Statuten des Schweizerischen Pools für Erdbebenversicherung
                            Statuten des Schweizerischen Pools für  Erdbebenversicherung  vom 5. Dezember 1978 (Stand 1. Januar 1979)  Ziff.  1  Name, Rechtsform und Sitz  1  )  1  Der   «Schweizerische   Pool   für   Erdbebenversicherung»,   im   folgenden  «Pool» genannt, ist eine einfache Gesellschaft im Sinne von Artikel 530  OR  2  )   mit Sitz in Bern.  Ziff.  2  Beitritt  1  Beitrittsberechtigt sind öffentlich-rechtliche und private Versicherer so  -  wie Dritte, die an der Erdbebenversicherung interessiert sind.  2  Der  Beitritt   ist   schriftlich   zu   erklären.   Aus   der  Beitrittserklärung   muss  klar   hervorgehen,   für   welche   Versicherungssparte   (wie   beispielsweise  Gebäude-,   Fahrhabe-,   Unfallversicherung)   der   Beitritt   gewünscht   wird  und die Höhe der ersten Einlage für jede Sparte. Mit der Beitrittserklä  -  rung   verpflichtet   sich   das   aufgenommene   Mitglied,   den   Inhalt   dieser  Statuten und alle Ausführungsbeschlüsse hiezu als verbindlich zu aner  -  kennen.  3  Über das Beitrittsgesuch entscheidet die Poolleitung.  4  Aus   wichtigen   Gründen   kann   ein   Beitrittsgesuch   abgelehnt   werden.  Ein   derartiger   Entscheid   bedarf   der   Genehmigung   der   Poolversamm  -  lung.  Ziff.  3  Versicherungsdeckung  1  Der Pool ist entschädigungspflichtig für Trümmer-, Feuer- und Explosi  -  onsschäden  als  Folge eines Erdbebens wenigstens der Stärke VII der  MSK-Skala.  2  Als Erdbeben gelten plötzliche Erschütterungen der festen Erde, die in  einem unterirdischen Herd aus natürlichen Ursachen entstehen und sich  durch   und   über   die   Erde   verbreiten.   Mitversichert   sind   Sturmflutschä  -  den, soweit sie auf eine derartige Erschütterung zurückzuführen sind.  1)  Massgebend für die Auslegung ist der deutsche Text.  2)  SR 220  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schäden zufolge Erschütterung sind in dem Umfange nicht zu vergü  -  ten, als sie die Folge fehlerhafter statischer Berechnungen, nicht fach  -  gerechter   Planung   oder   Bauausführung   oder   mangelhaften   Unterhalts  sind.  4  Die Poolversammlung kann aus wichtigen Gründen Einschränkungen  in   der   Versicherungsdeckung   beschliessen.   Derartige   Beschlüsse   dür  -  fen nicht mit rückwirkender Geltung gefasst werden.  Ziff.  4  Jährliche Einlagen  1  Die   jährliche   Einlage   je   Mitglied   und   Sparte   hat   wenigstens   10'000  Franken oder ein Mehrfaches davon zu betragen.  2  Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Einlage jährlich  neu festzusetzen.  Ohne   anderslautenden   Bericht   bis   31.  Dezember  wird  für  das   nächste  Geschäftsjahr angenommen, die Einlage bleibe die gleiche wie im lau  -  fenden Jahr. Die jährliche Einlage ist bis spätestens 20.  Januar zu ent  -  richten.  3  Ausserordentliche Einlagen während des Jahres sind möglich.  4  Das Geschäftsjahr folgt dem Kalenderjahr.  5  Eine   rückwirkende   Erhöhung   der   Einlage   nach   Eintritt   eines   Scha  -  denereignisses,  für  das   Zahlungen   des   Pools   beansprucht  werden,   ist  nicht zulässig. Dies gilt auch für ausserordentliche Einlagen.  6  Die Anlage der Einlagen obliegt der Poolleitung. Sie ist verpflichtet, die  Einlagen sicher anzulegen. Über die Anlagen ist der Poolversammlung  jährlich Bericht zu erstatten.  Ziff.  5  Rückversicherung  1  Die   Poolleitung   ist   ermächtigt,   Rückversicherungsverträge   abzu  -  schliessen.  2  Die Prämien dürfen einen Drittel der mittleren Einlagen der letzten drei  Jahre nicht übersteigen. Die Poolversammlung ist berechtigt, aus wichti  -  gen Gründen höhere Ausgaben für die Prämien zu beschliessen.  Ziff.  6  Schadenfall  1  Im   Schadenfall   ist   die   Poolleitung   vom   Poolmitglied   unverzüglich   zu  benachrichtigen.  2  Die   Schadenanzeigen   der  Versicherten   sind   dem Poolmitglied   einzu  -  reichen.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schadenschätzung erfolgt durch das Mitglied nach seinen für die  Schadenerledigung   massgebenden   gesetzlichen   und   vertraglichen  Grundlagen.  4  Der für die Entschädigung anderer versicherten Gefahren massgeben  -  de Versicherungswert des Mitgliedes bildet auch für die Leistungen des  Pools   den  obersten  Entschädigungsbetrag.   Zusätzlich  werden  die  auf  -  gewendeten   Räumungs-   und   Rettungskosten   vergütet,   zusammen  höchstens jedoch bis zehn Prozent des massgebenden Versicherungs  -  wertes.   Bei   Teilschäden   beteiligt   sich   der   Pool   seinem   Interesse   ent  -  sprechend   an   den   Kosten   der   Vorkehren,   soweit   diese   zum   Schutze  wiederverwendbarer Überreste getroffen worden sind.  5  Andere Nebenleistungen - wie Erstrisikodeckung sowie Vergütung des  Kulturschadens oder Mietzinsausfalles - werden bei Erdbeben nicht ver  -  gütet, auch wenn deren Vergütung bei anderen Schadenfällen gesetz  -  lich oder vertraglich vorgesehen ist.  6  Die   Schadenschätzungen   sind   der   Poolleitung   zur   Genehmigung   zu  unterbreiten.  7  Bei   verspätet   oder   nach   der  Behebung   eingereichten   Schadenanzei  -  gen   ist   die   Poolleitung   berechtigt,   die   Entschädigung   angemessen   zu  kürzen oder den Schaden abzulehnen.  Ziff.  7  Allgemeiner Selbstbehalt  1  Jeder   Versicherte   eines   Poolmitgliedes   hat   im   Schadenfall   für   jedes  versicherte   Objekt   einen   Selbstbehalt   von   zehn   Prozent,   mindestens  5'000   Franken,   zu   übernehmen.   Die   Poolversammlung   ist   ermächtigt,  den allgemeinen Selbstbehalt zu erhöhen.  2  Der Selbstbehalt gemäss Ziffer 7 Abs. 1 ersetzt bei Erdbebenschäden  anderslautende   gesetzliche   oder   vertragliche   Bestimmungen   über   den  allgemeinen   Selbstbehalt.   Individuell   vereinbarte   Selbstbehalte   in   ein  -  zelnen Versicherungsverträgen sind vor  dem allgemeinen Selbstbehalt  gemäss Ziffer 7 Abs. 1 in Abzug zu bringen.  3  Sind nur wenige Erdbebenschäden entstanden und sind die Entschä  -  digungszahlungen verhältnismässig gering, ist jedes Mitglied berechtigt,  am   Ende   des   Schadenjahres   zu   beschliessen,   die   Schäden   zulasten  seiner Einlage voll zu vergüten. Allfällige Verpflichtungen des Mitgliedes  dem Pool gegenüber sind vorab zu gewährleisten.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  8  Zahlung der Entschädigung  1  Die Schadenzahlungen werden frühestens am Ende des Kalenderjah  -  res, in dem sich das Beben ereignet hat, fällig.  2  Die Schäden sind in erster Linie aus der Einlage des betroffenen Mit  -  gliedes in der betreffenden  Sparte zu bezahlen. Ausnahmsweise kann  mit   Zustimmung   der  Poolleitung   im  Schadenfall   die   Einlage   eines   Mit  -  gliedes einer Sparte auf eine andere übertragen werden.  3  Reichen   die   Mittel   der   betreffenden   Sparte   des   Mitgliedes   nicht   aus,  hat dieses Anspruch auf die Solidaritätszahlungen der übrigen Poolmit  -  glieder  der betreffenden  Sparte   und  die  Leistungen   der Rückversiche  -  rer.  4  Die Solidaritätszahlungen von Poolmitgliedern der betreffenden Sparte  mit höheren Einlagen als das vom Schaden betroffene Mitglied, dürfen  den Betrag der Einlagen des geschädigten Mitgliedes nicht übersteigen.  5  Die gesamten Solidaritätszahlungen dürfen siebzig Prozent der Solida  -  ritätsguthaben   der   Poolmitglieder   der   betreffenden   Sparte   nicht   über  -  steigen.   Das   verbleibende   Poolvermögen   bildet   die   Pflichtreserve.   Die  Einlagen der geschädigten Mitglieder sind bei dieser Berechnung nicht  zu   berücksichtigen.   In   besonderen   Fällen   kann   die   Poolversammlung  diesen Prozentsatz angemessen erhöhen oder ermässigen.  6  Bei vom Pool abgeschlossenen Rückversicherungsverträgen entschei  -  det deren vertraglicher Wortlaut, ob die Rückversicherung vor oder nach  Solidaritätszahlungen leistungspflichtig ist.  7  Reichen die gesamten im Schadenfall zur Verfügung stehenden Mittel  der betreffenden Sparte nicht aus, um alle Schäden zu decken, sind die  Entschädigungen   zu   kürzen.   Die   Poolversammlung   entscheidet,   wie  diese Kürzungen vorzunehmen sind.  8  Die Poolversammlung entscheidet, ob Solidaritätszahlungen zurückzu  -  erstatten sind. Gegebenenfalls entscheidet sie über die Höhe der Rück  -  zahlungen und über die Rückerstattungsfrist. Dabei hat sie die Finanz  -  kraft  der  vom  Schaden   betroffenen   Mitglieder angemessen  zu  berück  -  sichtigen.  Ziff.  9  Austritt  1  Jedes Poolmitglied kann auf das Ende eines Kalenderjahres aus dem  Pool austreten. Ein Austritt bedeutet keine Kündigung nach Artikel 545  Absatz 1 Ziffer 6 OR.  2  Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein austretendes Mitglied erhält seine Einlagen, ohne Zins der letzten  fünf   Jahre,   zurück.   Abgezogen   hievon   werden   sein   Anteil   für   Ver  -  sicherungsprämien,   Schadenzahlungen   sowie   der   Verwaltungskosten  -  anteil.  4  Ein Austritt entbindet nicht von der Rückerstattungspflicht für bezoge  -  ne Solidaritätsleistungen oder andern Verbindlichkeiten, soweit sie wäh  -  rend der Dauer der Zugehörigkeit zum Pool entstanden sind.  1 Organisation der Pools  Ziff.  10  Poolversammlung  1  Teilnahmeberechtigt an der Poolversammlung sind alle Poolmitglieder  vom Zeitpunkt der Aufnahme an.  2  Die Gesamtstimmenzahl in der Poolversammlung beträgt das zehnfa  -  che   des   jeweiligen   Mitgliederbestandes,   das   heisst   bei   sechs   Mitglie  -  dern   sechzig   Stimmen,   bei   zehn   Mitgliedern   hundert   Stimmen   und   so  weiter.  3  Die   Gesamtstimmenzahl   ist   auf   die   Mitglieder   wie   folgt   zu   verteilen:  fünf Stimmen stehen jedem Mitglied als sogenannte Grundstimmen zu;  die verbleibenden Stimmen bilden gesamthaft die sogenannten Kapital  -  stimmen.   Diese   sind   jährlich   auf   die   Mitglieder   entsprechend   ihrer   ge  -  samten   finanziellen   Beteiligung   am   Pool   zu   verteilen.   Halbe   Stimmen  sind   zulässig.   Massgebend   ist   die   gesamte   Kapitalverteilung   dreissig  Tage vor der Poolversammlung.  4  Die Poolversammlung:  1.  hat   die   Zahl   der   Mitglieder   der   Poolleitung   zu   bestimmen.   Sie  wählt deren Mitglieder und den Präsidenten;  2.  umschreibt   die   Aufgaben   der  Geschäftsstelle   und   wählt   die   Ge  -  schäfts- und Kontrollstelle für drei Jahre;  3.  hat   die   Jahresrechnung   und   den   Geschäftsbericht   zu   genehmi  -  gen. Mit deren Genehmigung erteilt sie der Poolleitung sowie der  Geschäftsstelle Décharge;  4.  erlässt ein Organisationsreglement und die erforderlichen Ausfüh  -  rungsbeschlüsse zu diesen Statuten;  5.  hat   eine   Beitrittsverweigerung   der   Poolleitung   zu   genehmigen  (Ziff. 2., Abs. 4);  6.  hat vom jährlichen Bericht über die Anlage der Poolmittel Kennt  -  nis zu nehmen (Ziff. 4., Abs. 6);  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  hat   höhere   Ausgaben   für   die   Rückversicherung   zu   genehmigen  (Ziff. 5., Abs. 2);  8.  hat eine Erhöhung des allgemeinen Selbstbehalts zu genehmigen  (Ziff. 7., Abs. 1);  9.  hat   eine   Änderung   der  Höhe   der  Pflichtreserve   zu   beschliessen  (Ziff. 8., Abs. 5);  10.  hat   über   die   Kürzung   der   Entschädigungen   im   Schadenfall   und  über deren Höhe zu entscheiden (Ziff. 8., Abs. 7);  11.  hat die Höhe und die Frist für die Rückerstattung von Solidaritäts  -  zahlungen zu genehmigen (Ziff. 8., Abs. 8);  12.  beschliesst   Statutenänderungen   und   entscheidet   über   eine   Auf  -  hebung des Pools.  5  Jährlich ist zu einer ordentlichen Poolversammlung einzuladen; diese  hat spätestens Ende September stattzufinden.  6  Die   Einladung   und   die   Traktandenliste   müssen   wenigstens   vier   Wo  -  chen vorher zugestellt werden.  7  Anträge   der   Mitglieder   zu   einzelnen   Traktanden   sind   der   Poolleitung  vierzehn Tage vor der Poolversammlung einzureichen.  8  Die Poolversammlung fasst Beschlüsse nur über Gegenstände, die auf  der Traktandenliste stehen.  9  Zu   einer   ausserordentlichen   Poolversammlung   ist   einzuladen,   wenn  zwei Mitglieder das verlangen.  10  Ein Mitglied kann sich in der Poolversammlung durch ein anderes ver  -  treten lassen. Kein Mitglied darf mehr als ein anderes vertreten.  11  Die Poolversammlung wird vom Präsidenten der Poolleitung geleitet.  12  Über Sachgeschäfte wird grundsätzlich offen, bei Wahlen grundsätz  -  lich geheim abgestimmt.  13  Für Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stim  -  men, bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute Mehr der abge  -  gebenen   Stimmen   erforderlich,   im   zweiten   Wahlgang   gilt   das   relative  Mehr.  14  Bei Beschlüssen gemäss Ziffer 10, Poolversammlung, Abs. 4, 8, 9, 11  und 12 ist eine Zweidrittelsmehrheit aller Poolmitglieder erforderlich.  15  Im  übrigen   gelten   die   Bestimmungen   über   die   Generalversammlung  der Aktiengesellschaft sinngemäss.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  11  Poolleitung  1  Die   Mitglieder   der   Poolleitung   werden   für   eine   Amtsdauer   von   vier  Jahren  gewählt.  Sie   sind  wiederwählbar,  längstens  jedoch  bis  zu  dem  Zeitpunkt, da sie ihre Tätigkeit beim Mitglied aufgeben.  2  Die Poolleitung konstituiert sich selbst.  3  Die   Poolleitung   ist   beschlussfähig,   wenn   die   Mehrheit   der   Mitglieder  anwesend ist.  4  Die   Poolleitung   ist   ermächtigt,   Beschlüsse   auf   dem   Zirkulationswege  zu fassen. Zu einer Sitzung ist einzuladen, wenn wenigstens zwei Mit  -  glieder das verlangen.  5  Die Poolleitung:  1.  hat  die   Interessen   des  Pools  wahrzunehmen  und  ihn  nach  aus  -  sen zu vertreten;  2.  hat   über   die   Beitrittsgesuche   und   die   Anlage   der   Poolmittel   zu  entscheiden (Ziff. 2., Abs. 3 und Ziff. 4., Abs. 6);  3.  schliesst   die   erforderlichen   Rückversicherungsverträge   ab   (Ziff.  5., Abs. 1);  4.  nimmt   Schadenmeldungen   entgegen   und   genehmigt   die   Scha  -  denschätzungen (Ziff. 6., Abs. 1 und Ziff. 6., Abs. 6);  5.  entscheidet   über   die   Entschädigungsleistung   bei   verspätet   oder  nach   der   Behebung   eingereichten   Schadenanzeigen   (Ziff.   6.,  Abs. 7);  6.  erstellt zuhanden der Mitglieder die erforderlichen Abrechnungen  über   die   Versicherungsprämien,   die   Verwaltungskosten   und  andere Auslagen;  7.  ist zuständig für alle Beschlüsse, die nicht der Poolversammlung  vorbehalten sind.  6  Die Poolleitung kann Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Befug  -  nisse übertragen.  7  Die   Poolleitung   entscheidet   über   die   Zeichnungsberechtigung   ihrer  Mitglieder und der Geschäftsstelle.  Ziff.  12  Kontrollstelle  1  Die   Kontrollstelle   hat   die   Rechnungen   zu   prüfen.   Die   Bestimmungen  der Artikel 728 bis 731 OR gelten sinngemäss.  2  Die   Aufgabe   der   Kontrollstelle   kann   entweder   Rechnungsrevisoren  oder einer anerkannten Treuhandgesellschaft übertragen werden.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 541 OR bleibt in jedem Fall vorbehalten. 7
                            Ziff.  13  Streitigkeiten  1  Streitigkeiten zwischen dem Poolmitglied und einem Versicherten be  -  urteilen   sich   nach   den   gesetzlichen   oder   vertraglichen   Bestimmungen  wie alle andern Streitigkeiten aus dem betreffenden Versicherungsver  -  hältnis.  2  Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und dem Pool werden durch ein  Schiedsgericht beurteilt. Jede Partei  ernennt einen Schiedsrichter. Der  Vorsitzende des dreiköpfigen Schiedsgerichts wird vom Präsidenten des  Bundesgerichts bestimmt. Massgebend ist das eidgenössische und er  -  gänzend das bernische Zivilprozessrecht. Gerichtsstand ist Bern.  Ziff.  14  Gründung  1  Diese   Statuten   wurden   an   der   Gründungsversammlung   vom   5.  De  -  zember   1978   genehmigt.   Der   Pool   wird   auf   1.  Januar  1979   auf   unbe  -  stimmte Dauer gegründet.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  05.12.1978  01.01.1979  Erlass  Erstfassung  A 1980, 1032  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  05.12.1978  01.01.1979  Erstfassung  A 1980, 1032  10