Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch
                            OGS 2004, 26 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch vom 12. März 2004 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel 70   Ziffer 13   der   Kantonsverfassung   vom   19. Mai 1968 2 , beschliesst: 1.  Der Kanton Obwalden tritt dem Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch vom 25. Juni 2003 3 bei. 2.  Der    Regierungsrat    wird    ermächtigt,    Konkordatsänderungen    im Rahmen      seiner      verfassungsmässigen      Finanzbefugnisse      in untergeordneten   Fragen   sowie   in   Bezug   auf   Zuständigkeit   und Verfahren   zuzustimmen   sowie   das   Konkordat   gegebenenfalls   zu kündigen. 3.  Die Geschäftsund Rechnungsprüfungskommission des Kantonsrates wird ermächtigt, die kantonale Vertretung in die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission zu bestimmen. 4.  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 OGS 2004, 26 2 GDB 101.0 3 GDB 510.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch vom 25. Juni 2003 4 Gestützt   auf   Art. 48   der   B undesverfassung   schliessen   die   Kantone Luzern, Zug, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Bern, BaselLandschaft, BaselStadt,   Aargau,   Solothurn   sowie   die   Stadt   Luzern   folgendes Konkordat: I. Abschnitt: Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zweck Unter dem Namen „Interkantonale Polizeischule Hitzkirch“ (IPH) errichten und    betreiben    die    Konkordatsmitglieder    für    die    deutschsprachige Grundausbildung  und  Weiterbildung  von  Angehörigen  ihrer  Polizeikorps sowie  die  Forschung  im  Bereich  des  Polizeiwesens  eine  gemeinsame Polizeischule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Rechtsform 1 Die IPH hat die Rechtsform der öffentlich- rechtlichen, rechtsfähigen und autonomen Anstalt. 2 Sitz der gemeinsamen Polizeischule ist Hitzkirch, LU. 3 Die  Tätigkeit  der  IPH  zugunsten  der  Konkordatsmitglieder  ist  nicht gewinnorientiert. Art . 3 Führung der Schule 1 Die  IPH  wird  nach  den  Grundsätzen  der  Kunden- ,  Leistungsund Wirkungsorientierung geführt. 2 Die IPH wird mit einem Leistungsauftrag der Konkordatsbehörde an den Schulrat  zuhanden  der  Schuldirektion  geführt.  Die  Konkordatsbehörde erteilt Leistungsaufträge mit vierjähriger Verbindlichkeit. 4 Publikation durch Verweisung, OGS 2004, 26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Grundausbildung und Weiterbildung zugunsten der Konkordatsmitglieder 1 Die  IPH  stellt  die  Grundausbildung  der  Polizistinnen  und  Polizisten  der Konkordatsmitglieder  sicher.  Die  Konkordatsmit glieder  verpflichten  sich, ihre    deutschsprachigen    Polizistinnen    und    Polizisten    an    der    IPH auszubilden. 2 Die  IPH  bietet  eine  Grundausbildung  für  besondere  polizeiliche  Dienste an, namentlich für Gemeindepolizei, für Botschaftsschutz und für Polizei dienstangestellte. 3 Die Konkordatsmitglieder verpflichten sich, soweit die IPH zentrale oder dezentrale           Weiterbildungsveranstaltungen           anbietet,           ihre deutschsprachigen   Polizistinnen   und   Polizisten   entsprechend   ihren Weiterbildungsbedürfnissen an der IPH weiterzubilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Forschung In  den  von  ihr  auszubildenden  Bereichen  und  mit  Blick  auf  die  Ziele dieses Konkordats kann die IPH Forschung betreiben. II. Abschnitt: Organisation A. Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Organe des Konkordats sind: a.  Konkordatsbehörde, b.  Schulrat, c.   Schuldirektion, d.  externe Buchprüfungsstelle, f.   unabhängige Rekurskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 B. Konkordatsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Stellung und Zusammensetzung 1 Die   Konkordatsbehörde   ist   die   oberste   vollziehende   Behörde.   Sie bestimmt die strategische Ausrichtung der Schule. 2 Die  Konkordatsbehörde  besteht  aus  je  einem  Mitglied  der  Exekutiven der Konkordatsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Organisation 1 Die  Konkordatsbehörde  wählt  aus  ihrer  Mitte  für  jeweils  vier  Jahre  eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung. 2 Die  Vorsitzende  oder  der  Vorsitzende  bzw.  die  Stellvertretung  lädt  die Mitglieder  mindestens  einmal  jährlich,  mindestens  drei  Wochen  zum Voraus zu einer Sitzung ein. 3 Die   Konkordatsbehörde   ist   beschlussfähi g,   wenn   die   Mehrheit   der Mitglieder  anwesend  ist.  Sie  entscheidet  mit  dem  einfachen  Mehr  der Stimmenden. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende stimmt mit und hat im Falle von Stimmengleichheit den Stichentscheid. 4 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der Konkordatsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Zuständigkeit Die Konkordatsbehörde a.  regelt   die   ihr   in   diesem   Konkordat   ausdrücklich   zur   Regelung übertragenen  Bereiche  und  das  zur  Umsetzung  dieses  Konkordats Notwendige; b.  regelt die Organisation der Schule; c.   ernennt die Schuldirektorin oder den Schuldirektor; d.  wählt eine externe Buchprüfungsstelle; e.  wählt die Mitglieder der Rekurskommission; f.   erteilt  der  Schule  den  vierjährigen  Leistungsauftrag  mit  Globalbudget und entscheidet –   abschliessend  über  Ausweitungen des  Globalbudgets  im  Umfang der  aufgelaufenen  Teuerung  nach  Massgabe  des  Landesindexes der Konsumentenpreise. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3   der   Stimmenden,   welche   gleichzeitig   mindestens   2/3   der Beitragslast gemäss jeweils aktuellem Verteils chlüssel tragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 –   abschliessend      über      weitergehende      Ausweitungen      des Globalbudgets im Umfang von maximal 2 %. Der Beschluss bedarf einer   Mehrheit   von   2/3   der   Stimmenden,   welche   gleichzeitig mindestens    2/3    der    Beitragslast    gemäss    jeweils    aktuellem Verteilsc hlüssel tragen. Darüber hinausgehende Ausweitungen des Globalbudgets  bedürfen  der  Zustimmung  der  zuständigen  Organe der     Konkordatsmitglieder.     Der     Beschluss     ist     für     alle Konkordatsmitglieder  verbindlich,  wenn  2/3  der  Mitglieder,  welche gleichzeitig 2/3 der Beitragslast gemäss aktuellem Verteilschlüssel tragen, zugestimmt haben; g.  genehmigt  den  Jahresbericht,  den  jährlichen  Voranschlag  sowie  die Rechnung  der  IPH;  der  Beschluss  bedarf  einer  Mehrheit  von  2/3  der Stimmenden; h.  nimmt den Bericht der externen Buchprüfungsstelle zur Kenntnis; i.    schliesst Verträge über Erwerb und Miete von Liegenschaften. C. Schulrat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Stellung und Zusammensetzung 1 Der Schulrat ist die oberste operative Schulbehörde. 2 Der  Schulrat  besteht  aus  einem  Vertreter  oder  einer  Ver treterin  pro Konkordatsmitglied sowie der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor. Die Konkordatsmitglieder entsenden in der Regel die Kommandantinnen oder Kommandanten ihrer Kantonsbzw. Stadtpolizeikorps.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Organisation 1 Der   Schulrat   wählt   aus   sei ner   Mitte   für   jeweils   vier   Jahre   eine Vorsitzende  oder  einen  Vorsitzenden  sowie  eine  Stellvertretung.  Nicht wählbar ist die Schuldirektorin oder der Schuldirektor. 2 Der   Schulrat   ist   beschlussfähig,   wenn   die   Mehrheit   der   Mitglieder anwesend   ist.   Das   Stimmr echt   bestimmt   sich   nach   der   von   den Konkordatsmitgliedern     im     Durchschnitt     der     letzten     vier     Jahre beanspruchten  Ausbildungsplätze  der  einjährigen  Grundausbildung.  Für die  ersten  10  beanspruchten  Ausbildungsplätze  sowie  pro  jeweils  15 weitere   Ausbildungs plätze   bzw.   angefangene   Bruchteile   hat   jedes Mitglied je eine Stimme. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden. 3 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der Konkordatsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Zuständigkeit Der Schulrat a.  regelt  den  Schulbetrieb,  das  Prüfungswesen  und  die  Erteilung  des Diploms; b.  ernennt das höhere Kader der Schule; c.   prüft   den   Jahresbericht,   den   jährlichen   Voranschlag   sowie   die Rechnung  und  legt  diese  der  Konkordatsbehörde  zur  Genehmigung vor. D. Schuldirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Begriff und Zuständigkeit 1 Die  Schule  wird  durch  eine  Schuldirektorin  oder  einen  Schuldirektor geleitet. 2 Die Schuldirektion a.  führt die Schule; b.  verfügt   über   die   von   den   Konkordatsmitgliedern   der   Schule   zur Verf ügung gestellten Mittel; c.   entscheidet  alle  für  die  Erfüllung  der  Aufgaben  der  Grundausbildung und  Weiterbildung  und  der  Forschung  notwendigen  Fragen,  soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist. E. Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Stellung und Zusammensetzung 1 Die Legislativen der Konkordatsmitglieder bestellen aus dem Kreis ihrer Mitglieder eine interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission. 2 Jedes   Konkordatsmitglied   hat   Anspruch   auf   zwei   Sitze   in   der interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Organisation 1 Die   interparlamentarische   Geschäftsprüfungskommission   konstituiert sich  selbst  und  erlässt  ein  Geschäftsreglement.  Sie  kann  aus  ihrer  Mitte Ausschüsse bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 2 Die   Entschädigung   der   Mitglieder   ist   Sache   der   entsendenden Konkordatsmitglieder. 3 Das Sekretariat wird von der Schule zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Zuständigkeit 1 Die  interkantonale  Geschäftsprüfungskommission  prüft  die  Ziele  und deren  Verwirklichung,  die  mehrjährige  Finanzplanung,  die  Kostenund Leistungs rechnung und den Bericht der externen Buchprüfungsstelle. Sie besitzt Akteneinsichtsrecht und kann Organe, Mitarbeitende, Ausbildende und Auszubildende der IPH anhören. 2 Die     interparlamentarische     Geschäftsprüfungskommission     erstellt zuhanden der Legislativen der Konkordatsmitglieder jährlich einen Bericht über  ihre  Prüftätigkeit  und  kann  der  Konkordatsbehörde  Empfehlungen abgeben. F. Unabhängige Rekurskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Zusammensetzung 1 Die unabhängige Rekurskommission besteht aus fünf Mi tgliedern sowie einem  nicht  stimmberechtigten  Sekretariat.  Die  Funktion  als  Mitglied  der Rekurskommission ist nebenamtlich. 2 Jedes  Konkordatsmitglied  kann  eine  Person  für  die  Rekurskommission vorschlagen. Die Konkordatsbehörde wählt daraus eine Vorsitzende oder einen   Vorsitzenden,   vier   Mitglieder   und   zwei   Ersatzmitglieder.   Die Zugehörigkeit  zur  Konkordatsbehörde,  zum  Schulrat,  zur  Schuldirektion oder  zum  vollamtlichen  Lehrkörper  der  IPH  schliesst  die  Wahl  in  die Rekurskommission aus. 3 Die   Leitung   der   Rekurskommission   muss   einer   Person   mit   abge- schlossener  juristischer  Ausbildung  übertragen  werden.  Mindestens  zwei Mitglieder       müssen       Angehörige       eines       Polizeikorps       eines Konkordatsmitglieds sein. 4 Die  Mitglieder  sind  für  vier  Jahre  gewählt  und  können  wiedergew ählt werden.  Die  Wahl  erfolgt  per  1. Januar,  erstmals  im  Jahr  der  Schul eröffnung. 5 Das Sekretariat wird von der Schule zur Verfügung gestellt. 6 Die  Konkordatsbehörde  regelt  die  Entschädigung  der  Mitglieder  der Rekurskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Zuständigkeit Die unabhängige   Rekurskommission   entscheidet   über   Beschwerden gegen Verfügungen der Konkordatsbehörde, der Schuldirektion sowie des Schulrats.  Sie  ist  in  ihrem  Entscheid  nicht  weisungsgebunden.  Sie  hat volle Kognition.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Entscheidverfahren 1 Die Rekursk ommission hat ihren Sitz in Hitzkirch. 2 Die   Rekurskommission   ist   beschlussfähig,   wenn   mindestens   drei stimmberechtigte Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. 3 Enthält  weder  dieses  Konkordat  noch  das  Schulstatut  eine  besondere Regelung,  so  gilt  das  Verwalt ungsverfahrensrecht  des  Kantons  Luzern analog.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Weiterziehung 1 Gegen  Entscheide  der  Rekurskommission  kann  innert  30 Tagen  beim Verwaltungsgericht  des  Kantons  Luzern  Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt  werden.  Es  findet  das  Verwaltungsverfahrensrecht  des  Kantons Luzern Anwendung. 2 Entscheide   betreffend   Verfügungen   über   den   Schulausschluss   von Auszubildenden   der   Konkordatsmitglieder   sind   bei   der   zuständigen Verwaltungsjustizbehörde      des      anstellenden      Konkordatsmitglieds anzufech ten.     Es     findet     das     Verfahrensrecht     des     betroffenen Konkordatsmitglieds Anwendung. III. Abschnitt: Sonderleistungen des Standortkantons
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Der   Kanton   Luzern   als   Standortkanton   erbringt   zugunsten   der   IPH folgende Sonderleistungen: a.  Der   Kanton   Luzern   errichtet   auf   seinen   f ür   den   Schulbetrieb erforderlichen   Liegenschaften   in   Hitzkirch   ein   selbständiges   und dauerndes  Baurecht  und  überträgt  dieses  auf  die  IPH.  Das  Baurecht ist nach Ablauf der gesetzlichen Maximaldauer auf Begehren der IPH zu deren Gunsten zu erneuern. Die Kost en der Errichtung, Eintragung und  Übertragung  gehen  zu  Lasten  des  Kantons  Luzern.  Die  IPH entrichtet  dem  Kanton  Luzern  zum  Zeitpunkt  der  Aufnahme  des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Schulbetriebs   einen   einmaligen   Baurechtszins   von   20   Millionen Franken. Die Heimfall entschädigung beträgt 1/3 des Verkehrswerts im Zeitpunkt   des   Heimfalls.   Der   Kanton   Luzern   haftet   für   nach Übertragung  auftretende  versteckte  Mängel  während  fünf  Jahren. Weiteres  regeln  die  Konkordatsbehörde  und  der  Kanton  Luzern  im Baurechtsvertrag. b.  Der   Kanton   Luzern   verpfli chtet   sich,   für   die   Absicherung   der notwendigen  Rechte  zu  Gunsten  der  IPH  auf  den  Liegenschaften Dritter besorgt zu sein. Die Absicherung hat soweit möglich dinglich zu erfolgen  und  es  ist  für  alle  nicht  ausschliesslich  polizeilich  nutzbare Infrastruktur eine angemessene Heimfallentschädigung vorzusehen. c.   Auf    Begehren    der    IPH    übernimmt    der    Kanton    Luzern    bei Bautätigkeiten  der  Schule  auf  deren  Rechnung  die  Funktion  und Verantwortung eines Bauherrn. d.  Für   die   Aufbauphase   der   IPH   stellt   der   Kanton   Luzern   di e notwendigen Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung. e.  Der  Kanton  Luzern  gewährt  der  IPH  ab  Inkrafttreten  des  Konkordats ein   zinsloses   Darlehen   im   Betrag   von   7 Millionen   Franken,   das spätestens    nach    Ablauf    von    10 Jahren    seit    Aufnahme    des Schulbetriebs zurück zubezahlen ist. f.   Der   Kanton   Luzern   befreit   die   IPH   von   allen   Kantonsund Gemeindesteuern.  Ausgenommen  sind  gewinnorientierte  Tätigkeiten zugunsten Dritter. IV. Abschnitt: Finanzund Rechnungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Allgemeine Finanzierung Die  IPH  wird  durch Beiträge  der  Konkordatsmitglieder  sowie  durch  die von der Schule bei Dritten akquirierten Mittel (Drittmittel) finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Finanzielle Führung 1 Die  IPH  wird  nach  betriebswirtschaftlichen  Verfahrensweisen  geführt. Sie  verfügt  über  die  dafür  notwendigen  Instrumente,  Finanzbuchhaltung und    dazugehörige    Nebenbücher,    insbesondere    eine    Kosten- und Leistungs rechnung sowie über eine Finanzplanung. 2 Die  IPH  arbeitet  mit  einem  VierjahresGlobalbudget,  welches  sich  am Leistungsauftrag orientiert. 3 Die  Schuldirektion  erstellt  für  den  Schulrat  zuhanden  der  Konkordats behörde einen jährlichen Voranschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 4 Die  IPH  kann  Rückstellungen  und  Reserven  bilden  und  trägt  dem laufenden   Wertverzehr   des   Anlagevermögens   durch   angemessene Abschreibungen Rechnung. 5 Eine  externe,  anerkannte  Buchprüfungsstelle  prüft  die  Rechnung  und erstattet zuhanden des Schulrates und der Konkordatsbehörde Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            Betriebskosten und ihre Deckung 1 Grundausbildung und Weiterbildung sowie die Lehrgänge für besondere polizeiliche  Die nste  werden  den  Konkordatsmitgliedern  zu  Selbstkosten verrechnet. Die Selbstkosten beinhalten neben den Betriebskosten einen angemessenen Risikozuschlag zur Bildung von Eigenkapital. 2 Die  Leistungserbringung  für  Dritte  muss  gewinnbringend  sein  und  darf die    Auftragserfüllung    der    Polizeischule    sowie    die    Erfüllung    der gesetzlichen      Aufgaben      durch      die      Konkordatsmitglieder      nicht beeinträchtigen. 3 Den  Konkordatsmitgliedern  werden  die  Kosten  für  die  Grundausbildung und   Weiterbildung   in   Form   einer   Leistungspauschale   in   Rechnung gestellt.   Die   Leistungspauschale   wird   durch   die   Konkordatsbehörde zusammen   mit   dem   Beschluss   über   das   Vierjahres   Globalbudget festgelegt.  70 %  der  Leistungspauschale  wird  den  Konkordatsmitgliedern nach     Tragfähigkeits prinzip     (je     ein     Drittel     entsprechend     den Teilnehmertagen  der  letzten  vier  Jahre,  der  Einwohnerzahl  und  der Korpsgrösse)  in  Rechnung  gestellt.  30 %  der  Leistungspauschale  wird den Konkordatsmitgliedern nach dem Verursacherprinzip (Teilnehmertage des Vorjahres) in Rechnung gestellt . 4 Für das Tragfähigkeitsprinzip werden während der ersten vier Jahre und für das Verursacherprinzip während dem ersten Jahr nach Aufnahme des Schulbetriebs  als  Schlüsselgrösse  statt  der  Anzahl  Teilnehmertage  die Zahl  der  Schulabgängerinnen  und  - abgänger der  letzten  fünf  Jahre zugezogen. 5 Die Rechnungsstellung der Leistungspauschale erfolgt hälftig im Januar und  Juni.  Andere  Lehrgänge  und  Kurse  sowie  anderweitige  Leistungen zugunsten Dritter werden unmittelbar den Auftraggebern fakturiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 V. Abschnitt: P ersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            An der IPH angestelltes Personal 1 Die IPH stellt das für die Leitung und den Betrieb der Schule notwendige Personal an. 2 Für   das   Anstellungsverhältnis   gilt   das   Personalrecht   des   Kantons Luzern,   soweit   dieses   Konkordat   nicht   abweichende   Bestimmungen enthält. 3 Stellenplan,  Einreihung  der  Stellen,  Arbeitszeit  und  Ferienanspruch werden durch die Konkordatsbehörde festgelegt. 4 Der Kanton Luzern ermöglicht den Anschluss der IPH an die Pensions kasse für Angestellte des Kantons Luzern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            Nicht an der IPH angestelltes Ausbildungspersonal 1 Die  Konkordatsmitglieder  sind  verpflichtet,  der  IPH  der  Grösse  ihrer Ausbildungskontingente entsprechend (Art. 27) qualifiziertes Ausbildungs personal zur Verfügung zu stellen. 2 Stellen  die  Konkordatsmit glieder  nicht  entsprechend  ihren  Ausbildungs kontingenten  qualifiziertes  Ausbildungspersonal  zur  Verfügung,  so  kann die  Konkordatsbehörde  gemäss  einem  von  ihr  zu  erlassenden  Tarif  eine Ersatzabgabe  erheben,  welche  zur  Gewinnung  qualifizierten  Personals ver wendet wird. 3 Der     Aufwand,     welcher     den     Konkordatsmitgliedern     durch     die Zurverfügungstellung  ihrer  Angestellten  entsteht,  ist  gemäss  Tarif  der Schule durch die IPH zu vergüten. VI. Abschnitt: Auszubildende
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            Minimal garantierte Ausbildungsplätze 1 J edem  Konkordatsmitglied  wird  im  Rahmen  der  Schulkapazitäten  pro Lehrgang  ein  Minimalkontingent  an  Ausbildungsplätzen  garantiert.  Die Konkordatsmitglieder   haben   im   Rahmen   dieses   Kontingents   einen Rechts anspruch      auf      Entsendung      von      Auszubildenden      der Kantons polizeikorps bzw. der Korps der Stadt Bern und der Stadt Luzern sowie ihrer Gemeinde polizeikorps.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 2 Das   Minimalkontingent   wird   durch   Aufteilung   von   90 %   der   zur Verfügung stehenden Plätze (Schulkapazität) im Verhältnis der jährlichen Beiträge der Partner errechnet. Das Ergebnis wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet. Minimalkontingent des Konkordatsmitglieds x = 90 % der zur Verfügung stehenden Plätze * jährlicher Beitrag des Konkordatsmitglieds x Gesamte Beiträge der Konkordatsmitglieder gemäss Gl obalbudget 3 Über die Zuteilung freier Plätze an die Konkordatsmitglieder entscheidet die  Schuldirektion.  Ist  die  Nachfrage  nach  ungebundenen  freien  Plätzen grösser  als  das  Angebot,  so  erfolgt  eine  Aufteilung  dieser  Plätze  im Verhältnis des Minimalkontin gents. 4 Der  Kanton  Bern  kann  im  Rahmen  seines  Kontingents  im  Austausch seiner      französischsprachigen      Auszubildenden      deutschsprachige Auszubildende eines anderen Kantons an die IPH entsenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            Zulassung 1 Bewerbungsverfahren   und   Anstellung   der   Auszubildenden   erfolgen durch die Konkordatsmitglieder. 2 Der Schulrat erstellt ein gemeinsames Anforderungsprofil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            Rechtliche Stellung der Auszubildenden 1 Die Auszubildenden werden durch die Konkordatsmitglieder der IPH zur Ausbildung zugewiesen. 2 Die Auszubildenden  unterstehen  den  personalrechtlichen  Vorschriften des  entsprechenden  Konkordatsmitglieds,  soweit  nicht  dieses  Konkordat oder das Schulstatut etwas anderes bestimmt. 3 Die Auszubildenden können verpflichtet werden, während einer von der Konkordatsbehörde   festzulegenden   Dauer   eine   Unterkunft   in   den Räumlichkeiten  der  Schule  zu  beziehen.  Die  Konkordatsbehörde  kann während  des  Pflichtinternats  von  den  Auszubildenden  einen  Beitrag  an Unterkunft und Verpflegung verlangen. 4 Ausserhalb    des    obligator ischen    Internatsbetriebs    kann    die    IPH Auszubildenden  im  Rahmen  der  Bettenkapazität  eine  Unterkunft  zur Verfügung stellen. Ist der auszubildenden Person eine tägliche Rückkehr an den Wohnort auf Grund der Distanz nicht möglich, so ist unentgeltlich eine  Unt erkunft  zur  Verfügung  zu  stellen.  Die  Konkordatsbehörde  regelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 die   näheren   Voraussetzungen.   Die   Auszubildenden   haben   keinen eigenen Rechtsanspruch auf Zurverfügungstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            Disziplinarrecht 1 Während  ihrer  Ausbildung  an  der  IPH  sind  die  Auszubildenden  der Disziplinarordnung der Schule unterstellt. Disziplinarmassnahmen werden durch   die   Schuldirektion   verfügt.   Ausgenommen   sind   Ausbildungs aufenthalte bei den Konkordatsmitgliedern (Praktikum, usw.). 2 Disziplinarmassnahmen   sind   der   Schulausschluss,   der   zeitweilige Ausschluss  vom  Unterricht  sowie  der  schriftliche  Verweis.  Massnahmen schulischer  Natur,  namentlich  zusätzlicher  Unterricht,  gelten  nicht  als Disziplinarmassnahmen und bleiben vorbehalten. 3 Die   betroffene   Person   kann   die   Disziplinarmassnahme   bei   der unabhängigen Rekurskommission anfechten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31
                            Schulausschluss 1 Bei  ungenügenden  Leistungen  oder  schwerem  Fehlverhalten  kann  die auszubildende  Person  von  der  Schuldirektion  von  der  Schule  ausge- schlossen werden. 2 Der   Schulausschluss   gilt   per   so fort,   auch   wenn   die   Anstellungs bedingungen  zwischen  dem  Konkordatsmitglied  und  der  auszubildenden Person eine sofortige Entlassung auf Grund disziplinarischer Gründe oder mangels genügender schulischer Leistungen nicht vorsieht. 3 Gegen  die  Verfügung  der  Schuldirektion  kann  bei  der  unabhängigen Rekurskommission  Beschwerde  geführt  werden.  Die  Beschwerde  hat keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32
                            Austritt und Übertritt 1 Die  Konkordatsmitglieder  sind  befugt,  mit  ihren  Auszubildenden  für  die entstehenden Kosten einen Rückzahlungsvorbehalt zu vereinbaren. 2 Der Korpswechsel während der Ausbildung ist ausgeschlossen. 3 Tritt  eine  an  der  IPH  ausgebildete  Person  während  den  ersten  fünf Dienstjahren   nach   Schulabschluss   in   den   Dienst   eines   anderen Konkordats mitglieds ein,  so  ist  dieses  verpflichtet,  dem  ausbildenden Konkordats mitglied die mit der Ausbildung entstandenen Kosten pauschal (inkl.  Lohn  während  der  Schule)  zu  ersetzen.  Der  Betrag  reduziert  sich pro       bereits       absolvierten       Dienstmonat       um       1/60.       Der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Rückzahlungs vorbehalt   gegenüber   dem   übertretenden   Mitarbeitenden entfällt.  Die  Konkordatsbehörde  legt  den  für  alle  Fälle  gleichermassen geltenden Pauschalbetrag fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33
                            Rechtliche Stellung der Weiterzubildenden Die Art. 29 bis 31 gelten analog auch für die Weiterbildung. VII. Abschnitt: Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34
                            1 Die  IPH  haftet  für  den  Schaden  den  ihre  Organe,  Mitarbeitenden, Ausbildenden  und  Auszubildenden  Dritten  widerrechtlich  zufügen.  Die Verantwortlichen können von Dritten nicht belangt werden. Im Übrigen gilt das St aatshaftungsrecht des Kantons Luzern. 2 Während Tätigkeiten zugunsten der Konkordatsmitglieder (Praktika etc.) entfällt die Haftung der IPH. 3 Streitigkeiten   werden   in   dem   im   Staatshaftungsrecht   des   Kantons Luzern vorgesehenen Verfahren beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35
                            Schaden zum Nachteil der IPH oder der Konkordatsmitglieder Die   Mitglieder   der   Organe   des   Konkordats,   die   Mitarbeitenden,   die Ausbildenden  und  die  Auszubildenden  der  IPH  haften  dieser  sowie  den Konkordatsmitgliedern   für   vorsätzlich   oder   grobfahrlässig   zugefügten Schaden. Im Übrigen gilt das Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern. VIII. Abschnitt: Anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36
                            Wo   dieses   Konkordat   keine   Bestimmungen   enthält   und   weder   die einzelnen    Konkordatsmitglieder    noch    die    Konkordatsbehörde    zur Regelung zuständig sind, namentlich betreffend Submission, Datenschutz und Archivrecht, ist das Recht des Kantons Luzern anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37
                            Publikationen der Schule erfolgen in allen amtlichen Publikationsorganen der Konkordatsmitglieder. IX. Abschnitt: Zusammenarbeit u nd Verhältnis zu Dritten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38
                            Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Konkordatsmitgliedern 1 Die   Konkordatsmitglieder   sind   bestrebt   zum   Nutzen   der   IPH   ihre Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen. 2 Zum Nutzen einer effizienten und effektiven Aus bildung an der IPH und einer         kostengünstigen         Aufgabenerfüllung         erklären         die Konkordatsmitglieder,   soweit   als   möglich   und   unter   Beachtung   der innerkantonalen     Zuständigkeiten     einheitliche     Vorgaben     für     das polizeiliche  Handeln  und  die  auf  die  Ausbildung  sich auswirkenden Beschaffungsvorhaben erreichen zu wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39
                            Zusammenarbeit mit dem Bund Die  Konkordatsbehörde  kann  mit  dem  Bund  Vereinbarungen  betreffend die polizeiliche Ausbildung abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40
                            Zusammenarbeit mit Bildungsinstitutionen Die   IPH kann   mit   Ausbildungsinstitutionen   des   In- und   Auslands zusammenarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41
                            Ausbildung Dritter 1 Die  Konkordatsbehörde  kann,  soweit  die  Kapazität  der  Schule  dies erlaubt,  die  Zulassung  von  weiteren,  nicht  den  Konkordatsmitgliedern angehörenden Personen ermöglichen. 2 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 X. Abschnitt: Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42
                            Inkrafttreten 1 Das   Konkordat   tritt   in   Kraft,   sofern   Konkordatsmitglieder,   welche zusammen   mindestens   95 %   der   Beiträge   (gemäss   Anhang 1)   zu übernehmen haben, ihren Beitritt erklärt haben. 5 2 Der  Beitritt  ist  bis  am  31. Dezember  2004  gegenüber  der  Staatskanzlei des  Kantons  Luzern  zu  erklären,  welche  das  Konkordat  und  dessen Zustandekommen    dem    Bundesrat    zur    Kenntnis    bringt.    Spätere Beitrittserklärungen  stellen  Beitritte  weiterer  Konkordatsmitglieder  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            43 dar. 3 Die  jährlichen  Beiträge  der  Konkordatsmitglieder  nach  Globalbudget können   im   Zeitpunkt   der   Aufnahme   des   Schulbetriebs   von   der Konkordatsbehörde   auf   maximal   13.66   Millionen   Franken   festgelegt werden.     In     Abweichung     von     Art. 9     lit. f     bedarf     eine     den Teuerungsausgleich   überschreitende   Ausweitung   des   Globalbudgets während  der  ersten  vier  Jahre  nach  Aufnahme  des  Schulbetriebs  der Zustimmung der zuständigen Organe aller Konkordatsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43
                            Beitr itt weiterer Kantone Das   Konkordat   steht   weiteren   Kantonen   zum   Beitritt   offen.   Die Konkordatsbehörde   entscheidet   unter   Berücksichtigung   der   Schul kapazitäten,  der  finanziellen  Gegebenheiten  und  der  Entwicklungsziele der  Schule  über  die  Aufnahme.  Mit  der  Zustimmung  zum  Beitritt  wird  ein Minimalkontingent  sowie  der  vom  eintretenden  Kanton  zu  bezahlende einmalige Eintrittsbeitrag festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44
                            Kündigung 1 Die  Konkordatsmitglieder  können  mit  einer  Kündigungsfrist  von  zwei Jahren  auf  das  Ende  jeder  Periode eines  Leistungsauftrags,  frühestens per 31. Dezember 2035, den Austritt aus dem Konkordat erklären. 2 Führen  Umstrukturierungen  im  Polizeiwesen  eines  Konkordatsmitglieds dazu, dass dieses keine Polizistinnen und Polizisten mehr ausbildet, so ist eine Kündigung auch vor dem 31. Dezember 2035 zulässig. 3 Die   Entschädigung   für   die   im   Zeitpunkt   des   Austritts   laufenden Lehrgänge  bleibt  geschuldet.  Das  austretende  Konkordatsmitglied  ist 5 In Kraft seit 1. Januar 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 berechtigt,  die  betroffenen  Auszubildenden  die  Lehrgänge  ordentlich abschliessen zu lassen. 4 Das  austretende  Konkordatsmitglied  hat  keinen  Anspruch  auf  Rückver gütungen irgendwelcher Art durch die IPH oder die Konkordatsmitglieder. 5 Die  im  Konkordat  verbleibenden  Mitglieder  entscheiden  über  allfällige Anpassungen   des   Konkordates ,   falls   dies   ein   Konkordatsmitglied beantragt. 6 Die    Kündigung    durch    den    Kanton    Luzern    mit    dem    Ziel    der Neuverhandlung  der  Sonderleistungen  des  Standortkantons  (Art. 21)  ist unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45
                            Auflösung 1 Der   Beschluss   über   die   Auflösung   dieses   Konkordats bedarf   der Einstimmigkeit aller Konkordatsmitglieder. 2 Ein  allfälliger  Liquidationserlös  wird  nach  Massgabe  der  Beiträge  der Konkordatsmitglieder  während  der  der  Liquidation  vorangehenden  zehn Jahre unter den Mitgliedern verteilt. 3 Für allfällige Verlus te haften die Konkordatsmitglieder analog Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Anhang 1 zum Konkordat IPH gemäss Art. 42 Berechnung   der   von   den   Partnern   im   Rahmen   ihrer   prozentualen Beitragspflicht gemäss Art. 24 in Verbindung mit der Planerfolgsrechnung zu leistenden Beiträge: Fr. Jahresbudget IPH 13 654 000.00 ./. Botschaftsschutz 400 000.00 ./. Polizeidienstangestellte 320 000.00 ./. Gemeindepolizei 320 000.00 ./. Übrige Dienstleistung* 240 000.00 Gesamtbeiträge der Partner gemäss Art. 24 12 374 000.00 *  Nic ht berücksichtigt sind die Einnahmen der Schule im Rahmen der Unkostenbeiträge der  Schüler  während  des  dreimonatigen  Pflichtinternats  nach  Art. 29  Abs. 3.  Die Konkordatsbehörde  wird  den  Unkostenbeitrag  vor  Betriebsaufnahme  in  einem  Tarif festlegen.      Die      nac hstehend      ausgewiesenen      jährlichen      Beiträge      der Konkordatspartner werden sich entsprechend verringern. Aufteilung auf die Partner Konkordats partner Prozent gemäss Verteil schlüssel nach Art. 24, Stand 25. Juni 2003 Frankenbeträge gemäss Plan- Erfolgsrechnung vom 25. Juni 2003 Aargau 12.7 1 571 498.00 Basel Land 8.8 1 088 912.00 Basel Stadt 14.7 1 818 978.00 Bern Kanton 22.1 2 734 654.00 Luzern Kanton 9.4 1 163 156.00 Nidwalden 1.5 185 610.00 Obwalden 1.0 123 740.00 Solothurn 9.0 1 113 660.0 0 Schwyz 4.0 494 960.00 Uri 1.2 148 488.00 Zug 3.5 433 090.00 Stadt Bern 9.2 1 138 408.00 Stadt Luzern 2.9 358 846.00 Total 100 12 374 000.00 Die  entsprechenden  Werte  werden  im  Zeitpunkt  der  Betriebsaufnahme  gemäss  Art. 24 Abs. 4 aktualisiert.