Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Stromversorgung
                            641.21 Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Stromversorgung  (Kantonale Stromversorgungsverordnung)  vom 16. Dezember 2008  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 30 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007  über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG)  2  beschliesst:  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1       Zweck  Diese Verordnung regelt den Vollzug der Aufgaben des Kantons gemäss der eidgenössischen Gesetzgebung über die  Stromversorgung  3  .  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Netzgebiete, Netzbetreiber  Die Zuteilung der Netzgebiete richtet sich nach dem Gesetz über das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden (EWNG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Netzbetreiber sind gemäss Art. 2 und Art. 15 EWNG  4   das Gemeindewerk Beckenried für das Gebiet der politischen  Gemeinde Beckenried und das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden für das übrige Kantonsgebiet.  Auf Antrag eines Netzbetreibers gemäss Abs. 2 kann die Direktion die Versorgung von kleinen Gebieten anderen  Netzbetreibern übertragen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3       Netznutzungstarife  Bei unverhältnismässigen Unterschieden der Netznutzungstarife im Sinne von Art. 14 Abs. 4 StromVG trifft der  Regierungsrat die geeigneten Massnahmen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4       Anschlussgarantie  Zuständig für den Vollzug der Bestimmungen über die Anschlussgarantie gemäss Art. 5 Abs. 2 StromVG ist die  Direktion.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5       Verfahren  Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege  (Verwaltungsrechtspflegeverordnung)  5  .  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6       Rechtsschutz  Verfügungen der Direktion können gemäss § 80 der Verwaltungsrechtspflegeverordnung binnen 20 Tagen nach  erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.  Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates können gemäss Art. 28 Abs. 2 des Gesetzes über die  Organisation und das Verfahren der Gerichte (Gerichtsgesetz)  6   binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim  Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7       Inkrafttreten  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.  Endnoten  1     A 2008, 2593  2     SR 734.7  3     SR 734.7; 734.71  4     NG  642.1  5     NG  265.1  6     NG  261.1