Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung
                            Gesetz  über die Wohnbau- und Eigentumsförderung  vom 23. Oktober 1994 (Stand 1. Januar 1995)  Die Landsgemeinde,  gestützt auf Art. 27 und 52 der Kantonsverfassung, in Ausführung von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 3 und Art. 66 des eidgenössischen Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Die politischen Gemeinden fördern den Bau und die Erneuerung von  preisgünstigen Wohnungen sowie den Erwerb selbstgenutzten Woh  -  nungs- und Hauseigentums, indem sie die entsprechenden Massnah  -  men des Bundes gemäss dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsge  -  setz ergänzen.  2  Der Kanton unterstützt die Leistungen der Gemeinden gemäss Art. 2  mit einem Beitrag von 50 Prozent; der Aufwand der kantonalen Behör  -  den und Ämter für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen  Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzgebung ist vom Kanton voll  -  umfänglich zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zusatzverbilligung der Gemeinde
                            1. Grundsatz  1  Die Zusatzverbilligung des Bundes wird durch eine jährliche, nicht  rückzahlbare Zusatzverbilligung der Gemeinde im Ausmass von 0.6  Prozent der vom Bund anerkannten Anlagekosten erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 2. Beitragsempfänger
                            1  Der Landrat kann eine Prioritätenordnung für die Entrichtung der För  -  derungsmassnahmen festlegen, wenn die verfügbaren Kredite nicht für  alle   Gesuchsteller   ausreichen,   welche   die   Voraussetzungen   für   die  Gewährung von Förderungsmassnahmen erfüllen.  1)  SR 843  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 3. verfügbare Mittel
                            1  Der Landrat bewilligt nach erfolgter Anhörung der Gemeinden die er  -  forderlichen Rahmenkredite (Zusatzverbilligung der Gemeinde und Bei  -  träge des Kantons).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vollzug
                            1  Der Landrat erlässt die zum Vollzug der Bundesgesetzgebung über die  Wohnbau- und Eigentumsförderung sowie dieses Gesetzes erforderli  -  che Verordnung.  2  Er ordnet insbesondere die Zuständigkeit der Behörden und Amtsstel  -  len, das Verfahren und die Rechtsmittel.  3  Er ist ermächtigt, das Ausmass der Zusatzverbilligung der Gemeinde  gemäss Art. 2 zu ändern, um eine Anpassung an die Regelung des  Bundes zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Rechtskraft
                            1  Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde auf  den 1.  Januar 1995 in Kraft.  2  Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung  aufzunehmen.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  23.10.1994  01.01.1995  Erlass  Erstfassung  A 1994, 1755  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  23.10.1994  01.01.1995  Erstfassung  A 1994, 1755  4