Vollzugsverordnung zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz
                            Vollzugsverordnung  zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz  (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, kBüV)  vom 19. September 2017 (Stand 1. Januar 2018)  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung der Art. 3, 7,  9   und   Art.   36   Abs.   1   des   Gesetzes   vom   28.  Juni   2017   über   das  Kantons-   und   das   Gemeindebürgerrecht   (Kantonales   Bürgerrechtsge  -  setz, kBüG)  1  )  ,  beschliesst:  §  1  Einbürgerungsgesuch  1. Inhalt, Einreichung  1  Das Gesuch um ordentliche Einbürgerung ist zusammen mit den Ge  -  suchsunterlagen   auf   amtlichem   Formular   beim   Amt   einzureichen   und  von den Bewerberinnen oder Bewerbern oder deren gesetzlichen Ver  -  tretung zu unterzeichnen.  2  Dem Einbürgerungsgesuch sind insbesondere beizulegen:  1.  die Niederlassungsbewilligung;  2.  die   zivilstandsamtlichen   Ausweise   der   Bewerberinnen   oder   Be  -  werber und  ihrer  in  die Einbürgerung einzubeziehenden  minder  -  jährigen Kinder;  3.  die Bescheinigung über die Dauer des Wohnsitzes;  4.  die Bescheinigung des Betreibungsamtes über in den letzten fünf  Jahren   durchgeführte   Pfändungen,   ausgestellte   Verlustscheine  und eingeleitete Betreibungen;  5.  der Lebenslauf;  6.  der   Sprachnachweis,   soweit   die   Bewerberinnen   oder   Bewerber  davon nicht befreit sind.  1)  NG 121.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2  2. Erhebungsbericht  1  Das Amt beauftragt die Kantonspolizei mit der Erstellung eines Erhe  -  bungsberichts   gemäss   Art.   17   der   eidgenössischen   Verordnung   über  das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV)  2  )  .  §  3  Sprachnachweis  1. Inhalt, Mindestanforderungen  1  Der   Sprachnachweis   gibt   Auskunft   darüber,   ob   die   Bewerberinnen  oder   Bewerber   in   den   Bereichen   Lese   ,   Sprach-   und   Hörverständnis,  Wortschatz und Grammatik sowie Schreiben über hinreichende Sprach  -  kenntnisse verfügen.  2  Er ist erbracht, wenn die Bewerberinnen oder Bewerber in deutscher  Sprache mindestens erreichen:  1.  Sprechen, Sprachverständnis, Lesen:  Niveau B2  2.  im Schreiben:  Niveau B1  §  4  2. Befreiung  1  Bewerberinnen   und   Bewerber   sind   von   der   Verpflichtung   zur   Erbrin  -  gung des Sprachnachweises gemäss § 3 Abs. 2 befreit, wenn sie:  1.  die deutsche Sprache als Muttersprache sprechen und schreiben;  2.  während   mindestens   sechs   Jahren   die   obligatorische   Schule   in  deutscher Sprache besucht haben;  3.  eine   Berufslehre   oder   ein   Studium   in   deutscher   Sprache   abge  -  schlossen haben; oder  4.  als Kinder in das Einbürgerungsgesuch von Eltern oder Elterntei  -  len miteinbezogen sind.  §  5  Erfüllen der Verpflichtungen  1  Bewerberinnen oder Bewerber kommen ihren Verpflichtungen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1 Ziff. 3 kBüG 3
                            )   nach, wenn:  1.  ihre Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen in angemesse  -  nem   Umfang   durch   Einkommen   und   Vermögen   sowie,   mit   Aus  -  nahme von Sozialhilfeleistungen, durch Rechtsansprüche gegen  -  über   Dritten   (wie   Forderungen   gegenüber   Versicherungsgesell  -  schaften, Vorsorgeeinrichtungen oder dem Staat) gedeckt sind;  2)  SR 141.01  3)  NG 121.1  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  sie in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Einbürgerungs  -  gesuchs   sowie   während   des   Einbürgerungsverfahrens   keine  wirtschaftliche   Sozialhilfe   gemäss   Sozialhilfegesetz  4  )    oder   keine  Leistungen   der   Asylfürsorge   bezogen   haben;   Rückforderungen  für erbrachte Sozialhilfeleistungen müssen beglichen sein;  3.  keine Hinweise für eine absehbare Beanspruchung der wirtschaft  -  lichen Sozialhilfe gemäss Sozialhilfegesetz vorliegen;  4.  das Betreibungsregister keine offenen Verlustscheine und Betrei  -  bungen sowie für die letzten fünf Jahre vor Einreichung des Ge  -  suchs und während des Einbürgerungsverfahrens keine Konkurs  -  verfahren, keine Einträge von Verlustscheinen und keine Einträge  von   erledigten   Betreibungen   von   öffentlich-rechtlichen   Körper  -  schaften sowie von Versicherern der obligatorischen Krankenver  -  sicherung aufweist; die allgemeine Zahlungsmoral ist in die Beur  -  teilung miteinzubeziehen;  5.  keine   fälligen   Steuerforderungen   vorhanden   sind;   die   Zahlungs  -  moral der vorangegangenen fünf Jahre ist in die Beurteilung mit  -  einzubeziehen; und  6.  in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Einbürgerungsge  -  suches sowie während des Einbürgerungsverfahrens keine Leis  -  tungen   aufgrund   selbstverschuldeter   Arbeitslosigkeit   bezogen  hat.  §  6  Prüfung der Integration  1  Die   Gemeinde   prüft   die   Integration   von   Bewerberinnen   oder   Bewer  -  bern und klärt insbesondere, ob diese mit den schweizerischen Lebens  -  verhältnissen   in   sozialer,   kultureller,   politischer   und   staatsbürgerlicher  Hinsicht hinreichend vertraut sind.  2  Die Prüfung erfolgt insbesondere aufgrund:  1.  eines persönlichen Gesprächs;  2.  des Lebenslaufs;  3.  der Auskunft aktueller oder früherer Arbeitgeberinnen oder Arbeit  -  geber; und  4.  weiterer Referenzauskünfte im Einzelfall bei Behörden und Priva  -  ten wie Lehrerinnen oder Lehrern.  §  7  Zustellung von Beschlüssen  1  Beschlüsse über Einbürgerungen oder Zusicherungen sind binnen 20  Tagen seit der Beschlussfassung dem Amt zuzustellen.  4)  NG 761.1  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  8  Mitteilung an das Zivilstandsamt  1  Das Amt teilt dem Zivilstandsamt nach Rechtskraft der Entscheide die  Änderungen im Bürgerrecht mit.  §  9  Inkrafttreten  1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2018 in Kraft.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  19.09.2017  01.01.2018  Erlass  Erstfassung  A 2017, 1613  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  19.09.2017  01.01.2018  Erstfassung  A 2017, 1613  6