Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen
                            Gesetz  für den Fall von Katastrophen und kriegerischen  Ereignissen  (Notstandsgesetz)  vom 28. April 1974 (Stand 1. Januar 2007)  Die Landsgemeinde,  gestützt auf Art. 52 und in Ausführung von Art. 49a der Kantonsverfas  -  sung,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz verfolgt den Zweck, in Zeiten des Notstandes:  *  1.  die   Regierungs-   und   Verwaltungstätigkeit   sowie   die   öffentlichen  Dienste im Kanton und in den Gemeinden sicherzustellen;  2.  die Leitung der nachbarlichen und regionalen Hilfe sowie die Zu  -  sammenarbeit mit den Partnerorganisationen des Bevölkerungs  -  schutzes im Sinne des Bundesgesetzes über den Bevölkerungs  -  schutz und den Zivilschutz zu sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Notstand
                            1. Begriff  1  Ein Notstand liegt vor, wenn infolge von Katastrophen oder kriegeri  -  schen Ereignissen die öffentliche Ordnung und die öffentlichen Dienste  nur noch mit ausserordentlichen Massnahmen und Mitteln gewährleistet  werden können, oder wenn Ereignisse, durch welche die Bevölkerung  und   ihre   Umwelt   betroffen   werden,   nur   mehr   durch   ausserordentliche  Rettungs- und Schutzmassnahmen gemeistert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 2. Feststellung
                            1  Der Notstand wird unter Vorbehalt von Abs. 2 in allen Fällen durch den  Regierungsrat festgestellt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Feststellung des Kriegszustandes ist der Bundesrat zuständig;  ist er dazu nicht mehr in der Lage, hat der Regierungsrat, und bei des  -  sen Ausfall der Gemeinderat, lagegerecht zu handeln.  3  Der Regierungsrat orientiert nach erfolgter Feststellung des Notstan  -  des   unverzüglich   die   Öffentlichkeit   über   die   Lage   und   erstattet   dem  Landrat in der nächstfolgenden Sitzung über die getroffenen Massnah  -  men Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Dienstpflicht
                            1  Der Regierungsrat ist im Falle eines Notstandes berechtigt, alle für die  Hilfeleistung geeigneten und verfügbaren Personen und Organisationen  im   Kanton   aufzubieten;   Umfang   der   Dienstpflicht,   Entschädigung   und  Versicherung sind auf dem Verordnungsweg zu ordnen.  2  Erfolgt  ein   Aufgebot,   ist  der   Landrat  binnen  20  Tagen  einzuberufen;  dieser entscheidet über die Fortsetzung der Dienstpflicht und über de  -  ren Dauer.  3  In erster Linie sind die Kantonspolizei sowie die Feuerwehren und in  zweiter Dringlichkeit die Zivilschutzorganisationen aufzubieten; der Ein  -  satz der Aufgebotenen ist nach Möglichkeit in Ablösungen zu organisie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Requisition
                            1  Im Fall  von Katastrophen steht dem Regierungsrat beziehungsweise  dem  kantonalen Führungsstab das Recht  zu, alle  für  die Hilfeleistung  benötigten   Sachen   zu   requirieren;   Verfahren   und   Entschädigung   sind  auf dem Verordnungsweg zu ordnen.  2  Im  Falle  kriegerischer  Ereignisse  gelten  die  Bundesvorschriften  über  die Requisition; soweit sie nicht anwendbar oder nicht mehr durchführ  -  bar sind, stehen dem Regierungsrat beziehungsweise dem kantonalen  Führungsstab entsprechende Befugnisse zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Sicherstellung der Regierungstätigkeit
                            1. allgemein  1  Im Falle kriegerischer Ereignisse erlässt der Regierungsrat zur Sicher  -  stellung der Regierungstätigkeit Weisungen und trifft alle notwendigen  Massnahmen.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 2. Bauten
                            1  Zur Sicherstellung der Regierungstätigkeit sind Schutzräume zu errich  -  ten.  2  Der Landrat ist ermächtigt, die für die Errichtung dieser Bauten erfor  -  derlichen Mittel frei zu bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Geheimhaltung
                            1  Der   Regierungsrat   erlässt   die   für   die   Geheimhaltung   der   Notstands  -  massnahmen erforderlichen Vorschriften.  2 Notstands-Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Allgemein
                            1  Es wird eine Notstands-Organisation geschaffen, die dem Regierungs  -  rat untersteht.  2  Der   Regierungsrat   sorgt   für   die   Koordination   der   Vorbereitung   und  Durchführung aller erforderlichen Massnahmen.  3  Ist der Regierungsrat als Gesamtbehörde nicht mehr aktionsfähig, wer  -  den  seine  Aufgaben  und  Befugnisse  von  jener  Dreierdelegation über  -  nommen, welche den kantonalen Führungsstab leitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Zusammensetzung
                            1  Die Notstands-Organisation besteht aus:  1.  dem   kantonalen   Führungsstab,   der   von   einer   Dreierdelegation  des Regierungsrates geleitet wird;  2.  den Führungsstäben der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Wahl
                            1  Der Regierungsrat bestellt den kantonalen Führungsstab.  2  Die   Führungsstäbe   der  Gemeinden   werden   durch   die   Gemeinderäte  bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufgaben
                            1  Der Notstands-Organisation obliegt die umfassende Vorbereitung und  Durchführung der nachbarlichen und regionalen Hilfe sowie die Zusam  -  menarbeit mit dem zuständigen Territorialkommando.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle des Notstandes übernimmt sie die Aufgaben der ordentlichen  Behörden in Kanton und Gemeinden, soweit diese Behörden zur Erfül  -  lung ihrer Aufgaben nicht mehr in der Lage sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Einsatz
                            1  Der Einsatz der Notstands-Organisation erfolgt auf Anordnung des Re  -  gierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Unterstellungsverhältnis
                            1  Während der Dauer seines Einsatzes sind dem kantonalen Führungs  -  stab unterstellt:  1.  die Führungsstäbe der Gemeinden;  2.  die Kantonspolizei;  3.  die Feuerwehren;  4.  der Zivilschutz;  5.  die zivilen Spitäler und Notspitäler sowie die geschützten Operati  -  onsstellen;  6.  der kantonale Strassenunterhaltsdienst;  7.  *  die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung;  8.  der Informations- und Pressedienst;  9.  je nach Lage und Bedarf weitere Personen und zivile Mittel sowie  allenfalls zur Zusammenarbeit zugewiesene militärische Hilfsmit  -  tel.  3 Finanzielle Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Kosten der Notstands-Organisation
                            1  Die Kosten des kantonalen Führungsstabes trägt der Kanton.  2  Die Kosten der Führungsstäbe der Gemeinden sind von den einzelnen  Gemeinden zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kosten der Hilfeleistung
                            1. Ausgabenkompetenz  1  Im Kriegsfall verfügt der Regierungsrat für die Hilfeleistung über eine  unbeschränkte Ausgabenkompetenz.  2  In den übrigen Fällen eines Notstandes kann der Regierungsrat für Hil  -  feleistungen Ausgaben bis Fr.  200'000.– tätigen; für die Bewilligung wei  -  terer Mittel ist der Landrat zuständig.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kostentragung
                            1  Die   endgültige   Kostentragung   von   Aufwendungen   für   Hilfeleistungen  ist nach den allgemeinen Grundsätzen über den Aufgabenbereich und  die Zuständigkeit von Kanton und Gemeinden festzulegen.  2  Der   Regierungsrat   setzt   die   Kostenteilung   im   Einzelfalle   fest;   gegen  seine Verfügung kann binnen 20 Tagen durch betroffene Körperschaf  -  ten an den Landrat rekurriert werden, der endgültig entscheidet.  4 Straf- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 * Strafbestimmungen
                            1  Widerhandlungen   gegen   Vorschriften   dieses   Gesetzes   sowie   darauf  gestützte Erlasse und Verfügungen werden mit Busse bestraft; vorbe  -  halten bleiben die Strafbestimmungen der Bundesgesetzgebung.  *  2  In leichten Fällen oder bei Fahrlässigkeit kann die zuständige Direktion  auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichten; sie kann die betref  -  fende Person verwarnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Vollzug
                            1  Der   Landrat   erlässt   die   zum   Vollzug   dieses   Gesetzes   erforderlichen  Vorschriften.  2  Er   kann   diese   Kompetenz   ganz   oder   teilweise   dem   Regierungsrat  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Rechtskraft
                            1  Dieses   Gesetz   tritt   mit   der   Annahme   durch   die   Landsgemeinde   in  Kraft.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  28.04.1974  28.04.1974  Erlass  Erstfassung  A 1974, 855  30.04.1989  30.04.1989  Art. 14 Abs. 1, 7.  geändert  A 1989, 527  22.10.2003  01.01.2004  Art. 1 Abs. 1  geändert  A 2003, 1377, A 2004, 56  22.10.2003  01.01.2004  Art. 18  totalrevidiert  A 2003, 1377, A 2004, 56  25.10.2006  01.01.2007  Art. 18 Abs. 1  geändert  A 2006, 1705, A 2007, 5  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  28.04.1974  28.04.1974  Erstfassung  A 1974, 855
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 1 22.10.2003
                            01.01.2004  geändert  A 2003, 1377, A 2004, 56
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 1, 7. 30.04.1989
                            30.04.1989  geändert  A 1989, 527
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 22.10.2003
                            01.01.2004  totalrevidiert  A 2003, 1377, A 2004, 56
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1 25.10.2006
                            01.01.2007  geändert  A 2006, 1705, A 2007, 5  7