Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte
                            Einführungsgesetz  zur Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte  *  (EG BPR)  vom 27. Mai 2009 (Stand 1. August 2017)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundes  -  gesetzes vom 17.  Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)  1  )  und des Bundesgesetzes vom 26.  September 2014 über Schweizer  Personen   und   Institutionen   im   Ausland   (Auslandschweizergesetz,  ASG)  2  )  ,  *  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz gilt für die Ausübung der politischen Rechte in eidge  -  nössischen Angelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Nationalratswahlen, stille Wahl
                            1  Wahlvorschläge für den Sitz des Kantons Nidwalden im Nationalrat  müssen bis zum 48.  Tag (7.  Montag) vor der Wahl um 12.00 Uhr beim  kantonalen Abstimmungsbüro eingetroffen sein.  2  Wird nur eine einzige gültige Kandidatur angemeldet, erklärt der Re  -  gierungsrat diese Person als gewählt.  3  Eine Kandidatur ist nur gültig, wenn die Voraussetzungen gemäss Art.  60 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes  3  )   erfüllt sind.  *  1)  SR 161.1  2)  SR 195.1  3)  NG 132.2  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * Rechtsmittel
                            1  Die Rechtsmittel richten sich nach Art. 77–80 BPR  4  )   und Art. 62 ASG  5  )  .  2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Durchführung
                            1  Die   eidgenössischen   Abstimmungen   werden   in   den   politischen  Gemeinden durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abstimmungsbüro
                            1. kommunales Abstimmungsbüro  1  Der Gemeinderat wählt:  1.  für das Hauptlokal ein Abstimmungsbüro von mindestens drei Mit  -  gliedern;  2.  für jedes Nebenlokal ein Abstimmungsbüro von mindestens zwei  Mitgliedern.  2  Das kommunale Abstimmungsbüro setzt sich zusammen aus dem Ab  -  stimmungsbüro des Hauptlokals und mindestens je einem Mitglied, das  der Gemeinderat aus den Abstimmungsbüros allfälliger Nebenlokale be  -  zeichnet.  3  Der Gemeinderat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten und  die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des kommunalen Abstim  -  mungsbüros.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 2. kantonales Abstimmungsbüro
                            1  Das kantonale Abstimmungsbüro besteht aus drei Mitgliedern, die vom  Regierungsrat   gewählt  werden;  die  Landschreiberin   oder  der  Land  -  schreiber hat von Amtes wegen den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufsicht
                            1  Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Durchführung von eidge  -  nössischen Abstimmungen aus.  2  Er trifft die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Massnahmen.  4)  SR 161.1  5)  SR 195.1  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Stimmregister
                            1  Jede politische Gemeinde führt mit dem Stimmregister ein Verzeichnis  jener Personen, die in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberech  -  tigt sind und ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde haben. Das  Stimmregister wird von der Einwohnerkontrolle geführt.  *  2  Der Regierungsrat legt fest, ob das Stimmregister für Auslandschwei  -  zerinnen und  -  schweizer zentral bei der Kantonsverwaltung oder bei der  Verwaltung des Hauptortes Stans geführt wird.  3  Eintragungen ins Stimmregister sind jeweils bis spätestens fünf Tage  vor dem Wahl- und Abstimmungstag zulässig, wenn feststeht, dass die  Voraussetzungen zur Teilnahme an der Abstimmung erfüllt sind.  4  Das Stimmregister liegt bei den Gemeindekanzleien zur Einsichtnah  -  me auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abstimmungslokal
                            1. Anforderungen  1  Die Abstimmungen sind in einem öffentlichen Lokal durchzuführen,  das ungehindert betreten werden kann und in welchem die Wahrung  des Stimmgeheimnisses gewährleistet ist.  2  Der Gemeinderat kann zusätzlich zum Hauptlokal Nebenlokale bestim  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 2. Propaganda, Sammlungen
                            1  In dem Gebäude sowie im unmittelbaren Zugangsbereich des Gebäu  -  des, in dem sich das Abstimmungslokal befindet, ist jede Propaganda  und jeder Beeinflussungsversuch untersagt.  2  Ebenso ist das Sammeln von Unterschriften oder von Gaben verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Urnen
                            1  Für alle Abstimmungen sind verschliessbare Urnen zu verwenden;  Einwurföffnung und Verschluss müssen versiegelt oder plombiert wer  -  den können.  2  Die Urnen sind durch die Gemeinden zu beschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abstimmungszeit
                            1  Der Regierungsrat legt in seinen Weisungen die Abstimmungszeit der  Urnen in den Haupt- und Nebenlokalen fest.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verfahren  3.1 Vorbereitungshandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Veröffentlichung
                            1  Sobald der Bundesrat eine Abstimmung anordnet, hat der Regierungs  -  rat   den   Abstimmungstag   im   Amtsblatt   zu   veröffentlichen   und   die  Gemeinderäte aufzufordern, die nötigen Anordnungen zu treffen.  2  Mindestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag hat der Regie  -  rungsrat im Amtsblatt das Aufgebot zu erlassen; in diesem sind die Vor  -  schriften über die Stimmberechtigung zu veröffentlichen und für alle  Gemeinden Zeit und Ort der Abstimmung sowie der Ort, wo briefliche  Stimmen abgegeben werden können, bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Stimmrechtsausweis
                            1  Die Gemeinden erstellen auf Grund des Stimmregisters für die Stimm  -  berechtigten einen Stimmrechtsausweis.  2  Der Stimmrechtsausweis enthält folgende Angaben:  1.  Vorderseite  a)  Name und Adresse der stimmberechtigten Person;  b)  Name der Gemeinde, in der die stimmberechtigte Person  ihren Wohnsitz hat;  c)  Datum der Abstimmung;  d)  Abstimmungszeiten;  e)  Abstimmungslokale.  2.  Rückseite  a)  Hinweis auf die Vorschriften zur persönlichen und briefli  -  chen Stimmabgabe;  b)  Adresse des Abstimmungsbüros.  3  Das   Rückantwortkuvert   hat   den   Hinweis   zu   enthalten,   dass   den  Stimmrechtsausweis vor der Entsorgung zu zerreissen hat, wer sein  Stimmrecht nicht ausüben will.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Zustellung des Stimmmaterials
                            1  Spätestens drei, aber frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungs  -  tag ist den Stimmberechtigten durch die Gemeinde folgendes Stimmma  -  terial zuzustellen:  1.  der Stimmrechtsausweis;  2.  das Stimmkuvert;  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der Stimmzettel;  4.  bei Abstimmungen über Sachfragen die Abstimmungsvorlage so  -  wie die Erläuterung des Bundesrates.  3.2 Stimmabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Grundsätze
                            1  Die Stimmberechtigten geben unter Vorbehalt von Art. 22 f. ihre Stim  -  me persönlich an der Urne ihrer Wohnsitzgemeinde oder brieflich ab;  das planmässige Sammeln von Stimmmaterial ist unzulässig.  2  Schreibunfähige Stimmberechtigte können den Stimmzettel durch eine  stimmberechtigte Person ihrer Wahl nach ihren Anweisungen ausfüllen  lassen. Diese setzt ihre eigene Unterschrift zum Namenszug der schrei  -  bunfähigen Person auf das Stimmkuvert und bewahrt über den Inhalt  der empfangenen Anweisungen Stillschweigen.  3  Es sind die amtlichen Stimmkuverts zu verwenden.  4  Bei den Abstimmungen üben die Stimmberechtigten ihr Stimmrecht mit  dem   vom   Bund   oder   von   der   Staatskanzlei   gelieferten   amtlichen  Stimmzettel aus. Ihnen sind die kantonalen Erfassungsbelege gleichge  -  stellt, sofern die elektronische Datenverarbeitung vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Durchführung
                            1  Bei der Eröffnung und während des Urnenganges müssen mindestens  zwei Mitglieder des Abstimmungsbüros anwesend sein.  2  Vor dem Beginn hat das Abstimmungsbüro den Verschluss der leeren  Urne zu versiegeln oder zu plombieren.  3  Das Abstimmungsbüro überwacht die Abgabe der Stimmrechtsauswei  -  se und überprüft in Zweifelsfällen die Identität der Stimmenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Persönliche Stimmabgabe
                            1  Die Stimmberechtigung ist durch die Abgabe des Stimmrechtsauswei  -  ses nachzuweisen.  2  Stimmzettel sind im Stimmkuvert in die Urne einzuwerfen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Briefliche Stimmabgabe
                            1. Vorgehen  1  Wer brieflich abstimmen will, legt den Stimmzettel in das amtliche  Stimmkuvert und dieses zusammen mit dem unterschriebenen Stimm  -  rechtsausweis in das Rückantwortkuvert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 2. Zustellung
                            1  Wer brieflich abstimmt, kann seine Stimme mit dem Rückantwortkuvert  der Post übergeben, bei der Gemeindeverwaltung abgeben, in den  Briefkasten der Gemeindeverwaltung einwerfen oder durch eine Vertre  -  terin oder einen Vertreter dem Abstimmungsbüro übergeben.  2  Die  briefliche   Stimmabgabe   ist  ab  Erhalt   der Unterlagen  bis  zum  Schluss des Urnenganges möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 3. Prüfung
                            1  Mindestens zwei Mitglieder des Abstimmungsbüros haben während  des Urnenganges zu prüfen, ob die brieflichen Stimmabgaben gültig  sind; zu diesem Zweck sind die eingegangenen Rückantwortkuverts un  -  geöffnet zu übergeben.  2  Briefliche Stimmabgaben sind gültig, wenn:  1.  die oder der Stimmende im Stimmregister eingetragen ist;  2.  die Stimme vor dem Schluss des Urnenganges beim Abstim  -  mungsbüro eingetroffen ist;  3.  der Stimmrechtsausweis handschriftlich unterzeichnet ist.  3  Die Stimmkuverts der als gültig anerkannten brieflichen Stimmabga  -  ben sind unter Wahrung des Stimmgeheimnisses in die Urne zu legen.  4  Als   ungültig   erklärte   briefliche   Stimmabgaben   sind   wie   ungültige  Stimmzettel zu behandeln; die Stimmzettel dürfen aber nicht aus dem  Stimmkuvert herausgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Elektronische Stimmabgabe
                            1. Durchführung von Versuchen  1  Im Einvernehmen mit dem Bund und den interessierten Gemeinden  kann der Regierungsrat örtlich, zeitlich und sachlich begrenzte Versu  -  che zur elektronischen Stimmabgabe durchführen.  2  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in Weisungen.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 2. Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen
                            und  -  schweizern  1  Der Regierungsrat kann die elektronische Stimmabgabe von Ausland  -  schweizerinnen   und  -  schweizern   in   Zusammenarbeit   mit   anderen  Kantonen sicherstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Verfahren in ausserordentlichen Situationen
                            1  Für  die   Stimmabgabe  in  Epidemie- und  Seuchegebieten  sowie  in  sonstigen Fällen höherer Gewalt kann der Regierungsrat im Rahmen  des Bundesrechts besondere Vorschriften erlassen.  4 Abstimmungsergebnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Urnen von Nebenlokalen
                            1  Die Urnen von Nebenlokalen sind nach Schluss der Abstimmung ver  -  siegelt ins Hauptlokal zu bringen.  2  Vor der Zählung sind die Stimmkuverts der verschiedenen Urnen einer  Gemeinde zu mischen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Kommunales Abstimmungsbüro
                            1  Das kommunale Abstimmungsbüro ermittelt das Abstimmungsergeb  -  nis und trifft seine Entscheide mit Stimmenmehrheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Vorgängige Feststellungen
                            1. allgemein  1  Das Abstimmungsbüro hat vor der Ermittlung des Abstimmungsergeb  -  nisses festzustellen:  1.  die Zahl der im Stimmregister eingetragenen Stimmberechtigten;  2.  die Zahl der abgegebenen Stimmzettel;  3.  die Zahl der leeren, ungültigen und gültigen Stimmzettel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 2. ungültige Stimmzettel
                            1  Stimmzettel sind ungültig, wenn sie:  1.  nicht amtlich sind;  2.  anders als handschriftlich ausgefüllt sind;  3.  den Willen der oder des Stimmenden nicht eindeutig erkennen  lassen;  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnun  -  gen enthalten;  5.  *  ...  6.  falls brieflich gestimmt wird, die Erfordernisse gemäss Art. 21  nicht erfüllen.  2  Enthält ein Rückantwort- oder Stimmkuvert für die gleiche Abstimmung  mehrere Stimmzettel, sind sie alle ungültig. Sie zählen zusammen als  eine ungültige Stimme.  *  3  Auf den ungültig erklärten Stimmzetteln ist der Grund der Ungültigkeit  zu vermerken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Stimmenmehr
                            1  Leere und ungültige Stimmzettel fallen ausser Betracht.  2  Bei Abstimmungen über Sachfragen ist die Vorlage angenommen,  wenn die Mehrheit der in Betracht fallenden gültigen Stimmen auf An  -  nahme lautet.  3  Bei Wahlen ist die Kandidatin oder der Kandidat mit den meisten Stim  -  men gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Erfassung
                            1  Das Abstimmungsergebnis der Gemeinde wird im kantonalen Abstim  -  mungsprogramm elektronisch erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abstimmungsprotokoll
                            1  Über das Ergebnis jeder Abstimmung ist ein Protokoll in dreifacher  Ausfertigung zu erstellen, das von allen Mitgliedern des kommunalen  Abstimmungsbüros unterzeichnet werden muss.  2  Das Protokoll hat zu enthalten:  1.  die Zahl der Stimmberechtigten;  2.  die Zahl der Stimmenden;  3.  die Zahl der leeren, ungültigen und gültigen Stimmzettel;  4.  die Zahl der Ja- und Neinstimmen beziehungsweise bei Initiativen  mit Gegenentwurf die Zahl der «ohne Antwort»-Stimmen;  5.  bei Wahlen die Zahl der auf jede Kandidatin beziehungsweise je  -  den Kandidaten entfallenden Stimmen.  3  Zwei Exemplare des Protokolls sind gemäss Art. 32 Abs. 2 dem kanto  -  nalen Abstimmungsbüro zu übergeben; das dritte Exemplar des Proto  -  kolls ist im Gemeindearchiv aufzubewahren.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Stimmzettel
                            1  Die eingegangenen Stimmzettel werden nach der Abfassung des Pro  -  tokolls verpackt, zugeklebt und mit einer den Inhalt bezeichnenden Auf  -  schrift versehen.  2  Sie sind spätestens einen Tag nach der Abstimmung mit zwei Exem  -  plaren des Protokolls, jedoch von diesen getrennt, dem kantonalen Ab  -  stimmungsbüro zu übergeben.  3  Die Stimmzettel sind nach der Erwahrung des Abstimmungsergebnis  -  ses durch den Bundesrat beziehungsweise den Nationalrat vom kanto  -  nalen Abstimmungsbüro zu vernichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Zusammenstellung im Kanton
                            1. durch das kantonale Abstimmungsbüro  1  Das kantonale Abstimmungsbüro nimmt aufgrund der elektronischen  Erfassung die Zusammenstellung der Ergebnisse der Gemeinden vor  und errechnet das vorläufige Resultat des Kantons.  2  Es hat das vorläufige Resultat elektronisch, per Fax oder telefonisch  der Bundeskanzlei zu melden.  3  Nach dem Eintreffen der Abstimmungsprotokolle ist das endgültige Ab  -  stimmungsergebnis zu ermitteln und dem Regierungsrat zur Kenntnis zu  bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 2. Überprüfung der Stimmzettel
                            1  Die verpackten Stimmzettel dürfen nur mit Zustimmung des kantona  -  len Abstimmungsbüros geöffnet werden.  2  Öffnung und allfällige Korrektur des Ergebnisses sind in einem Proto  -  koll in dreifacher Ausfertigung festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 3. Feststellung, Veröffentlichung und Mitteilung
                            1  Der Regierungsrat stellt auf Grund der Abstimmungsprotokolle und all  -  fälliger Korrekturprotokolle das kantonale Abstimmungsergebnis fest.  2  Es ist nach Gemeinden getrennt im Amtsblatt unter Hinweis auf die  Beschwerdemöglichkeit zu veröffentlichen.  3  Der Regierungsrat teilt das Ergebnis des Urnengangs der Bundes  -  kanzlei zuhanden des Bundesrates oder des Nationalrates mit, dies un  -  ter Beilage je eines Exemplars aller Protokolle und des Amtsblattes.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Referendum, Volksinitiative
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Stimmrechtsbescheinigung
                            1  Die Stimmrechtsbescheinigung für Unterschriftenlisten für ein fakultati  -  ves Referendum oder für eine Volksinitiative obliegt der Einwohnerkon  -  trolle der zuständigen politischen Gemeinde.  *  2  Die Bescheinigung muss in Worten oder Ziffern die Zahl der beschei  -  nigten Unterschriften angeben; sie muss datiert sein und die eigenhän  -  dige Unterschrift der bescheinigenden Person aufweisen sowie deren  amtliche Eigenschaft durch Stempel oder Zusatz kennzeichnen.  *  3  Das Stimmrecht der Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner kann für  mehrere Listen gesamthaft bescheinigt werden. Massgebend sind die  Weisungen der Bundeskanzlei.  6 Straf- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Strafbestimmung
                            1  Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes werden unter  Vorbehalt der Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches  6  )  mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Änderung bisherigen Rechts
                            1. Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates  1  Das Gesetz vom 26.  April 1981 über die Verhältniswahl des Landra  -  tes  7  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 2. Proporzverordnung
                            1  Die   Vollziehungsverordnung   vom  13.  November  1981   zum   Gesetz  über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzverordnung)  8  )   wird wie  folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 3. Wahl- und Abstimmungsgesetz
                            1  Das Gesetz vom 26.  März 1997 über die politischen Rechte im Kanton  (Wahl- und Abstimmungsgesetz)  9  )   wird wie folgt geändert: ...  6)  SR 311.0  7)  NG 132.1  8)  NG 132.11  9)  NG 132.2  10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 4. Gemeindegesetz
                            1  Das Gesetz vom 28.  April 1974 über Organisation und Verwaltung der  Gemeinden (Gemeindegesetz)  10   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Einführungsverordnung vom 17.  Dezember 1979 zur Bundesge  -  setzgebung über die politischen Rechte  11  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Es bedarf gemäss Art. 91 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politi  -  schen Rechte  12  )   und Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die politi  -  schen Rechte der Auslandschweizer  13   der Genehmigung des Bundes.  3  Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest  14  )  .  10)  NG 171.1  11)  A 1979, 1333; 1980, 38  12)  SR 161.1  13)  SR 161.5  14)  Vom Bund genehmigt am 5.  August 2009; Datum des Inkrafttretens: 1.  September 2009  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  27.05.2009  01.09.2009  Erlass  Erstfassung  A 2009, 919, 1524  12.04.2017  01.08.2017  Erlasstitel  geändert  A 2017, 593, 1263  12.04.2017  01.08.2017  Ingress  geändert  A 2017, 593, 1263  12.04.2017  01.08.2017  Art. 2 Abs. 3  geändert  A 2017, 593, 1263  12.04.2017  01.08.2017  Art. 3  totalrevidiert  A 2017, 593, 1263  12.04.2017  01.08.2017  Art. 8 Abs. 1  geändert  A 2017, 593, 1263  12.04.2017  01.08.2017  Art. 28 Abs. 1, 5.  aufgehoben  A 2017, 593, 1263  12.04.2017  01.08.2017  Art. 28 Abs. 2  geändert  A 2017, 593, 1263  12.04.2017  01.08.2017  Art. 28 Abs. 3  geändert  A 2017, 593, 1263  12.04.2017  01.08.2017  Art. 36 Abs. 1  geändert  A 2017, 593, 1263  12.04.2017  01.08.2017  Art. 36 Abs. 2  geändert  A 2017, 593, 1263  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  27.05.2009  01.09.2009  Erstfassung  A 2009, 919, 1524  Erlasstitel  12.04.2017  01.08.2017  geändert  A 2017, 593, 1263  Ingress  12.04.2017  01.08.2017  geändert  A 2017, 593, 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 3 12.04.2017
                            01.08.2017  geändert  A 2017, 593, 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 12.04.2017
                            01.08.2017  totalrevidiert  A 2017, 593, 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1 12.04.2017
                            01.08.2017  geändert  A 2017, 593, 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 1, 5. 12.04.2017
                            01.08.2017  aufgehoben  A 2017, 593, 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 2 12.04.2017
                            01.08.2017  geändert  A 2017, 593, 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 3 12.04.2017
                            01.08.2017  geändert  A 2017, 593, 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 1 12.04.2017
                            01.08.2017  geändert  A 2017, 593, 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 2 12.04.2017
                            01.08.2017  geändert  A 2017, 593, 1263  13