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Landratsbeschluss zur Erläuterung der Kantonsverfassung (111.1)

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Landratsbeschluss zur Erläuterung der Kantonsverfassung (111.1)

Landratsbeschluss zur Erläuterung der Kantonsverfassung

Landratsbeschluss zur Erläuterung der Kantonsverfassung vom 5. März 1966 (Stand 5. März 1966) Der Landrat, gestützt auf Art. 61 Ziffer 5 der Kantonsverfassung beschliesst: § 1 1 Wenn eine Behörde aufgrund der in der Kantonsverfassung vom 10. Oktober 1965 festgesetzten Finanzkompetenzen einen neuen Be - schluss fasst, fallen mit dem Inkrafttreten des neuen Beschlusses alle bisherigen Erlasse oder Teile von Erlassen dahin, die sich auf den glei - chen Gegenstand beziehen; dabei ist der Umstand nicht von Bedeu - tung, dass der bisherige Erlass von einer andern Behörde oder von ei - ner der beschlussfassenden Behörde übergeordneten Gewalt beschlos - sen worden ist. § 2 1 Dieser Beschluss tritt mit der Annahme durch den Landrat in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 05.03.1966 05.03.1966 Erlass Erstfassung A 1966, 265 2
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 05.03.1966 05.03.1966 Erstfassung A 1966, 265 3
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