Verordnung über den Beitritt des Kantons Nidwalden zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte
                            Verordnung  über den Beitritt des Kantons Nidwalden zum  Konkordat über die nicht eidgenössisch  konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte  vom 15. Januar 1966 (Stand 15. Januar 1966)  Der Landrat,  gestützt auf Art. 61 Ziffer 11 der Kantonsverfassung,  beschliesst:  §  1  1  Der Kanton Nidwalden tritt dem Konkordat vom 15.  Oktober 1951 über  die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte  1  )  bei.  §  2  1  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.  2  Er setzt die von den Betriebsinhabern zu leistenden Gebühren fest.  §  3  1  Die Verordnung vom 14.  Januar 1956 über die Erstellung und die Be  -  nützung von Luftseilbahnen und Skiliften wird aufgehoben.  §  4  1  Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 der Kantonsverfassung mit der Annahme durch den Landrat in Kraft. 1) SR 743.22; NG 653.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  15.01.1966  15.01.1966  Erlass  Erstfassung  A 1966, 57  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  15.01.1966  15.01.1966  Erstfassung  A 1966, 57  3