Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK)
                            Gebührenverordnung  der Schweizerischen Konferenz der kantonalen  Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK)  1  Gestützt auf Artikel 12 und Art. 12ter der Interkantonalen Vereinbarung  über  die  Anerkennung  von  Ausbildungsabschlüssen  vom  18.  Februar  1993  2  (IKV)  und  Art.  10  der  Anerkennungsverordnung  Ausland  (AVO  Ausland)  der  GDK  vom  20.  November  1997  3    beschliesst  der  Vorstand  der  Schweizerischen  Konferenz  der  kantonalen  Gesundheitsdirektorin-  nen und -direktoren (GDK):
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            Die  vorliegende  Verordnung  regelt  die  Gebühren  für  Tätigkeiten  und  Entscheide  des  Zentralsekretariats  sowie  der  Rekurskommission  4  im  Zusammenhang  mit  der  Anerkennung  ausländischer  Ausbildungsab-  schlüsse  sowie  in  Vollzug  des  Personenfreizügigkeitsabkommens  CH-  EU  5  für  die  Registrierung  von  Inha  berinnen  und  Inhabern  in-  und  aus-  ländischer Ausbildungsabschlüsse und für die Erteilung von Auskünften  aus dem Register.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gebührenansätze
                            1  Die Gebühren betragen:  1.  Gebühr für das Erfassen der Personendaten  und der Angaben zum Diplom  Fr.  70.–  bis  130.–  2.  Gebühr für die Erteilung von Auskünften aus  dem Register  Fr.  90.–  bis  130.–  3.  a)  Gebühr für die Anerkennung eines auslän-  dischen Ausbildungsabschlusses  Fr.  400.–  sehr aufwändig, kann die Gebühr angemes-  sen erhöht werden, jedoch höchstens auf  Fr.  1000.–  4.  a)  Entscheide der Rekurskommission für aus-  ländische Ausbildungsabschlüsse  Fr.  1000.–  Stand: 1. April 2008                                                                                         1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Ist das Beschwer  deverfahren sehr aufwän-  dig, kann die Spruchgebühr angemessen  erhöht werden, jedoch höchstens auf  Fr.  2'000.–  5.  Gebühr für das Ausstellen von Bescheinigun-  gen an Personen mit einem schweizerischen  Ausbildungsabschluss, die ihren Beruf im Aus-  land ausüben wollen  Fr.  100.–  6.  Schriftliche Auskunftserteilung mit erheblichem  Aufwand  Fr.  100.–  bis  300.–  2  Die  Gebühren  gemäss  Ziffer  2  (für  Auskünfte  an  ausländische  Stel-  len), 3a und 5 sind im Voraus zu entrichten.  3  in angemessener Höhe verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gebührenerlass
                            Die  entscheidende  Behörde  kann  Gebühren  ganz  oder  teilweise  erlas-  sen, wenn im Einzelfall die Auferlegung der Gebühr zu einer Härte füh-  ren würde oder andere besonder  e Gründe dies rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 In-Kraft-Treten
                            Diese  Verordnung  tritt  gleichzeitig  mit  der  revidierten  interkantonalen  Vereinbarung  über  die  Anerkennung  von  Ausbildungsabschlüssen  in  Kraft  1  .  1    A 2008, 531; in Kraft seit 1. Januar 2008  2    SR  413.21  3    NG  311.565  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10 Abs. 2 IKV  5    SR  0.142.112.681  2