Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz
                            Interkantonale Vereinbarung  über den Salzverkauf in der Schweiz  vom 22. November 1973 (Stand 1. Oktober 1975)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Salz  -  verkaufsordnung auf dem Gebiet der Schweiz unter Wahrung der kanto  -  nalen Salzregale.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Salzregal
                            1  Das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht auf Einfuhr und  Verkauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30% oder  mehr an Natriumchlorid und Sole, wird im Auftrag der dieser Vereinba  -  rung angeschlossenen Kantone durch die Vereinigten Schweizerischen  Rheinsalien, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle, nachstehend Rhein  -  salien genannt, ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gebühren
                            1  Die Rheinsalien erheben für Rechnung der dieser Vereinbarung ange  -  schlossenen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalge  -  bühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Preise
                            1  Die Lieferpreise der Rheinsalien für die verschiedenen Salzarten sol  -  len einheitlich gestaltet werden.  2  In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Einnahmen
                            1  Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalien regelmässig nach  einem Verteilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Organe
                            1  Die Organe dieser Vereinbarung sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Verwaltungsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Geschäftsleitung;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Kontrollstelle  der Rheinsalien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verwaltungsrat
                            1  Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwal  -  tungsrat der Rheinsalien.  2  Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen  in den Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bestimmung der Höhe der Regalgebühren und Festlegung des  Verteilungsschlüssels;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Entschädigung der Organe dieser Vereinbarung sowie Vergütung  der den Rheinsalien entstandenen Vertriebs- und Verwaltungs  -  kosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Ver  -  einbarung.  3  Bei Geschäften gemäss Abs. 2 lit. a) bis d) sind nur die Verwaltungs  -  ratsmitglieder stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser Vereinba  -  rung angeschlossenen Kantone sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Geschäftsleitung
                            1  Die Geschäftsleitung der Rheinsalien übernimmt alle Aufgaben, die  nicht einem anderen Organ übertragen sind.  2  Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in  der Schweiz hergestellten, oder aus dem Ausland bezogenen  Salzarten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Erhebung der festgelegten Lieferpreise unter Einschluss der Re  -  galgebühr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Auszahlung der Regalgebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Salzvorräte  für wirtschaftliche Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mitwir  -  kung der Kantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen und eidgenös  -  sischen Instanzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beraten  -  der Stimme.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kontrollstelle
                            1  Die Kontrollstelle der Rheinsalien hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Prüfung der durch die Geschäftsleitung erstellten Abrechnung der  Regalgebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom  Verwaltungsrat verlangten Auskünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Rechtsschutz
                            1  Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rhein  -  salien über die Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere im Hin  -  blick auf die Einfuhr und den Verkauf sowie die Erhebung der Regalge  -  bühren, entscheidet der Verwaltungsrat, wobei Art. 7 Abs. 3 Anwendung  findet.  2  Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.  3  Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen  Kantonen sowie zwischen ihnen und den Organen dieser Vereinbarung,  werden vom Bundesgericht entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inkrafttreten und Beitritt
                            1  Wenn mindestens 12 Kantone oder Halbkantone den Beitritt erklärt ha  -  ben  1  )  , ist der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Vereinbarung in Kraft zu  setzen. Für diesen Beschluss ist Art. 7, Abs. 3 sinngemäss anwendbar.  2  )  2  Die Beitrittserklärungen sind an den Verwaltungsrat der Rheinsalien zu  richten. Dieser holt für die Vereinbarung die Genehmigung des Bundes  -  rates ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 1 Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungs -
                            frist von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.  1)  Vom Landrat genehmigt am 13.  Juli 1974  2)  Das Konkordat ist heute verbindlich für die Kantone: Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz,  Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft,  Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thur  -  gau, Tessin, Wallis, Neuenburg, Genf.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  22.11.1973  01.10.1975  Erlass  Erstfassung  A 1974, 1265  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  22.11.1973  01.10.1975  Erstfassung  A 1974, 1265  5