Gesetz betreffend die Erstellung von neuen Kraftwerkanlagen des Kantonalen Elektrizitätswerkes Nidwalden
                            Gesetz  betreffend die Erstellung von neuen Kraftwerkanlagen  des Kantonalen Elektrizitätswerkes Nidwalden  vom 29. April 1956 (Stand 29. April 1956)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 1 Die Kraftwerke Engelbergeraa AG erstellt neue Kraftwerkanlagen zur Ausnützung der Wasserkräfte der Engelbergeraa und deren Nebenbä -
                            che auf der Gefällstufe Obermatt - Dallenwil und des Trübsees auf der  Gefällstufe Trübsee - Engelberg.  2  Der Verwaltungsrat des Kantonalen Elektrizitätswerkes Nidwalden ist  ermächtigt, den Reservefonds für seine Beteiligung am Aktienkapital der  Kraftwerke Engelbergeraa AG von 3 Millionen Franken zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 1 Über die Verwendung der künftigen Zuweisungen in den Reservefonds bis zum Betrage von 9 Millionen Franken für die Gewährung von Anlei -
                            hen und Vorschüssen an die Kraftwerke Engelbergeraa AG beschliesst  der Landrat auf Antrag des Verwaltungsrates des Kantonalen Elektrizi  -  tätswerkes Nidwalden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  29.04.1956  29.04.1956  Erlass  Erstfassung  A 1956, 635  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  29.04.1956  29.04.1956  Erstfassung  A 1956, 635  3