Landratsbeschluss über die Kirchensteuer der juristischen Personen
                            Landratsbeschluss  über die Kirchensteuer der juristischen Personen  vom 18. November 1987 (Stand 1. Januar 1988)  Der Landrat,  gestützt auf Art. 134 des Steuergesetzes vom 25.  April 1982  1  )  ,  beschliesst:  Ziff.  1  1  Der als Kirchensteuer von den juristischen Personen zu erhebende  Zuschlag beträgt 0.30 Steuereinheiten.  Ziff.  2  1  Dieser Beschluss tritt auf den 1.  Januar 1988 in Kraft; er ist im Amts  -  blatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.  2  Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho  -  ben, insbesondere der Landratsbeschluss vom 7.  November 1980 über  die Kirchensteuer der juristischen Personen.  1)  NG 521.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  18.11.1987  01.01.1988  Erlass  Erstfassung  A 1987, 1503  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  18.11.1987  01.01.1988  Erstfassung  A 1987, 1503  3