Reglement über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung
                            Reglement  über die Information der Öffentlichkeit durch den  Regierungsrat und die Verwaltung  (Informationsreglement, InfoR)  vom 10. März 1980 (Stand 1. Januar 2020)  Der Regierungsrat,  in   Ausführung   von   §   7   Absatz   2   der   Regierungsratsverordnung   vom  21.  April 1978  1  )  ,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen  §  1  Grundsatz  1  Die  Öffentlichkeit  ist  über  die  Absichten, Entscheidungen  und  Mass  -  nahmen des Regierungsrates sowie über die Arbeit der Kantonsverwal  -  tung zu orientieren, soweit dafür ein allgemeines Interesse besteht.  §  2  Grenzen der Informationstätigkeit  1  Die Informationstätigkeit findet ihre Grenzen durch:  1.  entgegenstehende öffentliche Interessen;  2.  schutzwürdige private Interessen, wie insbesondere den Persön  -  lichkeitsschutz;  3.  die Pflicht zur Geheimhaltung.  §  3  Informationsempfänger  1. Begriff  1  Als Informationsempfänger kommen Journalisten in Frage, die für ein  Informationsmedium (Zeitung, Agentur, Pressedienst, Radio, Fernsehen  usw.) arbeiten und regelmässig über die Tätigkeit des Regierungsrates  und der Kantonsverwaltung berichten.  1)  A 1992, 1145; heute Art. 6 Regierungsratsgesetz, NG 152.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4  2. Verzeichnis  a) Führung  1  Die   Staatskanzlei   führt   das   Verzeichnis   der   akkreditierten   Informati  -  onsempfänger.  2  Sie   entscheidet   über   Aufnahme   oder   Streichung   einzelner   Informati  -  onsempfänger.  §  5  b) Aufnahmegesuche  1  Das Gesuch um Akkreditierung ist der Staatskanzlei vom Arbeitgeber  oder   Chefredaktor   schriftlich   einzureichen;   Journalisten   ohne   festen  Arbeitgeber haben das Gesuch selber einzureichen.  2  Das Gesuch hat neben den Personalien jene Angaben zu enthalten,  die für eine Nachprüfung der in § 3 genannten Voraussetzungen nötig  sind.  3  Für Informationsempfänger, die nach ihrer Akkreditierung ihren Arbeit  -  geber wechseln, ist ein neues Gesuch einzureichen.  §  6  c) Wegfall der Voraussetzungen  1  Ein   akkreditierter   Informationsempfänger,   der   die   in   §   3   genannten  Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat dies der Staatskanzlei mitzutei  -  len.  2  Die Staatskanzlei hebt die Akkreditierung auf, sofern ein Informations  -  empfänger die in § 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.  §  7  Rechte der akkreditierten Informationsempfänger  1  Den   akkreditierten   Informationsempfängern   stehen   folgende   Rechte  zu:  1.  Teilnahme   an   allen   Veranstaltungen,   wie   Pressekonferenzen,  Besichtigungen   usw.,   welche   der   Regierungsrat,   eine   Direktion  oder die Staatskanzlei für sie durchführt;  2.  unentgeltlicher Bezug der ihnen vom Regierungsrat, einer Direkti  -  on oder der Staatskanzlei zur Verfügung gestellten Dokumente;  3.  unentgeltliche Benützung des Telefons in der Kabine neben dem  Landratssaal,   wenn   während   Sitzungen   Meldungen   durchgege  -  ben werden müssen;  4.  Bezug einer Karte, die für die darauf bezeichnete Landsgemeinde  zum Betreten des Landsgemeinderings berechtigt.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  8  Ahndung von Verstössen  1  Wenn   ein   akkreditierter   Informationsempfänger   vertrauliche   oder   ge  -  heime Informationen, welche ihm gegenüber als solche gekennzeichnet  wurden, in einem Informationsmedium verbreitet, kann ihm die Staats  -  kanzlei die Akkreditierung entziehen und ihn im Verzeichnis der akkredi  -  tierten Informationsempfänger streichen.  2  Das gleiche gilt, wenn:  1.  mit einer Sperrfrist versehene Informationen vor dem Ablauf der  Sperrfrist in einem Informationsmedium verbreitet werden;  2.  unter   Umgehung   der   Bestimmungen   dieses   Reglements   In  -  formationen erschlichen werden;  3.  erhaltene   Informationen   missbräuchlich   oder   zum   Nachteil  schutzwürdiger privater Interessen verwendet werden;  4.  die   Wahrheitspflicht   bei   der   Berichterstattung   vorsätzlich   oder  grobfahrlässig verletzt wird;  5.  der Berichtigungspflicht nicht nachgekommen wird.  3  In leichteren Fällen kann eine Warnung oder befristete Suspendierung  ausgesprochen werden.  4  Der   Informationsempfänger,   gegen   den   eine   Massnahme   ergriffen  werden soll, hat Anspruch auf rechtliches Gehör.  §  9  *  ...  2 Informationsstellen  §  10  Staatskanzlei  1. Informationsdienst des Regierungsrates  1  Die   Staatskanzlei   besorgt   den   Informationsdienst   des   Regierungsra  -  tes.  2  Sie ist insbesondere beauftragt und ermächtigt:  1.  den Informationsempfängern die Unterlagen und Anträge des Re  -  gierungsrates   an   den   Landrat   zuzustellen,   unter   Vorbehalt   der  einschränkenden Bestimmungen in der Gesetzgebung;  2.  unter Beobachtung der Bestimmungen von § 1 und § 2 schriftli  -  che  Mitteilungen  über Verhandlungen  des  Regierungsrates her  -  auszugeben;  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  im   Einvernehmen   mit   dem   Regierungsrat   beziehungsweise   mit  dem   zuständigen   Direktionsvorsteher   den   Informationsempfän  -  gern Stellungnahmen, Beschlüsse und allfällige weitere Unterla  -  gen zuzustellen;  4.  in Bezug auf die Mitteilungen und Unterlagen im Sinne der Ziffern  2 und 3 Auskunft zu erteilen oder bei der zuständigen Direktion  zu vermitteln.  §  11  2. Koordination  1  Die   Staatskanzlei   koordiniert   die   Zustellung   von   Informationsunterla  -  gen der kantonalen Verwaltung.  2  Schriftliche Informationsunterlagen der Direktionen und Ämter sind in  der Regel der Staatskanzlei zur Weiterleitung an die Informationsemp  -  fänger zu übergeben; in besonderen Fällen kann die Staatskanzlei das  Verzeichnis   der   akkreditierten   Informationsempfänger   den   Direktionen  zur direkten Zustellung von Unterlagen zur Verfügung stellen.  §  12  *  Direktionen  1  In den Bereichen, in denen die Direktionen in eigener Kompetenz Ent  -  scheide treffen können, bestimmt die Direktionsvorsteherin oder der Di  -  rektionsvorsteher, ob und welche Informationen über solche Entscheide  erteilt werden.  2  Die Erteilung von Informationen durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbei  -  ter einer Direktion setzt in allen Fällen das Einverständnis der Direkti  -  onsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers voraus.  3 Pressekonferenzen, Pressezusammenkunft  §  13  Pressekonferenzen  1  Über die Durchführung von Pressekonferenzen und Besichtigungen für  Informationsempfänger   entscheidet   der   Regierungsrat;   er   kann   die  Durchführung solcher Veranstaltungen an einzelne Direktionen delegie  -  ren.  2  Zu Pressekonferenzen und Besichtigungen können auch nicht akkredi  -  tierte Informationsempfänger eingeladen werden.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  14  Pressezusammenkunft  1  Der Regierungsrat organisiert jährlich eine Pressezusammenkunft mit  den akkreditierten Informationsempfängern.  2  Diese dient in erster Linie einer gemeinsamen Aussprache über hängi  -  ge Informationsfragen.  4 Anfragen  §  15  Anfragen  1. allgemein  1  Die  Information  auf   Anfrage  hin   erhält  nur   der  Fragesteller;  es  kann  verlangt   werden,   dass   die   Frage   bei   der   Informationsstelle   schriftlich  eingereicht wird.  2  Bei Anfragen ist jeweils zu prüfen, ob im Hinblick auf das allgemeine  Interesse, die Bedeutung der Sache oder den Grundsatz der gleichzeiti  -  gen Information  eine allgemeine  Mitteilung im  Sinne  von § 10 Abs.  2  Ziff. 2 oder § 11 Abs. 2 zweckmässig ist.  §  16  2. Abklärung  1  Vor der Erteilung mündlicher Auskünfte auf Anfrage hin hat sich die In  -  formationsstelle nötigenfalls über Namen und Adresse eines unbekann  -  ten Fragestellers sowie über das Informationsmedium zu vergewissern,  in dessen Auftrage er handelt.  5 Schlussbestimmungen  §  17  Rechtskraft  1  Dieses Reglement tritt auf den 1.  Mai 1980 in Kraft.  2  Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung  aufzunehmen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  10.03.1980  01.05.1980  Erlass  Erstfassung  A 1980, 379  03.11.2015  01.01.2016  § 9  aufgehoben  A 2015, 1771  10.12.2019  01.01.2020  § 12  totalrevidiert  A 2019, 2233  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  10.03.1980  01.05.1980  Erstfassung  A 1980, 379
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 03.11.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  A 2015, 1771
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 10.12.2019
                            01.01.2020  totalrevidiert  A 2019, 2233  7