Verordnung über die Verwaltung des Diözesanfonds
                            Verordnung  über die Verwaltung des Diözesanfonds  vom 8. Februar 1964 (Stand 12. Januar 1983)  Erlassen vom Landrat.  §  1  1  Der Diözesanfonds wird unter der Aufsicht des Regierungsrates durch  die Finanzdirektion verwaltet.  2  Das unantastbare Fondsvermögen beträgt Fr.  50'000.  3  Die Jahresrechnung und der Vermögensausweis müssen jährlich im  Rahmen der Staatsrechnung vom Landrat genehmigt werden.  §  2  1  Die verfügbaren Mittel dieses Fonds sind wie folgt zu verwenden:  1.  für einen jährlichen Beitrag an die Bistumsverwaltung;  2.  für einen jährlichen Beitrag an das Dekanat Nidwalden;  3.  *  für die Kosten der bischöflichen Firmreise im Kanton;  4.  für die Kosten der Fondsverwaltung.  §  3  1  Bis zum Inkrafttreten einer kantonalen Stipendiengesetzgebung  1  )   kön  -  nen unter Wahrung des unantastbaren Fondsvermögens aus den Mit  -  teln des Diözesanfonds Stipendien an Studenten der Theologie ausbe  -  zahlt werden.  2  Zum Bezug von Stipendien sind nur seit zwei Jahren im Kanton nie  -  dergelassene Studenten der Theologie berechtigt.  3  Über die Höhe der Stipendien entscheidet der Regierungsrat.  §  4  1  Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.  2  Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho  -  ben, insbesondere die Verordnung über die Verwaltung des Diözesan  -  fonds vom 4.  Oktober 1917.  1)  nun erlassen: NG 311.4  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  08.02.1964  08.02.1964  Erlass  Erstfassung  A 1964, 143  12.01.1983  12.01.1983  § 2 Abs. 1, 3.  geändert  A 1983, 43  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  08.02.1964  08.02.1964  Erstfassung  A 1964, 143
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1, 3. 12.01.1983
                            12.01.1983  geändert  A 1983, 43  3