftet   für   die   Einhaltung   der Bedingungen   der   frühere   Eigentümer,   wenn   sich   nicht   der   neue Eigentümer dazu ausdrücklich verpflichtet hat. 4 Für   Holzschläge   in   Privatwaldungen   ist   vom   Waldeigentümer   der Abschluss einer Unfall- und Haftpflichtversicherung zu veranlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52
                            1 Privatwaldbesitzer können die Dienste des Revierförsters in Anspruch nehmen, sofern  die  zuständige  Gemeinde-  oder  Korporationsbehörde damit   einverstanden   ist   und   unter   den   von   dieser   festzusetzenden Bedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53
                            * 1 Auf   private   Waldungen   sind   im   übrigen   die   Vorschriften   dieser Verordnung, insbesondere des 3. Abschnittes (Erhaltung, Nutzung und Verbesserung der Wälder) entsprechend anwendbar. 6. Staatsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54
                            * 1 Der Kanton leistet, unter den Voraussetzungen des Bundesrechts und sofern   die   Massnahmen   den   Zielsetzungen   und   Prioritäten   der Programmvereinbarung zwischen dem Bund und dem Kanton für den betreffenden   Umsetzungszeitraum   entsprechen,   Kantonsbeiträge (Finanzhilfen) an: * a. befristete waldbauliche Massnahmen, wie Pflege, Holznutzung undbringung, wenn die Gesamtkosten nicht gedeckt sind; 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Massnahmen zum Schutz und Unterhalt von Waldreservaten und befristete waldbauliche Massnahmen, wie Pflege, Holznutzung undbringung, wenn diese aus Gründen des Naturschutzes besonders aufwendig sind; c. Massnahmen der forstlichen Planung; d. die Gewinnung von forstlichen Vermehrungsgut; e. befristete Massnahmen der Wald- und Holzwirtschaft für Werbung und Absatzförderung; f. Untersuchungen   von   Waldschäden   und   der   Regeneration   von Schadflächen   sowie   die   Erfolgskontrolle   der   getroffenen Massnahmen; g. die Erstellung und Anschaffung sowie die Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen und Holzlagermöglichkeiten, sowie anderen zweckmässigen Einrichtungen für den Holztransport; h. die   Verbesserung   der   Bewirtschaftungsbedingungen,   wie Verbesserung   der   Eigentumsstruktur,   Zusammenlegung   von Parzellen,   Schaffung   von   Bewirtschaftungsgemeinschaften, Betriebsberatung, Verbesserung des forstlichen Rechnungswesens, Erstellung von Werkhöfen, Regelung des Weidganges; i. die Fort- und Weiterbildung des forstlichen Personals, Fach- und Spezialkurse   für   Waldarbeiter   sowie   an   den   Bau   und   Betrieb forstlicher Ausbildungsstätten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54a
                            * 1 Der Kanton leistet, unter den Voraussetzungen des Bundesrechts und sofern   die   Massnahmen   den   Zielsetzungen   und   Prioritäten   der Programmvereinbarung zwischen dem Bund und dem Kanton für den betreffenden Umsetzungszeitraum entsprechen, Abgeltungen an: * a. Pflege und Erhaltung von Schutzwäldern mit nicht kostendeckender Bewirtschaftung; b. Massnahmen zur Behebung und Verhütung von Waldschäden sowie Massnahmen   bei   aussergewöhnlichen   Ereignissen   und Verhältnissen; c. Sicherungsmassnahmen zum Schutz von Naturgefahren, wie: 1. bauliche Massnahmen zur Verhinderung von Lawinenschäden und Erstellung von Anlagen zur vorsorglichen Auslösung von Lawinen, 2. Bachverbau in Seitengerinnen und Bacheinhängen (forstlicher Bachverbau), 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Rutschhang-   und   Rüfenverbau,   damit   im   Zusammenhang stehende Entwässerungen sowie Erosionsschutz, 4. Steinschlag- und Felssturzverbauungen, Auffangwerke sowie vorsorgliche Auslösung von absturzgefährdetem Material, 5. Verlegung gefährdeter Bauten und Anlagen an sichere Orte, 6. Einrichtung von Messstellen und Frühwarndiensten, 7. Wiederherstellung beschädigter Schutzbauten und -anlagen; d. die Begründung und Wiederherstellung von Schutzwäldern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55
                            * 1 Für folgende Bereiche leistet der Kanton Beiträge (Finanzhilfen), die im Einzelfall von der verfassungsmässig zuständigen Behörde festgesetzt werden: a. Pflege,   Holznutzung   und   -bringung   bei   nicht   gedeckten Gesamtkosten; b. Massnahmen zum Schutz und Unterhalt von Waldreservaten, sowie für Massnahmen, die aus Gründen des Naturschutzes besonders aufwendig sind; c. Massnahmen der forstlichen Planung; d. Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut; e. befristete Massnahmen der Wald- und Holzwirtschaft; f. Untersuchungen und Regeneration von Schadenflächen; g. Erschliessungsmassnahmen; h. Verbesserungen der Bewirtschaftungsbedingungen; i. Aus-, Weiter- und Fortbildung; k. übrige Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55a
                            * 1 Für folgende Bereiche leistet der Kanton Beiträge (Abgeltungen), die im Einzelfall von der verfassungsmässig zuständigen Behörde festgesetzt werden: a. Pflege und Erhaltung von Schutzwäldern; b. Bekämpfung von Waldschäden; c. Sicherungsmassnahmen zum Schutz vor Naturgefahren; d. Begründung und Wiederherstellung von Schutzwäldern. 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 An dringende ausserordentliche Massnahmen zum Schutz des Waldes kann der Regierungsrat Beiträge von 20 bis 60 Prozent ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56
                            1 Für die Festsetzung der Staatsbeiträge sind massgebend: a. das Interesse der Allgemeinheit an der auszuführenden Arbeit; b. der Träger des Unternehmens; c. * ... d. die Schwierigkeiten und besondere Kosten des Unternehmens; e. der   unmittelbare   Nutzen,   den   der   Waldbesitzer   aus   dem Unternehmen zieht. 2 Die  Gewährung   eines  Kantonsbeitrags  setzt  voraus,  dass  auch   die Einwohnergemeinde, in der das Unternehmen liegt, bei den Finanzhilfen gemäss Art. 55 Bst. a, b, g, i und k sowie bei den Abgeltungen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            55a Abs. 1 Bst. a, b und d einen Beitrag von 3 bis 20 Prozent leistet. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57
                            1 Gesuche um Staatsbeiträge sind rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten mit den nötigen Unterlagen schriftlich dem Oberforstamt einzureichen. 2 Der Regierungsrat kann für die Einreichung von Beitragsgesuchen eine Frist ansetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58
                            1 Die Beiträge werden ausgerichtet für forstliche Projekte, die durch das Oberforstamt oder unter dessen Leitung gemäss den Vorschriften und Normen   des   Eidgenössischen   Departementes   des   Innern,   der Eidgenössischen Forstdirektion und des Oberforstamtes ausgearbeitet werden. * 2 Das   Oberforstamt   stellt   für   diese   Arbeiten   seinem   Aufwand entsprechend Rechnung. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58a
                            * 1 Für die Vermittlung der forstlichen Investitionskredite des Bundes ist das Land- und Forstwirtschaftsdepartement zuständig. 2 Die Staatskasse verwaltet die Investitionskredite. 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kanton bürgt für die Rückzahlung der Bundesdarlehen. 7. Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59
                            1 Alle Beamten, Angestellten und Arbeiter des Forstwesens des Kantons, der   Bürgergemeinden   und   Korporationen   sind   zur   Anzeige   eines Waldfrevels oder einer Übertretung der Vorschriften des Bundes, des Kantons, der Bürgergemeinden oder Korporationen verpflichtet. 2 Anzeigen   und   Aussagen   der   Forstbeamten   über   eigene Wahrnehmungen haben volle Beweiskraft. 3 Die   Polizei   hat   dem   Forstpersonal   bei   der   Ermittlung   von Übertretungsfällen   und   der   Täterschaft   behilflich   zu   sein   und   eigene Feststellungen auf dem Dienstweg zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60
                            1 Festgestellte   Frevel-   und   Übertretungsfälle   sind   in   der   Regel   dem Revierförster zu melden. 2 Der Revierförster führt die Voruntersuchung, ermittelt den angerichteten Schaden oder den Wert des gefrevelten Gutes und erstattet, vermittelst einer Frevelliste der Gemeinde- oder Korporationsbehörde, wenn diese zuständig ist, in allen anderen Fällen der Staatsanwaltschaft Anzeige unter Übermittlung eines Doppels an das Oberforstamt. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61
                            1 Strafbar sind: a. die Straftatbestände der Bundesgesetzgebung; b. Übertretungen der kantonalen Forstverordnung und der im Rahmen der Kantonsverfassung und der kantonalen Forstverordnung von den Gemeinden oder Korporationen erlassenen Vorschriften; c. Frevel   am   Waldbesitz   des   Kantons,   der   Gemeinden   oder Korporationen und privater Eigentümer. 2 Die   allgemeinen   Bestimmungen   des   Gesetzes   über   das   kantonale Strafrecht 5 ) sind anwendbar. * 3 Gehilfenschaft ist strafbar. 5 GDB 310.1 21
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62
                            1 Als erschwerende Umstände gelten: a. Zuwiderhandlung   durch   eine   Person,   die   einer   Behörde   oder Verwaltung des Forstwesens angehört; b. Zuwiderhandlungen zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen; c. die Entwendung von Holz, das mit dem Waldhammer bezeichnet ist; d. der   Missbrauch   des   Waldhammers,   dessen   unberechtigte Anfertigung, Nachahmung oder Entfernung des Hammerzeichens; e. der Verkauf entwendeten Gutes oder dessen Aufrüstung für den Handel; f. das Ausmass des Schadens, der dem Wald zugefügt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63
                            1 Unter Vorbehalt der in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Strafen und   unbeschadet   der   Verpflichtung   zum   Schadenersatz   werden Übertretungen dieser Verordnung mit Busse bis zu Fr. 200.– bestraft. 2 Bei Rückfall innert fünf Jahren seit einer gleichartigen Verfehlung und beim   Vorliegen   erschwerender   Umstände   kann   die   Busse   bis   zum doppelten Betrag erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64
                            1 Zur Untersuchung nach Eingang einer Anzeige der Polizei oder des Revierförsters und zur Strafabwandlung sind die ordentlichen kantonalen Strafbehörden zuständig. 2 Frevel     am     Korporationsgut     und     Übertretungen     von Korporationsverordnungen     werden     nach     Massgabe     der Kantonsverfassung     nach     gehöriger     Untersuchung     von Korporationsbehörden geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64a
                            * 1 Gegen   Verfügungen   und   Entscheide   des   Land-   und Forstwirtschaftsdepartementes und Oberforstamtes kann innert 20 Tagen schriftlich   und   begründet   beim   Regierungsrat   Beschwerde   erhoben werden. 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65
                            1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1960 in Kraft. 6 ) Sie ist vorher zu veröffentlichen   und   unterliegt,   soweit   ihre   Bestimmungen   nicht   vom Bundesrecht   erfordert   sind,   nach   Massgabe   von   Art. 31   Abs. 3   der Kantonsverfassung dem Referendum. 2 Auf  den  Zeitpunkt des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung  werden  die Vollziehungsverordnung   zum   eidgenössischen   Forstgesetz   vom 13. Februar 1906 und deren seitherige Abänderungen und Ergänzungen aufgehoben. 6 Vom Bundesrat genehmigt am 22. April 1961 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1962, 38 geändert durch:Nachtrag vom 29. März 1961, vom Bundesrat genehmigt am 22. April 1961, in Kraft seit 1. Juli 1961 (OGS 1962, 69),die Gebührenordnung für die Staatsverwaltung (GebOStV) vom 26. Januar 1979, in Kraft seit 1. April 1979 (OGS 1980, 5),Nachtrag vom 28. Juni 1984, in Kraft seit 1. Juli 1984 (OGS 1986, 17),Nachtrag vom 23. Februar 1989, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 1989 (OGS 1989, 109),Nachtrag vom 21. Juni 1990, in Kraft rückwirkend seit 1. März 1990 (OGS 1991, 25),Nachtrag vom 25. März 1993, in Kraft seit 1. Juli 1993 (OGS 1993, 103),Nachtrag vom 20. Oktober 1994, Art. 19a bis 19d sowie Art. 34 Abs. 2 und 4 vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 22. Dezember 1994, in Kraft rückwirkend seit 1. Juli 1994 (OGS 1995, 37),das Gesetz über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002 (OGS 2001, 83),das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (OGS 2007, 13 und 25),Nachtrag zur Verordnung über Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzverordnung) vom 25. Oktober 2007, in Kraft seit 15. Dezember 2007 (OGS 2007, 69),das Gesetz über die Umsetzung der Neuverteilung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 29. Juni 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (OGS 2007, 38 und 50),das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 33 Ziff. III. 27. und OGS 2010, 41) 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 30.01.1960 01.07.1960 Erlass Erstfassung OGS 1962, 38 29.03.1961 01.07.1961
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 2
                            geändert OGS 1962, 69 29.03.1961 01.07.1961
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            totalrevidiert OGS 1962, 69 29.03.1961 01.07.1961
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1
                            geändert OGS 1962, 69 29.03.1961 01.07.1961
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 1
                            geändert OGS 1962, 69 29.03.1961 01.07.1961
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 1
                            geändert OGS 1962, 69 29.03.1961 01.07.1961
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 1
                            geändert OGS 1962, 69 29.03.1961 01.07.1961
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 4
                            aufgehoben OGS 1962, 69 29.03.1961 01.07.1961
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53
                            totalrevidiert OGS 1962, 69 26.01.1979 01.04.1979
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47a
                            eingefügt OGS 1980, 5 26.01.1979 01.04.1979
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Abs. 4
                            geändert OGS 1980, 5 26.01.1979 01.04.1979
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Abs. 2
                            geändert OGS 1980, 5 28.06.1984 01.07.1984
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54
                            totalrevidiert OGS 1986, 17 28.06.1984 01.01.1984
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55
                            totalrevidiert OGS 1986, 17 28.06.1984 01.07.1984
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Abs. 2
                            geändert OGS 1986, 17 23.02.1989 01.01.1989
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39
                            totalrevidiert OGS 1989, 109 23.02.1989 01.01.1989
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54
                            totalrevidiert OGS 1989, 109 23.02.1989 01.01.1989
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55
                            totalrevidiert OGS 1989, 109 21.06.1990 01.03.1990
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 1
                            geändert OGS 1991, 25 21.06.1990 01.03.1990
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54
                            totalrevidiert OGS 1991, 25 21.06.1990 01.03.1990
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55
                            totalrevidiert OGS 1991, 25 25.03.1993 01.07.1993
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Abs. 2
                            geändert OGS 1993, 103 20.10.1994 01.07.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13a
                            eingefügt OGS 1995, 37 20.10.1994 01.07.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13b
                            eingefügt OGS 1995, 37 20.10.1994 01.07.1994 Titel 3. geändert OGS 1995, 37 20.10.1994 01.07.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 1
                            geändert OGS 1995, 37 20.10.1994 01.07.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15a
                            eingefügt OGS 1995, 37 20.10.1994 01.07.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15b
                            eingefügt OGS 1995, 37 20.10.1994 01.07.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15c
                            eingefügt OGS 1995, 37 20.10.1994 01.07.1994 Titel 3.1a. eingefügt OGS 1995, 37 20.10.1994 01.07.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18a
                            eingefügt OGS 1995, 37 20.10.1994 01.07.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19a
                            eingefügt OGS 1995, 37 20.10.1994 01.07.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19b
                            eingefügt OGS 1995, 37 20.10.1994 01.07.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19c
                            eingefügt OGS 1995, 37 20.10.1994 01.07.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19d
                            eingefügt OGS 1995, 37 20.10.1994 01.07.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            totalrevidiert OGS 1995, 37 20.10.1994 01.07.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 2
                            geändert OGS 1995, 37 20.10.1994 01.07.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 4
                            geändert OGS 1995, 37 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.10.1994 01.07.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 2
                            aufgehoben OGS 1995, 37 20.10.1994 01.07.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 3
                            aufgehoben OGS 1995, 37 20.10.1994 01.07.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54
                            totalrevidiert OGS 1995, 37 20.10.1994 01.07.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54a
                            eingefügt OGS 1995, 37 20.10.1994 01.07.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55
                            totalrevidiert OGS 1995, 37 20.10.1994 01.07.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55a
                            eingefügt OGS 1995, 37 20.10.1994 01.07.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Abs. 1
                            geändert OGS 1995, 37 20.10.1994 01.07.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58a
                            eingefügt OGS 1995, 37 20.10.1994 01.07.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Abs. 2
                            geändert OGS 1995, 37 20.10.1994 01.07.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64a
                            eingefügt OGS 1995, 37 20.09.2001 01.01.2002
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18a
                            totalrevidiert OGS 2001, 83 20.09.2001 01.01.2002
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19b Abs. 2
                            geändert OGS 2001, 83 15.03.2007 01.08.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1
                            geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            totalrevidiert OGS 2007, 13 29.06.2007 01.01.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Abs. 1
                            geändert OGS 2007, 38 29.06.2007 01.01.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54a Abs. 1
                            geändert OGS 2007, 38 29.06.2007 01.01.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55
                            totalrevidiert OGS 2007, 38 29.06.2007 01.01.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55a
                            totalrevidiert OGS 2007, 38 29.06.2007 01.01.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Abs. 1,
                            c. aufgehoben OGS 2007, 38 29.06.2007 01.01.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Abs. 2
                            geändert OGS 2007, 38 25.10.2007 15.12.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4a
                            eingefügt OGS 2007, 69 25.10.2007 15.12.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19a Abs. 1
                            geändert OGS 2007, 69 25.10.2007 15.12.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19a Abs. 3
                            geändert OGS 2007, 69 25.10.2007 15.12.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19b Abs. 3
                            geändert OGS 2007, 69 25.10.2007 15.12.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19c Abs. 3
                            geändert OGS 2007, 69 25.10.2007 15.12.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19c Abs. 4
                            geändert OGS 2007, 69 25.10.2007 15.12.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 1
                            geändert OGS 2007, 69 21.05.2010 01.01.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Abs. 2
                            geändert OGS 2010, 33 26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 30.01.1960 01.07.1960 Erstfassung OGS 1962, 38
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 2
                            29.03.1961 01.07.1961 geändert OGS 1962, 69
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            29.03.1961 01.07.1961 totalrevidiert OGS 1962, 69
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4a
                            25.10.2007 15.12.2007 eingefügt OGS 2007, 69
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1
                            15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 2
                            15.03.2007 01.08.2007 aufgehoben OGS 2007, 13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            15.03.2007 01.08.2007 totalrevidiert OGS 2007, 13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1
                            29.03.1961 01.07.1961 geändert OGS 1962, 69
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 1
                            29.03.1961 01.07.1961 geändert OGS 1962, 69
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13a
                            20.10.1994 01.07.1994 eingefügt OGS 1995, 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13b
                            20.10.1994 01.07.1994 eingefügt OGS 1995, 37 Titel 3. 20.10.1994 01.07.1994 geändert OGS 1995, 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 1
                            21.06.1990 01.03.1990 geändert OGS 1991, 25
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 1
                            20.10.1994 01.07.1994 geändert OGS 1995, 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15a
                            20.10.1994 01.07.1994 eingefügt OGS 1995, 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15b
                            20.10.1994 01.07.1994 eingefügt OGS 1995, 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15c
                            20.10.1994 01.07.1994 eingefügt OGS 1995, 37 Titel 3.1a. 20.10.1994 01.07.1994 eingefügt OGS 1995, 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18a
                            20.10.1994 01.07.1994 eingefügt OGS 1995, 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18a
                            20.09.2001 01.01.2002 totalrevidiert OGS 2001, 83
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19a
                            20.10.1994 01.07.1994 eingefügt OGS 1995, 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19a Abs. 1
                            25.10.2007 15.12.2007 geändert OGS 2007, 69
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19a Abs. 3
                            25.10.2007 15.12.2007 geändert OGS 2007, 69
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19b
                            20.10.1994 01.07.1994 eingefügt OGS 1995, 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19b Abs. 2
                            20.09.2001 01.01.2002 geändert OGS 2001, 83
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19b Abs. 3
                            25.10.2007 15.12.2007 geändert OGS 2007, 69
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19c
                            20.10.1994 01.07.1994 eingefügt OGS 1995, 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19c Abs. 3
                            25.10.2007 15.12.2007 geändert OGS 2007, 69
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19c Abs. 4
                            25.10.2007 15.12.2007 geändert OGS 2007, 69
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19d
                            20.10.1994 01.07.1994 eingefügt OGS 1995, 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            20.10.1994 01.07.1994 totalrevidiert OGS 1995, 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 1
                            29.03.1961 01.07.1961 geändert OGS 1962, 69
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 2
                            20.10.1994 01.07.1994 geändert OGS 1995, 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 4
                            20.10.1994 01.07.1994 geändert OGS 1995, 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39
                            23.02.1989 01.01.1989 totalrevidiert OGS 1989, 109
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 1
                            25.10.2007 15.12.2007 geändert OGS 2007, 69
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 2
                            20.10.1994 01.07.1994 aufgehoben OGS 1995, 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 3
                            20.10.1994 01.07.1994 aufgehoben OGS 1995, 37 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47a
                            26.01.1979 01.04.1979 eingefügt OGS 1980, 5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 1
                            29.03.1961 01.07.1961 geändert OGS 1962, 69
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 4
                            29.03.1961 01.07.1961 aufgehoben OGS 1962, 69
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Abs. 4
                            26.01.1979 01.04.1979 geändert OGS 1980, 5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53
                            29.03.1961 01.07.1961 totalrevidiert OGS 1962, 69
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54
                            28.06.1984 01.07.1984 totalrevidiert OGS 1986, 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54
                            23.02.1989 01.01.1989 totalrevidiert OGS 1989, 109
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54
                            21.06.1990 01.03.1990 totalrevidiert OGS 1991, 25
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54
                            20.10.1994 01.07.1994 totalrevidiert OGS 1995, 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Abs. 1
                            29.06.2007 01.01.2008 geändert OGS 2007, 38
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54a
                            20.10.1994 01.07.1994 eingefügt OGS 1995, 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54a Abs. 1
                            29.06.2007 01.01.2008 geändert OGS 2007, 38
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55
                            28.06.1984 01.01.1984 totalrevidiert OGS 1986, 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55
                            21.06.1990 01.03.1990 totalrevidiert OGS 1991, 25
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55
                            20.10.1994 01.07.1994 totalrevidiert OGS 1995, 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55
                            29.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert OGS 2007, 38
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55a
                            20.10.1994 01.07.1994 eingefügt OGS 1995, 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55a
                            29.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert OGS 2007, 38
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Abs. 1,
                            c. 29.06.2007 01.01.2008 aufgehoben OGS 2007, 38
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Abs. 2
                            28.06.1984 01.07.1984 geändert OGS 1986, 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Abs. 2
                            29.06.2007 01.01.2008 geändert OGS 2007, 38
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Abs. 1
                            20.10.1994 01.07.1994 geändert OGS 1995, 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Abs. 2
                            26.01.1979 01.04.1979 geändert OGS 1980, 5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Abs. 2
                            25.03.1993 01.07.1993 geändert OGS 1993, 103
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58a
                            20.10.1994 01.07.1994 eingefügt OGS 1995, 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Abs. 2
                            21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Abs. 2
                            20.10.1994 01.07.1994 geändert OGS 1995, 37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64a
                            20.10.1994 01.07.1994 eingefügt OGS 1995, 37 28