Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten des Laboratoriums der Urkantone
                            Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten des  Laboratoriums der Urkantone  vom 10. November 2014 (Stand 1. Januar 2015)  1 Allgemeines  Ziff.  0  Definition  1  Gebühren:   Verrechnung   hoheitlicher   Tätigkeiten   als   Vollzugsauftrag.  Die Gebühren sind nicht mehrwertsteuerpflichtig.  2  Tarife:   Verrechnungen   nicht   hoheitlicher   Tätigkeiten   als   Dienstleis  -  tungsauftrag.   Tarife   sind   mehrwertsteuerpflichtig.   Tarife   sind   nicht   Ge  -  genstand dieser Regelung.  Ziff.  1  Berechnungsbasis  1  Gebühren   werden   nach   Aufwandpunkten   (AP)   berechnet.   Ein   Auf  -  wandpunkt     entspricht     dem     Arbeitsaufwand     von     einer     Minute.  Administrativer   Aufwand:   Arbeiten   werden   durch   die   Mitarbeiter   vom  LdU erledigt (auch Amtstierärzte)  2  Gebühren ergeben sich als Produkt von Aufwandpunkten, multipliziert  mit   dem   Kostenfaktor   zuzüglich   allfälliger   Kosten   für   die   Analytik   und  Spesen.  Ziff.  2  Kostenfaktor  1  Gemäss Art. 5 Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone  1  )  setzt die Aufsichtskommission den Kostenfaktor fest.  2  Es gilt der folgende Kostenfaktor: Kostenfaktor LdU  =  Fr.  2.20/AP  3  Es     gilt     somit     der     folgende     Stundenansatz:     Stundenansatz  LdU  =  Fr.  132.–/Std. (=  Fr.  2.20/AP x 60 AP)  Ziff.  3  Spesen  1  Für   Spesen   gelten   die   Vollzugsverordnung   zur   Personal-   und   Besol  -  dungsverordnung des Kantons Schwyz (SZ 145.111) und das Spesen  -  reglement des Kantons Schwyz.  1)  NG 717.3  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  4  Zahlungsbedingungen  1  Zahlungen sind 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig.  2  Die   erste   Mahnung   erfolgt   45   Tage   nach   Datum   der  Rechnungsstel  -  lung.  3  Die zweite Mahnung erfolgt 65 Tage nach Datum der Rechnungsstel  -  lung.  4  Die   dritte   Mahnung   erfolgt   80   Tage   nach   Datum   der  Rechnungsstel  -  lung.  5  Ab   der   zweiten   Mahnung   werden   Mahnspesen   verlangt,   die   bei   der  zweiten Mahnung Fr.  10.– und bei der dritten Mahnung Fr.  20.– betra  -  gen.  6  Skontoabzüge sind nicht gestattet und werden nachbelastet.  Ziff.  5  Subsidiäre Regelung  1  Soweit diese Gebührenordnung keine abweichenden Regelungen vor  -  sieht,   finden   die   Bestimmungen   der   Gebührenordnung   für  die   Verwal  -  tung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (SRSZ 173.111) für das  administrative Verwaltungsverfahren sinngemäss Anwendung.  2 Gebühren  Ziff.  6  Kontrollen  1  Die Grund- und Zwischenkontrollen sind grundsätzlich kostenlos.  2  Im Fall von Beanstandungen wird eine Gebühr gemäss dem entstan  -  denen   Aufwand   erhoben.   Es   wird   jedoch   mindestens   eine   Stunde  Arbeitszeit (60 AP) in Rechnung gestellt.  3  Nachkontrollen sind kostenpflichtig.  4  Bei   kostenpflichtigen   Kontrollen   richtet   sich   die   Höhe   der   Gebühren  nach dem entstandenen Aufwand.  Ziff.  7  Analytik  1  Es   werden   nur   die   beanstandeten   Analysenparameter   in   Rechnung  gestellt.  2  Die   Tarife   für   die   einzelnen   Analysenparameter   sind   in   der   Tarifliste  aufgeführt.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  8  Spezifische Gebühren  1  Fleischkontrolle (Schlachttier- und Fleischuntersuchung):  Nr.  Grundgebühren  Fr.  1.1  Grundtaxe pro Gang  20.–  1.2  Rindvieh älter als 6 Wochen  8.–  1.3  Rindvieh bis 6 Wochen  6.–  1.4  Pferd  8.–  1.5  Schweine  6.50  1.6  Schafe und Ziegen  7.–  1.7  Anderes Schlachtvieh (Lama, Damhirsch...)  8.–  1.8  Hausgeflügel, Hauskaninchen, Fische: nach Aufwand je  Stunde  132.–  2  In   Schlachtbetrieben   werden   die   Kosten   für   die   Schlachttieruntersu  -  chung und die Fleischkontrolle nach Aufwand verrechnet, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Der   Fleischkontrolleur   ausserhalb   der   gemeinsam   vereinbarten  Termine aufgeboten werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Der   Fleischkontrolleur   ausserhalb   der   ordentlichen   Arbeitszeiten  aufgeboten werden muss.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  10.11.2014  01.01.2015  Erlass  Erstfassung  A 2014, 2376  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  10.11.2014  01.01.2015  Erstfassung  A 2014, 2376  5