Regierungsratsbeschluss zur Entfernung hochanfälliger Feuerbrand-Wirtspflanzen im Kanton Nidwalden
                            Regierungsratsbeschluss  zur Entfernung hochanfälliger Feuerbrand-  Wirtspflanzen im Kanton Nidwalden  vom 17. Januar 2006 (Stand 17. Januar 2006)  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 5 und 30 des Einführungsgesetzes vom 24.  Oktober  2001 zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (kantonales Landwirt  -  schaftsgesetz)  1  )  , in Ausführung von Art. 29 Abs. 3 Buchstabe e der eid  -  genössischen Verordnung vom 28.  Februar 2001 über Pflanzenschutz  (Pflanzenschutzverordnung, PSV)  2  )  ,  beschliesst:  §  1  Entfernung hochanfälliger Feuerbrand-Wirtspflanzen  1  Hochanfällige Feuerbrand-Wirtspflanzen sind im ganzen Kanton um  -  gehend zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen.  §  2  Hochanfällige Feuerbrand-Wirtspflanzen  1  Als hochanfällige Feuerbrand-Wirtspflanzen gelten folgende Cotoneas  -  ter-Arten:  1.  Cotoneaster salicifolius floccosus  2.  Cotoneaster bullatus  3.  Cotoneaster franchetti  4.  Cotoneaster watereri  5.  Cotoneaster watereri «Cornubia»  6.  Cotoneaster salicifolius «Herbstfeuer»  §  3  Organisation  1  Das Amt für Landwirtschaft organisiert einen Entsorgungsdienst.  2  Dieser entfernt und entsorgt in Absprache mit den Grundeigentümerin  -  nen und Grundeigentümern die hochanfälligen Feuerbrand-Wirtspflan  -  zen.  1)  NG 821.1  2)  SR 916.20  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfolgt die Entfernung nicht freiwillig, wird sie vom Amt für Landwirt  -  schaft angeordnet.  4  Die Gemeinden unterstützen das Amt für Landwirtschaft bei der Ent  -  fernung.  §  4  Finanzierung  1  Die   Kosten   für   die   Entfernung   und   Entsorgung   der   hochanfälligen  Feuerbrand-Wirtspflanzen werden vom Kanton getragen.  §  5  Ersatzpflanzungen  1  An allfällige Ersatzpflanzungen werden keine Beiträge ausgerichtet.  §  6  Inkrafttreten  1  Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  17.01.2006  17.01.2006  Erlass  Erstfassung  A 2006, 98  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  17.01.2006  17.01.2006  Erstfassung  A 2006, 98  4