Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates
                            Gesetz  über die Verhältniswahl des Landrates  *  (Proporzgesetz; PropG)  vom 26. April 1981 (Stand 1. August 2017)  Die Landsgemeinde,  gestützt auf Art. 52, in Ausführung von Art. 42 der Kantonsverfassung,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Die Wahlen in den Landrat sind nach Massgabe der Gesetzgebung  durch den Kanton und die Politischen Gemeinden durchzuführen.  2  Die Wahlen in den Landrat erfolgen durch die Urnenabstimmung ge  -  trennt von der Gemeindeversammlung nach dem Verhältniswahlverfah  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Zeitpunkt der Wahl
                            1  Die Landratswahlen sind spätestens bis zum 15.  April jenes Jahres  durchzuführen, in welchem die Amtsdauer des Landrates zu Ende geht.  2  Der Regierungsrat hat spätestens im Oktober des der Wahl vorange  -  henden Jahres den Wahltag für das ganze Kantonsgebiet festzulegen.  3  Für Ergänzungswahlen gelten die Bestimmungen von Art. 29.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Fristen
                            1  Der Regierungsrat setzt die Fristen für die Einreichung von Wahlvor  -  schlägen,  die  öffentliche  Auflage  sowie  die  Einsprachen  gegen  die  Wahlvorschläge fest.  *  2  Die Fristen sind in der Weise festzusetzen, dass die Bereinigung der  Wahlvorschläge bis spätestens 20 Tage vor der Wahl abgeschlossen  werden kann.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fristen sind unter Angabe des Tages ihres Ablaufs zusammen mit  der Bekanntgabe des Wahltages durch den Regierungsrat im Amtsblatt  zu veröffentlichen.  4  Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der  Frist bis 12.00 Uhr bei der bezeichneten Amtsstelle eingetroffen ist.  *  2 Wahlvorschläge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * Vorschlagsrecht
                            1  Ein Wahlvorschlag ist von mindestens fünf Aktivbürgerinnen oder Ak  -  tivbürgern einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Einreichung der Wahlvorschläge
                            1  Die Wahlvorschläge sind fristgerecht bei der Gemeindekanzlei einzu  -  reichen.  2  Eingereichte Wahlvorschläge können nicht zurückgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Anzahl und Bezeichnung der Vorgeschlagenen
                            1  Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Perso  -  nen enthalten, als die Gemeinde Sitze zu vergeben hat.  2  Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, werden die letzten gestri  -  chen.  3  Wird der gleiche Name mehr als zweimal aufgeführt, sind die überzäh  -  ligen Wiederholungen zu streichen.  4  Die Vorgeschlagenen sind im Wahlvorschlag mit Namen, Vornamen,  Geburtsjahr, Beruf und Wohnadresse zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Bezeichnung des Wahlvorschlages
                            1  Jeder Wahlvorschlag muss eine zu seiner Unterscheidung von den  anderen Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * Unterzeichnende
                            1  Jeder Wahlvorschlag muss mindestens die Unterschrift von fünf Aktiv  -  bürgerinnen oder Aktivbürgern unter Angabe ihres eigenen Namens,  Vornamens, Geburtsjahres und ihrer Wohnadresse tragen.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Aktivbürgerin und jeder Aktivbürger darf pro Wahl nur einen  Wahlvorschlag mitunterzeichnen; die Unterschrift kann nicht zurückge  -  zogen werden. Die Unterschrift auf weiteren Wahlvorschlägen ist ungül  -  tig.  3  Die Unterzeichnenden haben zudem eine Vertretung des Wahlvor  -  schlages zu bezeichnen; fehlt die ausdrückliche Bezeichnung, gilt die  erstunterzeichnende Person als Vertretung.  4  Die Vertretung ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unter  -  zeichnenden die zur Beseitigung von Mängeln erforderlichen Erklärun  -  gen rechtsverbindlich abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * Bestätigung
                            1  Jede vorgeschlagene Person muss auf dem Wahlvorschlag schriftlich  bestätigen, dass sie eine allfällige Wahl annimmt.  2  Die Namen von Personen die nicht dem Amtszwang unterstehen wer  -  den bei fehlender Bestätigung gestrichen; Art. 11 ist anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * Mehrfach Vorgeschlagene
                            1  Steht der Name einer Person auf mehr als einem Wahlvorschlag, hat  sie auf Aufforderung der Gemeindekanzlei hin zu erklären, auf welchem  dieser Wahlvorschläge ihr Name stehen soll.  2  Gibt sie bis 12.00 Uhr am nächstfolgenden Montag nach dem letzt  -  möglichen Tag der Einreichung der Wahlvorschläge keine Erklärung ab,  entscheidet das Los, auf welchem Wahlvorschlag ihr Name stehen soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * Behebung der Mängel, Ersatzvorschläge
                            1  Die Gemeindekanzlei setzt der Vertretung schriftlich eine Frist von 3  Tagen, längstens aber bis 12.00 Uhr am nächstfolgenden Montag nach  dem letztmöglichen Tag der Einreichung der Wahlvorschläge, allfällige  Mängel   zu   beheben   oder   für   amtlich   gestrichene   Vorgeschlagene  Ersatzvorschläge einzureichen.  2  Die für den Ersatz Vorgeschlagenen müssen schriftlich bestätigen,  dass sie eine allfällige Wahl annehmen.  3  Fehlt diese Erklärung oder steht der betreffende Name schon auf ei  -  nem anderen Wahlvorschlag oder ist die vorgeschlagene Person nicht  wählbar, wird der Ersatzvorschlag gestrichen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, ist der Wahlvorschlag un  -  gültig; betrifft der Mangel nur einzelne der Vorgeschlagenen, werden le  -  diglich deren Namen gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 * Öffentliche Auflage, Einsprachen
                            1  Der Gemeinderat bestätigt die bereinigten Wahlvorschläge und lässt  sie während der gesetzten Frist auf der Gemeindekanzlei zur Einsicht  auflegen.  2  Gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage hat die Gemeindekanzlei jede  vorgeschlagene Person über ihre Nomination schriftlich zu orientieren.  3  Einsprachen gegen die Gültigkeit des Wahlvorschlages, die Wahlfähig  -  keit der Vorgeschlagenen, die Stimmberechtigung der Unterzeichnen  -  den und die Echtheit der Unterschriften sind binnen der gesetzten Frist  schriftlich   und   begründet   bei   der   Gemeindekanzlei   zuhanden   des  Gemeinderates einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12a * Entscheid über Einsprachen, Rechtsmittel
                            1  Der Gemeinderat entscheidet über die Einsprachen.  2  Der Entscheid des Gemeinderates kann binnen 3 Tagen nach erfolgter  Zustellung mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.  3  Der Entscheid des Regierungsrates kann binnen 3 Tagen nach erfolg  -  ter Zustellung mit Beschwerde beim Verfassungsgericht angefochten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Listen
                            1  Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen.  2  Listenverbindungen sind ausgeschlossen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13a * Listengruppen
                            1  Die Listen mit gleicher Bezeichnung bilden im Kanton eine Listengrup  -  pe.  2  Listen werden als Listengruppe behandelt, wenn:  1.  die Unterzeichnenden der Listen eine entsprechende schriftliche  Erklärung gegenüber dem kantonalen Abstimmungsbüro abgege  -  ben haben;  2.  sämtliche Listen aus verschiedenen Wahlkreisen stammen; und  3.  die Listen die gleiche Bezeichnung tragen.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besteht eine Liste nur in einem Wahlkreis, bildet sie ebenfalls eine Lis  -  tengruppe.  4  Die Unterzeichnenden der Listen bereinigen in Zusammenarbeit mit  dem kommunalen Abstimmungsbüro sprachliche Differenzen in den Lis  -  tenbezeichnungen.  5  Liegen Listen mit gleicher Bezeichnung vor, die gemäss Abs. 1 nicht  als Listengruppe zu behandeln sind, werden die Unterzeichnenden der  Listen aufgefordert, diese mit unterschiedlichen Bezeichnungen zu ver  -  sehen. Können sie sich nicht einigen, versieht das kantonale Abstim  -  mungsbüro die Listen mit unterschiedlichen Bezeichnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Erstellung und Zustellung der Wahlunterlagen
                            1  Der Gemeinderat erstellt für sämtliche Listen Wahlzettel, auf denen die  Listenbezeichnung und die Vorgeschlagenen mit Namen, Vornamen,  Jahrgang, Beruf und Wohnadresse vorgedruckt sind sowie Wahlzettel  ohne Vordruck.  2  Der Regierungsrat erstellt vor jeder Wahl zuhanden der Aktivbürger  eine Wahlanleitung.  3  Der Gemeinderat stellt den Aktivbürgern einen vollständigen Satz der  Wahlzettel zusammen mit der Wahlanleitung bis spätestens 10 Tage  vor dem Wahltag zu.  3 Wahlakt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 * Ausübung des Stimmrechts
                            1  Jede stimmberechtigte Person verfügt über so viele Einzelstimmen, als  Landratsmitglieder in ihrer Gemeinde zu wählen sind.  2  Sie gibt ihre Stimme persönlich an der Urne ihrer Wohnsitzgemeinde  oder brieflich ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Ausfüllen der Wahlzettel
                            1  Das Ausfüllen oder Abändern der Wahlzettel hat handschriftlich zu er  -  folgen.  2  Es dürfen insgesamt nicht mehr Namen auf dem Wahlzettel aufgeführt  werden, als in der Gemeinde Landräte zu wählen sind, ansonst die letz  -  ten Namen als überzählig zu streichen sind.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer den Wahlzettel ohne Vordruck benützt, kann Namen wählbarer  Vorgeschlagener eintragen; er kann zusätzlich die Listenbezeichnung  einer Liste anbringen.  4  Wer einen Wahlzettel mit Vordruck benützt, kann vorgedruckte Namen  streichen und durch andere ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Panaschieren
                            1  Der Aktivbürger kann Vorgeschlagene, die auf anderen Listen stehen,  handschriftlich auf seinen Wahlzettel eintragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Kumulieren
                            1  Jeder Vorgeschlagene kann höchstens zweimal aufgeführt werden.  2  Wenn der gleiche Name mehr als zweimal aufgeführt wird, sind die  überzähligen Wiederholungen zu streichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Zusatzstimmen
                            1  Enthält ein Wahlzettel weniger Namen von Vorgeschlagenen, als die  Gemeinde Sitze zu besetzen hat, werden die übriggebliebenen Stim  -  men als Listenstimmen derjenigen Liste zugezählt, deren Bezeichnung  der Wahlzettel trägt; fehlt eine Listenbezeichnung, zählen diese Stim  -  men nicht und gelten als leere Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Ungültige Wahlzettel
                            1  Wahlzettel sind ungültig, wenn sie:  1.  nicht amtlich sind;  2.  anders als handschriftlich abgeändert oder ausgefüllt sind, sofern  nicht ein Wahlzettel mit Vordruck unverändert eingeworfen wird;  3.  nur Namen von nicht gültig Vorgeschlagenen der Gemeinde ent  -  halten;  4.  den Willen des Aktivbürgers nicht eindeutig erkennen lassen;  5.  Bemerkungen oder Kennzeichnungen enthalten.  4 Ermittlung des Ergebnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 * Zusammenstellung der Ergebnisse
                            1  Das Abstimmungsbüro der Gemeinde hat folgende Werte zu ermitteln:  1.  die Zahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden;  2.  die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Wahlzettel;  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Vorgeschlagenen je  -  der Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen);  4.  die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste;  5.  die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen der einzelnen  Listen (Parteistimmen);  6.  die Zahl der leeren Stimmen.  2  Diese Ergebnisse sind unverzüglich dem kantonalen Abstimmungsbü  -  ro elektronisch zu übermitteln.  3  Das Abstimmungsbüro der Gemeinde hat die Ergebnisse in einem  Protokoll festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 * Sitzverteilung
                            1. allgemein  1  Die Sitzverteilung erfolgt durch das kantonale Abstimmungsbüro.  2  Ergeben sich bei der Oberzuteilung oder Unterzuteilung mehrere Lö  -  sungen, welche die in Art. 23 und 24 genannten Bedingungen gleicher  -  massen erfüllen, so entscheidet das kantonale Abstimmungsbüro durch  Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 2. Oberzuteilung auf die Listengruppen
                            1  Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch die Zahl der im betreffen  -  den Wahlkreis zu vergebenden Sitze geteilt. Das ergibt die Wählerzahl  der Liste.  2  In jeder Listengruppe werden die Wählerzahlen der Listen zusammen  -  gezählt. Die Summe wird durch den Kantons-Wahlschlüssel geteilt und  zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das ergibt die Zahl der Sit  -  ze der betreffenden Listengruppe.  3  Für die Berechnung des Kantonswahlschlüssels werden die Wähler  -  zahlen aller Listengruppen zusammengezählt und durch 60 geteilt. Wer  -  den mit diesem Kantonswahlschlüssel zu viel oder zu wenig Sitze ver  -  teilt, korrigiert das kantonale Abstimmungsbüro den Kantonswahlschlüs  -  sel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 3. Unterzuteilung auf die Listen der Wahlkreise
                            1  Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch den Wahlkreis-Divisor  und den Listengruppen-Divisor geteilt. Das ergibt die Zahl der Sitze die  -  ser Liste.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das kantonale Abstimmungsbüro legt für jeden Wahlkreis einen Wahl  -  kreis-Divisor und für jede Listengruppe einen Listengruppen-Divisor so  fest, dass bei einem Vorgehen nach Abs. 1:  1.  jeder Wahlkreis die ihm vom Regierungsrat gemäss Art. 56 des  Wahl- und Abstimmungsgesetzes (WAG)  1  )   zugewiesene Zahl von  Sitzen erhält; und  2.  jede Listengruppe die ihr gemäss Oberzuteilung zustehende Zahl  von Sitzen erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 4. Sitzverteilung innerhalb der Listen
                            1  Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Sitze die Vorge  -  schlagenen gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben. Bei glei  -  cher Stimmenzahl erhält die auf der Liste zuerst aufgeführte Person den  Sitz.  2  Die nicht gewählten Vorgeschlagenen sind Ersatzleute in der Reihen  -  folge der erzielten Stimmen.  3  Werden einer Liste mehr Sitze zugeteilt, als sie kandidierende Perso  -  nen enthält, gelten die Regeln über das Nachrücken und die Ergän  -  zungswahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 * Veröffentlichung
                            1  Das kantonale Abstimmungsbüro veröffentlicht die Wahlergebnisse im  Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 * Beschwerde
                            1  Die Wahlfeststellung des kantonalen Abstimmungsbüros kann binnen  3 Tagen nach erfolgter Veröffentlichung mit Beschwerde beim Regie  -  rungsrat angefochten werden. Beschwerdeberechtigt ist jede Aktivbür  -  gerin beziehungsweise jeder Aktivbürger.  2  Der Entscheid des Regierungsrates kann binnen 3 Tagen nach erfolg  -  ter Zustellung mit Beschwerde beim Verfassungsgericht angefochten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27a * Erwahrung
                            1  Der Landrat stellt an der konstituierenden Sitzung durch Beschluss die  Ratszusammensetzung fest.  1)  NG 132.2  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Nachrücken und Ergänzungswahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 * Nachrücken
                            1  Kann ein Sitz nicht besetzt werden oder scheidet ein Mitglied des  Landrates vor Ablauf der Amtsdauer aus, erklärt der Gemeinderat den  ersten Ersatz von der gleichen Liste als gewählt; lehnt der Ersatz binnen  fünf Tagen seit Erhalt der Mitteilung seine Wahl schriftlich ab, rückt der  nachfolgende Ersatz an seine Stelle.  2  Kann der Sitz durch Nachrücken nicht besetzt werden, kann die Mehr  -  heit der Unterzeichnenden der Liste binnen 30 Tagen eine Ersatzperson  bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 * Ergänzungswahl
                            1  Wird   keine   Ersatzperson   bezeichnet,   ordnet   der   Gemeinderat   im  betreffenden Wahlkreis eine Ergänzungswahl nach dem Mehrheitswahl  -  verfahren gemäss § 7 und § 18 der Vollzugsverordnung über Urnenab  -  stimmungen in kommunalen Angelegenheiten  2  )   an.  2  Der Gemeinderat hat das Wahlergebnis der Ergänzungswahl unver  -  züglich dem kantonalen Abstimmungsbüro zu übermitteln.  3  Es findet keine Ergänzungswahl statt, wenn die Erneuerungswahl des  Landrates binnen sechs Monaten erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 * Veröffentlichung; Beschwerde
                            1  Der Gemeinderat hat das Wahlergebnis der Ergänzungswahl oder das  Nachrücken eines Ersatzes dem kantonalen Abstimmungsbüro mitzutei  -  len, das es im Amtsblatt veröffentlicht.  2  Für Beschwerden ist Art. 27 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 * Beginn der Amtsdauer
                            1  Die Amtsdauer des Landrates beginnt am 1.  Juli nach der Gesamter  -  neuerungswahl.  2)  NG 133.12  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Weitere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 * Ergänzende Bestimmungen
                            1  Soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, gelten für die  Landratswahlen in dieser Reihenfolge:  1.  das Gesetz über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Ab  -  stimmungsgesetz, WAG)  3  )  ;  2.  das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die politi  -  schen Rechte  4  )  ;  3.  die Gemeindegesetzgebung  5  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 * Vollzugsbestimmungen
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli  -  chen Bestimmungen in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 * ...
Art. 35 Änderung des Organisationsgesetzes
                            1  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Rechtsweg
                            1  Dieses Gesetz tritt am 1.  Januar 1982 in Kraft; es ist im Amtsblatt zu  veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.  2  Alle mit ihm im Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho  -  ben.  3)  NG 132.2  4)  NG 131.1  5)  NG 171.1  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  26.04.1981  01.01.1982  Erlass  Erstfassung  A 1981, 523  26.03.1997  15.06.1997  Art. 15  totalrevidiert  A 1997, 509, 859  26.03.1997  15.06.1997  Art. 31  totalrevidiert  A 1997, 509, 859  04.02.1998  01.07.1998  Art. 27a  eingefügt  A 1998, 197, 699  27.05.2009  01.09.2009  Art. 3 Abs. 4  geändert  A 2009, 919, 1524  27.05.2009  01.09.2009  Art. 30  totalrevidiert  A 2009, 919, 1524  27.05.2009  01.09.2009  Art. 32  totalrevidiert  A 2009, 919, 1524  25.04.2012  22.09.2013  Erlasstitel  geändert  A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711  25.04.2012  22.09.2013  Art. 4  totalrevidiert  A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711  25.04.2012  22.09.2013  Art. 8  totalrevidiert  A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711  25.04.2012  22.09.2013  Art. 13 Abs. 2  geändert  A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711  25.04.2012  22.09.2013  Art. 13a  eingefügt  A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711  25.04.2012  22.09.2013  Art. 21  totalrevidiert  A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711  25.04.2012  22.09.2013  Art. 22  totalrevidiert  A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711  25.04.2012  22.09.2013  Art. 26  totalrevidiert  A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711  25.04.2012  22.09.2013  Art. 28  totalrevidiert  A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711  25.04.2012  22.09.2013  Art. 29  totalrevidiert  A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711  25.04.2012  22.09.2013  Art. 33  totalrevidiert  A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711  25.04.2012  22.09.2013  Art. 34  aufgehoben  A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711  21.05.2014  01.01.2015  Art. 9  totalrevidiert  A 2014, 874, 2227, 2228  21.05.2014  01.01.2015  Art. 12  totalrevidiert  A 2014, 874, 2227, 2228  12.04.2017  01.08.2017  Art. 2  totalrevidiert  A 2017, 593, 1263  12.04.2017  01.08.2017  Art. 3 Abs. 1  geändert  A 2017, 593, 1263  12.04.2017  01.08.2017  Art. 9  totalrevidiert  A 2017, 593, 1263  12.04.2017  01.08.2017  Art. 10  totalrevidiert  A 2017, 593, 1263  12.04.2017  01.08.2017  Art. 11  totalrevidiert  A 2017, 593, 1263  12.04.2017  01.08.2017  Art. 12  totalrevidiert  A 2017, 593, 1263  12.04.2017  01.08.2017  Art. 12a  eingefügt  A 2017, 593, 1263  12.04.2017  01.08.2017  Art. 27  totalrevidiert  A 2017, 593, 1263  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  26.04.1981  01.01.1982  Erstfassung  A 1981, 523  Erlasstitel  25.04.2012  22.09.2013  geändert  A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 12.04.2017 01.08.2017
                            totalrevidiert  A 2017, 593, 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 1 12.04.2017 01.08.2017
                            geändert  A 2017, 593, 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 4 27.05.2009 01.09.2009
                            geändert  A 2009, 919, 1524
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 25.04.2012 22.09.2013
                            totalrevidiert  A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 25.04.2012 22.09.2013
                            totalrevidiert  A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 21.05.2014 01.01.2015
                            totalrevidiert  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 12.04.2017 01.08.2017
                            totalrevidiert  A 2017, 593, 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 12.04.2017 01.08.2017
                            totalrevidiert  A 2017, 593, 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 12.04.2017 01.08.2017
                            totalrevidiert  A 2017, 593, 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 21.05.2014 01.01.2015
                            totalrevidiert  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 12.04.2017 01.08.2017
                            totalrevidiert  A 2017, 593, 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12a 12.04.2017 01.08.2017
                            eingefügt  A 2017, 593, 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 2 25.04.2012 22.09.2013
                            geändert  A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13a 25.04.2012 22.09.2013
                            eingefügt  A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 26.03.1997 15.06.1997
                            totalrevidiert  A 1997, 509, 859
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 25.04.2012 22.09.2013
                            totalrevidiert  A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 25.04.2012 22.09.2013
                            totalrevidiert  A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 25.04.2012 22.09.2013
                            totalrevidiert  A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 12.04.2017 01.08.2017
                            totalrevidiert  A 2017, 593, 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27a 04.02.1998 01.07.1998
                            eingefügt  A 1998, 197, 699
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 25.04.2012 22.09.2013
                            totalrevidiert  A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 25.04.2012 22.09.2013
                            totalrevidiert  A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 27.05.2009 01.09.2009
                            totalrevidiert  A 2009, 919, 1524
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 26.03.1997 15.06.1997
                            totalrevidiert  A 1997, 509, 859
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 27.05.2009 01.09.2009
                            totalrevidiert  A 2009, 919, 1524
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 25.04.2012 22.09.2013
                            totalrevidiert  A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 25.04.2012 22.09.2013
                            aufgehoben  A 2012, 710; A 2013, 1533, 1580, 1711  12