Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht
                            Gesetz  über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht  (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG)  vom 28. Juni 2017 (Stand 1. Januar 2018)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 12 und 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des  Bundesgesetzes vom 20.  Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht  (Bürgerrechtsgesetz, BüG)  1  )  ,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt im Rahmen des Bundesrechts den Erwerb und  den Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts.  2  Die Bestimmungen des Bundesrechts betreffend das Schweizer Bür  -  gerrecht  2  )   gelten auch für den Erwerb und den Verlust des Kantons- und  des Gemeindebürgerrechts, soweit dieses Gesetz keine abweichenden  oder ergänzenden Bestimmungen enthält.  2 Erwerb von Gesetzes wegen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Findelkind
                            1  Das im Kanton gefundene minderjährige Kind unbekannter Abstam  -  mung erhält das Bürgerrecht der Gemeinde, in welcher es aufgefunden  wurde.  1)  SR 141.0  2)  SR 141.0  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Erwerb durch behördlichen Beschluss  3.1 Ordentliche Einbürgerung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gesuch
                            1. allgemein  1  Die Gesuche um ordentliche Einbürgerung sind beim Amt einzurei  -  chen. Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die erforderlichen Ge  -  suchsunterlagen fest.  2  Ist das Gesuch nicht vollständig oder nicht gültig unterzeichnet, wird es  zur Verbesserung zurückgewiesen.  3  Das Amt tritt auf das Einbürgerungsgesuch nicht ein, wenn:  1.  die Gesuchsunterlagen zur Person nicht oder nicht vollständig  vorhanden sind und das Gesuch nicht gültig unterzeichnet ist;  2.  die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind;  3.  es im Abrufverfahren im Strafregister  3  )   Einträge feststellt oder ein  Strafverfahren hängig ist;  4.  der erforderliche Sprachnachweis nicht vorliegt, soweit die Be  -  werberin oder der Bewerber davon nicht befreit ist; oder  5.  ein ungenügender Sprachnachweis vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 2. selbständige Einbürgerung von Minderjährigen und
                            Personen unter umfassender Beistandschaft  1  Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft kön  -  nen frühestens nach dem erfüllten 16.  Altersjahr selbständig eingebür  -  gert werden.  2  Sie werden im Einbürgerungsverfahren durch ihre gesetzliche Vertre  -  terin oder ihren gesetzlichen Vertreter vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Einbürgerungsvoraussetzungen
                            1. allgemein  1  Jede Bewerberin oder jeder Bewerber, die oder der in ein Einbürge  -  rungsgesuch einbezogen ist, hat die Einbürgerungsvoraussetzungen al  -  tersentsprechend   und   während   der   gesamten   Dauer   des   Einbürge  -  rungsverfahrens zu erfüllen.  3)  SR 331  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfüllt eine Bewerberin oder ein Bewerber die Einbürgerungsvoraus  -  setzungen nicht oder nicht mehr, ist das Gesuch mit allen einbezogenen  Bewerberinnen oder Bewerbern abzuweisen.  3  Wird gegen eine Bewerberin oder einen Bewerber während eines hän  -  gigen   Einbürgerungsverfahrens   ein   Strafverfahren   eröffnet,   wird   das  Einbürgerungsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafver  -  fahrens sistiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 2. formelle Voraussetzungen
                            1  Die Gemeinden und der Kanton sichern die Einbürgerungsbewilligung  zu oder erteilen diese, wenn die Bewerberin oder der Bewerber:  1.  die   Voraussetzungen   gemäss  Art.   9   beziehungsweise   Art.   10  BüG2 erfüllt; und  2.  unmittelbar vor der Einreichung des Gesuches einen ununterbro  -  chenen Aufenthalt von fünf Jahren im Kanton und in der Gemein  -  de nachweist.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9 Abs. 2 BüG ist für die Berechnung der Aufenthaltsdauer in der  Gemeinde nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 3. materielle Voraussetzungen
                            a) allgemein  1  Die Gemeinden und der Kanton sichern die Einbürgerungsbewilligung  zu oder erteilen diese, wenn die Bewerberin oder der Bewerber:  1.  die Voraussetzungen gemäss Art. 11 und 12 BüG erfüllt;  2.  erfolgreich integriert ist, indem sie oder er insbesondere:  a)  mit   den   schweizerischen,   kantonalen   und   kommunalen  Lebensverhältnissen, Sitten und Gebräuchen vertraut ist;  b)  die   Rechtsordnung   beachtet   und   einen   unbescholtenen  Leumund besitzt; und  c)  fähig ist, sich im Alltag in Wort und Schrift in deutscher  Sprache verständlich auszudrücken;  3.  ihren oder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist und voraus  -  sichtlich auch inskünftig nachkommen kann; und  4.  sich wirtschaftlich erhalten kann und geordnete finanzielle Ver  -  hältnisse ausweist.  2  Der Regierungsrat legt in einer Verordnung fest, wie die Verpflichtun  -  gen gemäss Abs. 1 Ziff. 3 zu erfüllen sind.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 b) im Besonderen
                            1  Reicht eine minderjährige Person selbständig ein Einbürgerungsge  -  such ein, sind die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 Ziff. 3 und 4  bei den Eltern zu prüfen.  2  Bewerberinnen oder Bewerber bis zum vollendeten 25.  Altersjahr, die  sich in Ausbildung befinden, haben entweder ihre wirtschaftliche Erhal  -  tungsfähigkeit oder diejenige der Eltern im Rahmen der familienrechtli  -  chen Unterhaltsansprüche zu belegen.  3  Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien aufgrund  einer Behinderung oder Krankheit nicht erfüllen können, ist angemessen  Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 c) Sprachnachweis
                            1  Zum Nachweis der erfolgreichen Verständigung in Wort und Schrift hat  die Bewerberin oder der Bewerber auf eigene Kosten einen Sprach  -  nachweis einer durch die Direktion anerkannten Sprachinstitution zu er  -  bringen.  2  Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Befreiung von dieser  Verpflichtung. Stellt eine Einbürgerungsbehörde fest, dass die Sprach  -  kompetenz einer befreiten Bewerberin oder eines befreiten Bewerbers  nicht den Erfordernissen entspricht, kann sie einen Sprachnachweis  verlangen.  3  Der Regierungsrat bestimmt in einer Verordnung:  1.  den Inhalt des Sprachnachweises; und  2.  das minimal nötige Referenzniveau gemäss des Gemeinsamen  Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER).  4  Analphabeten haben einen Alphabetisierungskurs zu absolvieren und  den erforderlichen mündlichen Sprachnachweis zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Einbürgerungsverfahren
                            1. gemeinsamer Bürgerrechtserwerb  1  Ausländerinnen und Ausländer können das Schweizer Bürgerrecht nur  gemeinsam mit dem Kantons- und dem Gemeindebürgerrecht erwer  -  ben.  2  Schweizer Bürgerinnen und Bürger können das Kantonsbürgerrecht  nur gemeinsam mit dem Gemeindebürgerrecht erwerben.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 2. Zeitpunkt des Bürgerrechtserwerbs
                            1  Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids  erwerben:  1.  die Schweizer Bürgerinnen und Bürger das Gemeinde- und das  Kantonsbürgerrecht;  2.  die Ausländerinnen und Ausländer das Schweizer, das Kantons-  und das Gemeindebürgerrecht.  2  Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürger erwerben das Gemeindebür  -  gerrecht mit Eintritt der Rechtskraft des kommunalen Einbürgerungsent  -  scheids.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 3. Zuständigkeit
                            a) Gemeindebürgerrecht  1  Über das Gemeindebürgerrecht entscheidet:  1.  der Gemeinderat bei Gesuchen von Nidwaldner Bürgerinnen und  Bürgern;  2.  der Gemeinderat durch Zusicherung bei Gesuchen:  a)  ausserkantonaler Schweizer Bürgerinnen und Bürger;  b)  minderjähriger Ausländerinnen und Ausländer;  3.  die   Gemeindeversammlung   durch   Zusicherung   bei   Gesuchen  volljähriger Ausländerinnen und Ausländer sowie in das Gesuch  einbezogener, minderjähriger Kinder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 b) Kantonsbürgerrecht
                            1  Über das Kantonsbürgerrecht entscheidet:  1.  die Direktion bei Gesuchen von:  a)  ausserkantonalen Schweizer Bürgerinnen und Bürgern;  b)  minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern.  2.  der Landrat durch Zusicherung bei Gesuchen von volljährigen  Ausländerinnen und Ausländern sowie in das Gesuch einbezoge  -  ner, minderjähriger Kinder beziehungsweise der Regierungsrat  gemäss Art. 17 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 c) massgebender Zeitpunkt
                            1  Die Zuständigkeit der Instanzen richtet sich im kantonalen und im kom  -  munalen   Einbürgerungsverfahren   ausländischer   Bewerberinnen   oder  Bewerber nach dem Alter zum Zeitpunkt des jeweiligen Einbürgerungs  -  entscheides.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden in ein Gesuch ihrer Eltern oder Elternteile einbezogene Min  -  derjährige während eines Einbürgerungsverfahrens volljährig, bleibt das  Gesuch unverändert bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 4. Zusicherung des Gemeindebürgerrechts
                            1  Sind   in   einem   Einbürgerungsverfahren   die   Bürgerrechte   mehrerer  Gemeinwesen erforderlich, wird das Gemeindebürgerrecht zugesichert,  bis die kantonale Instanz darüber entscheidet.  2  Die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts verliert nach Ablauf von  zwei Jahren ihre Gültigkeit, sofern das Kantonsbürgerrecht noch nicht  erteilt worden ist; sie kann vom Gemeinderat in begründeten Fällen um  ein Jahr verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 5. Verfahren innerhalb der Gemeindeversammlung
                            1  Liegt an einer Gemeindeversammlung kein Antrag oder nur ein nicht  hinreichend oder nicht zulässig begründeter Antrag auf Abweisung des  Einbürgerungsgesuchs vor, entfällt eine Abstimmung; die kommunale  Einbürgerung gilt als zugesichert.  2  Liegt ein hinreichend und zulässig begründeter Antrag auf Abweisung  des Einbürgerungsgesuchs vor, ist darüber an der Urne innerhalb der  Gemeindeversammlung abzustimmen.  3  Werden   in   einem   Abweisungsantrag   hinreichende   Gründe   vorge  -  bracht, zu denen sich die Bewerberin oder der Bewerber bisher noch  nicht äussern konnte beziehungsweise die vorberatende Behörde keine  Stellung nehmen kann, geht das Gesuch zu weiteren Abklärungen an  diese zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 6. Beurteilung auf kantonaler Ebene
                            1  Liegt die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts vor, entscheidet der  Landrat   auf   Antrag   des   Regierungsrates   über   die   Zusicherung   des  Kantonsbürgerrechts an volljährige Ausländerinnen und Ausländer.  2  Nach   der   Erteilung   der   eidgenössischen   Einbürgerungsbewilligung  entscheidet der Regierungsrat über das Kantonsbürgerrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 7. Meldepflicht
                            1  Bewerberinnen und Bewerber haben dem Amt während der Hängigkeit  ihres Einbürgerungsverfahrens unverzüglich zu melden:  1.  Änderungen im Personen- oder Familienstand, des Namens oder  der Wohnadresse;  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Tatsachen,   welche   für   den   Einbürgerungsentscheid   erheblich  sind wie insbesondere Betreibungen, Sozialhilfeabhängigkeit oder  die Eröffnung eines Strafverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 8. Schutz der Privatsphäre
                            1  Die Einbürgerungsbehörden haben die Privatsphäre der Bewerberin  -  nen und Bewerber zu achten.  2  Den Stimmberechtigten können die folgenden Daten über die Bewer  -  berinnen oder Bewerber bekannt gegeben werden:  1.  Name, Vorname;  2.  Geburtsdatum, Geburtsort;  3.  Zivilstand, Familienverhältnisse;  4.  Staatsangehörigkeit;  5.  Wohnadresse;  6.  Wohnsitzdauer in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde;  7.  Lebenslauf;  8.  Einbürgerungsmotiv.  3.2 Erleichterte Einbürgerung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Irrtümlich angenommenes Schweizer Bürgerrecht
                            1  Die Bewerberin oder der Bewerber erhält gemäss Art. 22 BüG  4  )   in die  -  ser Reihenfolge das Gemeindebürgerrecht:  1.  der für den Irrtum verantwortlichen Gemeinde;  2.  der Gemeinde, in der sie oder er zuletzt Wohnsitz hatte;  3.  der Gemeinde, in der sie oder er sich aufgehalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Anhörung
                            1  Das Amt kann bei der Anhörung durch den Bund gemäss Art. 25 Abs.  1 BüG  5  )   vor der Gutheissung eines Gesuches um erleichterte Einbürge  -  rung Stellung nehmen.  2  Es hört bei Bedarf den Gemeinderat der betroffenen Gemeinde an.  4)  SR 141.0  5)  SR 141.0  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Wiedereinbürgerung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Anhörung
                            1  Das Amt kann bei  der Anhörung durch den Bund gemäss Art.  29  Abs.  1 BüG  6  )   vor der Gutheissung eines Gesuches um Wiedereinbürge  -  rung Stellung nehmen.  2  Es hört bei Bedarf den Gemeinderat der betroffenen Gemeinde an.  3.4 Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Verfahrenskoordination
                            1  Das Amt ist im Einbürgerungsverfahren die Koordinationsbehörde und  insbesondere zuständig für:  1.  die Entgegennahme aller bürgerrechtlichen Gesuche, soweit sie  nicht beim Bund einzureichen sind;  2.  die formelle Prüfung der Gesuche um ordentliche Einbürgerung;  3.  die   Koordination   der   kantonalen   Erhebungen   gemäss   Art.   34  BüG  7  )  ;  4.  die Koordination mit kommunalen, kantonalen und eidgenössi  -  schen Instanzen.  2  Es vollzieht alle dem Kanton gemäss der Bürgerrechtsgesetzgebung  zufallenden Aufgaben, soweit diese nicht einer anderen Instanz übertra  -  gen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Nachträglicher Einbezug von Kindern
                            1  Wird die Einbürgerungsbewilligung des Bundes wegen des Einbezugs  von Kindern, die nach der Einreichung des Gesuches geboren worden  sind, gemäss Art. 13 Abs. 4 BüG  8  )   nachträglich geändert, sind auch die  kantonale und die kommunale Einbürgerungsbewilligungen beziehungs  -  weise Zusicherungen anzupassen.  2  Kinder, die während eines kommunalen oder kantonalen Einbürge  -  -  beziehen.  3  Die Einbürgerungsbehörde orientiert unverzüglich die involvierten In  -  stanzen.  6)  SR 141.0  7)  SR 141.0  8)  SR 141.0  8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Nichtigerklärung
                            1  Ordentliche Einbürgerungen können vom Regierungsrat nichtig erklärt  werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erhebli  -  cher Tatsachen erschlichen worden sind. Die weiteren Voraussetzun  -  gen richten sich nach Art. 36 BüG  9  )  .  2  Der Regierungsrat kann bei Bedarf den Gemeinderat der betroffenen  Gemeinde anhören.  4 Verlust durch behördlichen Beschluss  4.1 Entlassung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht
                            1  Die Direktion verfügt gemäss Art. 37 ff. BüG  10  )   die Entlassung aus dem  Schweizer Bürgerrecht und erstellt die Entlassungsurkunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Entlassung aus dem Kantons- und
                            Gemeindebürgerrecht  1. Zuständigkeit  1  Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürger, die unter Beibehaltung eines  anderen   Kantonsbürgerrechts   auf   das   Nidwaldner   Kantons-   und  Gemeindebürgerrecht verzichten wollen, können auf Gesuch hin durch  die Direktion entlassen werden.  2  Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürger, die unter Beibehaltung eines  Nidwaldner Gemeindebürgerrechts auf das Bürgerrecht einer andern  Nidwaldner Gemeinde verzichten wollen, können auf Gesuch hin durch  den Gemeinderat entlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 2. Entlassung von Minderjährigen und Personen unter
                            umfassender Beistandschaft  1  Die Entlassung aus dem Kantons- und dem Gemeindebürgerrecht er  -  streckt sich auch auf die minderjährigen Kinder der verzichtenden Per  -  son, sofern sie unter ihrer elterlichen Sorge stehen; Kinder über 16 Jah  -  re werden in die Entlassung nur einbezogen, wenn sie dieser schriftlich  zustimmen.  9)  SR 141.0  10)  SR 141.0  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Einbezug von Minderjährigen, die nicht unter der elterlichen  Sorge der verzichtenden Person stehen, ist die Zustimmung ihrer ge  -  setzlichen Vertretung erforderlich.  3  Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft, die  selbständig ein Entlassungsgesuch einreichen, können mit Zustimmung  ihrer gesetzlichen Vertretung aus dem Kantons- und Gemeindebürger  -  recht entlassen werden.  4.2 Entzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Zuständigkeit
                            1  Der Regierungsrat ist beim Entzug des Bürgerrechts die kantonale Be  -  hörde gemäss Art. 42 BüG  11  )  .  5 Feststellungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Zuständigkeit
                            1  Der Regierungsrat entscheidet gemäss Art. 43 BüG  12  )   über den Besitz  des Kantons- und Gemeindebürgerrechts, wenn dieser fraglich ist.  2  Er hört den Gemeinderat der betroffenen Gemeinde an.  6 Bearbeitung von Personendaten und Amtshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Bearbeitung von Personendaten
                            1  Kantonale und kommunale Einbürgerungsbehörden können zur Erfül  -  lung ihrer Aufgaben Personendaten bearbeiten, einschliesslich der Per  -  sönlichkeitsprofile und der besonders schützenswerten Daten, insbe  -  sondere über:  1.  religiöse und weltanschauliche Ansichten;  2.  politische Tätigkeiten;  3.  die Gesundheit;  4.  Massnahmen der Sozialhilfe;  5.  Beachtung familienrechtlicher Unterhaltspflichten;  11)  SR 141.0  12)  SR 141.0  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Steuerakten, insbesondere Steuerrückstände, Steuerstrafen und  Zahlungsverhalten bei Steuerrechnungen;  8.  administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;  9.  schulisches Verhalten;  10.  weitere personenbezogene Informationen, sofern diese zur Erfül  -  lung der Aufgabe notwendig und geeignet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Amtshilfe, Auskünfte
                            1  Kantonale und kommunale Ämter, Behörden und Instanzen leisten un  -  tereinander in Einbürgerungsverfahren die hierzu erforderlichen Aus  -  künfte und Amtshilfe.  2  Sie können bei Dritten wie Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, Schu  -  len oder Privaten weitere Auskünfte einholen.  3  Die Gemeinden informieren das Amt regelmässig über den Stand der  bei ihnen hängigen Einbürgerungsverfahren.  7 Rechtsschutz, Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Beschwerde
                            1  Gegen ablehnende Entscheide der Gemeindeversammlung kann bin  -  nen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Beschwerde beim Regierungs  -  rat erhoben werden.  2  Gegen ablehnende Entscheide des Landrates kann binnen 20 Tagen  nach erfolgter Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben  werden.  3  Im Übrigen richten sich die Rechtsmittel nach dem Verwaltungsrechts  -  pflegegesetz  13  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Beschwerde auf Bundesebene
                            1  Für die Beschwerdeführung gemäss Art. 47 Abs. 2 BüG  14  )   sind zustän  -  dig:  1.  der Regierungsrat für den Kanton;  2.  der Gemeinderat für die Gemeinde.  13)  NG 265.1  14)  SR 141.0  11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Gebühren, Vorauszahlung
                            1  Die Erhebung amtlicher Kosten richtet sich nach der Gebührengesetz  -  gebung  15  )  .  2  Kanton und Gemeinden können für ihre Verfahren einen Kostenvor  -  schuss verlangen.  8 Vollzugs , Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli  -  chen Bestimmungen in einer Verordnung.  2  Die   Direktion   kann   für   den   Vollzug   der   Bürgerrechtsgesetzgebung  Richtlinien erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Alte Landleute von Obwalden
                            1. Bestand  1  Für die alten Landleute von Obwalden bleiben die altrechtlichen Ver  -  hältnisse vorbehalten; als solche gelten die Nachkommen jener Ge  -  schlechter, die im Jahre 1563 das Obwaldner Landrecht besessen ha  -  ben.  2  Der von der zuständigen Behörde des Kantons Obwalden getroffene  Entscheid über den Bestand eines Kantons- und Gemeindebürgerrechts  sowie über die Entlassung aus dem Schweizer- und Kantonsbürgerrecht  wird in Bezug auf alte Landleute auch mit Wirkung für den Kanton Nid  -  walden anerkannt.  3  Das altrechtliche Doppelgemeindebürgerrecht bleibt im Rahmen des  Gesetzes bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 2. Einbürgerung
                            1  Angehörige der alten Landleutegeschlechter, die sich in Nidwalden  einbürgern wollen, haben im ordentlichen Verfahren die Zusicherung ei  -  nes Gemeindebürgerrechts einzuholen.  2  Die Direktion stellt fest, ob die Bewerberin oder der Bewerber Angehö  -  rige   beziehungsweise   Angehöriger   eines   alten   Landleutegeschlechts  von Obwalden und deshalb Nidwaldner Kantonsbürgerin beziehungs  -  weise Kantonsbürger ist.  15)  NG 265.5  12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Übergangsrecht
                            1  Für die Behandlung von Gesuchen, die vor dem Inkrafttreten dieses  Gesetzes eingereicht worden sind, ist das bisherige Recht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Änderung des Gemeindesgesetzes
                            1  Das Gesetz vom 28.  April 1974 über Organisation und Verwaltung der  Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG)  16  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:  1.  das Gesetz vom 27.  April 1969  17  )    über Erwerb und Verlust des  Kantons-   und   des   Gemeindebürgerrechts   (Kantonales   Bürger  -  rechtsgesetz, kBüG);  2.  die   Vollziehungsverordnung   vom   14.  Juni   1969  18  )    zum   Gesetz  über Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürger  -  rechts (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, kBüV).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest  19  )  .  16)  NG 171.1  17)  A 1969, 469  18)  A 1969, 714, 914  19)  in Kraft seit 1.  Januar 2018  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  28.06.2017  01.01.2018  Erlass  Erstfassung  A 2017, 1159, 1612  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  28.06.2017  01.01.2018  Erstfassung  A 2017, 1159, 1612  15